Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 20/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 20/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 12. März 2001

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-

zügen nicht erhoben.

Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet

nicht statt.

Der Geschäftswert wird bis zur Erledigung auf 25.000 DM festge-

setzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erhielt durch Bescheid vom 12. Dezember 1968 die

Befugnis, die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Mit

Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 1991 wurde dieses Recht be-

stätigt.

Die Antragsgegnerin hat die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbe-

zeichnung mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wegen Verletzung der Pflicht zur

Fortbildung widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen

Erfolg. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller durch Be-

schluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2000 (AnwSt (R) 8/99)

rechtskräftig aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Antragsteller und Antrags-

gegnerin haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der

§§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten zu befinden. Die aus dem Beschlußte-

nor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann auch eine vor

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der

Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 erteilte Erlaubnis zum Führen einer

Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der in § 15 FAO n.F. vorgeschrie-

benen Fortbildungspflicht widerrufen werden (BGH, Beschluß vom 6. Novem-

ber 2000 - AnwZ (B) 78/99 -, z.V.b.). Die Rechtslage war allerdings im Zeit-

punkt der Erledigung noch nicht abschließend geklärt, weil es bis dahin keine

höchstrichterliche Entscheidung gab und die Frage im Schrifttum nicht behan-

delt wurde. Außerdem litt der Widerruf möglicherweise an einem Ermessens-

fehler der Antragsgegnerin, weil sie am 8. Januar 1999 den Antragsteller erst-

mals persönlich auf die Notwendigkeit der Fortbildung hingewiesen und den

Widerruf deswegen ausgesprochen hat, weil der Antragsteller im Jahre 1998

seine Pflicht zur Fortbildung nicht erfüllt hat (vgl. Senatsbeschluß vom

6. November 2000, aaO).

Da somit einerseits der Antragsteller eine ihm nach der Fachanwaltsord-

nung obliegende Verpflichtung verletzt hat, andererseits der angefochtene Wi-

derruf gleichwohl verfahrensfehlerhaft ergangen sein kann, erscheint es dem

Senat angemessen, daß gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben

werden und eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen nicht

stattfindet.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott

Frey

Wosgien