BGH Beschluß vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 20/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin
Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 12. März 2001
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-
zügen nicht erhoben.
Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet
nicht statt.
Der Geschäftswert wird bis zur Erledigung auf 25.000 DM festge-
setzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erhielt durch Bescheid vom 12. Dezember 1968 die
Befugnis, die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Mit
Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 1991 wurde dieses Recht be-
stätigt.
Die Antragsgegnerin hat die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbe-
zeichnung mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wegen Verletzung der Pflicht zur
Fortbildung widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen
Erfolg. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller durch Be-
schluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2000 (AnwSt (R) 8/99)
rechtskräftig aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Antragsteller und Antrags-
gegnerin haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der
§§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten zu befinden. Die aus dem Beschlußte-
nor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann auch eine vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der
Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 erteilte Erlaubnis zum Führen einer
Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der in § 15 FAO n.F. vorgeschrie-
benen Fortbildungspflicht widerrufen werden (BGH, Beschluß vom 6. Novem-
ber 2000 - AnwZ (B) 78/99 -, z.V.b.). Die Rechtslage war allerdings im Zeit-
punkt der Erledigung noch nicht abschließend geklärt, weil es bis dahin keine
höchstrichterliche Entscheidung gab und die Frage im Schrifttum nicht behan-
delt wurde. Außerdem litt der Widerruf möglicherweise an einem Ermessens-
fehler der Antragsgegnerin, weil sie am 8. Januar 1999 den Antragsteller erst-
mals persönlich auf die Notwendigkeit der Fortbildung hingewiesen und den
Widerruf deswegen ausgesprochen hat, weil der Antragsteller im Jahre 1998
seine Pflicht zur Fortbildung nicht erfüllt hat (vgl. Senatsbeschluß vom
6. November 2000, aaO).
Da somit einerseits der Antragsteller eine ihm nach der Fachanwaltsord-
nung obliegende Verpflichtung verletzt hat, andererseits der angefochtene Wi-
derruf gleichwohl verfahrensfehlerhaft ergangen sein kann, erscheint es dem
Senat angemessen, daß gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben
werden und eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen nicht
stattfindet.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott
Frey
Wosgien