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BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 21/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 21/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 12. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

100.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 14. Februar 1935 geborene Antragsteller ist seit 1963 zur

Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht

S., seit 1973 gleichzeitig beim Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit

Verfügung vom 5. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3

BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in zahlreichen

Verfahren und Beschwerden gegen Richter, Gerichte, Angestellte der

Stadt S., gegen seine frühere Auszubildende sowie gegen den Präsi-

denten der Antragsgegnerin sei erkennbar geworden, daß der Antrag-

steller nicht mehr in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ord-

nungsgemäß auszuüben; das werde durch ein Gutachten des Arztes für

Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 7. Oktober 1999 bestätigt.

Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof die Widerrufsverfügung vom 5. November

1999 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der

Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2, 4 i.V. mit § 224a Abs. 5

BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit Recht als zulässig angesehen, denn er genügt den Form-

vorschriften des § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO. Die Antrags-

schrift vom 3. Dezember 1999 bezeichnet als Antragsgegenstand den

"Bescheid vom 5. November 1999" und gibt dessen Inhalt mit "Rücknah-

me der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt" an.

Schon damit war die zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung

gemachte Widerrufsverfügung ausreichend individualisiert. Zwar wird mit

der Antragsschrift die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich benannt, sie

ergibt sich

jedoch zweifelsfrei aus der - noch

innerhalb der am

17. November 1999 in Lauf gesetzten Antragsfrist eingegangenen - An-

tragsbegründung vom 6. Dezember 1999. Daß der Antragsteller schließ-

lich keinen ausdrücklichen Aufhebungsantrag gestellt hat, ist unschäd-

lich. Kann der Angriff gegen eine Verfügung nicht auf einzelne Teile der

Verfügung beschränkt werden, so ergibt sich aus der bloßen Tatsache

der Anfechtung, daß die Verfügung im ganzen angefochten wird (vgl.

Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt.

1995, 126). So liegt der Fall hier. Daran, daß der Antragsteller die voll-

ständige Aufhebung der Widerrufsverfügung erstrebt, konnte kein Zwei-

fel bestehen.

2. Die Beschwerde bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg, als die

Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Widerrufsverfügung begehrt.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperli-

chen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen

einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines

Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein Ver-

bleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Die

Vorschrift setzt dabei - ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO - nicht voraus, daß

der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des frühe-

ren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, geistig oder seelisch behindert im Sinne des

§ 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ent-

scheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel sol-

cher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen

Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfäl-

tigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd au-

ßerstande ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B)

17/98 -; Beschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt.

1996, 74). Wegen des Bezugs zur anwaltlichen Berufsausübung bedeu-

tet daher die Unfähigkeit eines Rechtsanwalts, sich in eigenen Angele-

genheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres,

daß er zur ordnungsgemäßen Erledigung fremder Rechtsangelegenhei-

ten - und damit zur ordnungsmäßigen Berufsausübung schlechthin -

ebenso außerstande ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ

(B) 3/78 - EAS 1978, 23; vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 54/87 - EAS

1988, 11; vom 30. Oktober 1995, aaO; Hagen, Festschrift für Pfeiffer,

S. 929, 931). Vielmehr ist eine solche Annahme nur dann gerechtfertigt,

wenn etwa vorhandene geistige Mängel zugleich in schwerwiegender

Weise auf seine Fähigkeiten übergreifen, die Belange seiner Mandanten

sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senatsbe-

schluß vom 25. April 1988, aaO).

b) Davon aber hat sich der Anwaltsgerichtshof im vorliegenden

Falle mit Recht nicht zu überzeugen vermocht. Denn die Antragsgegne-

rin hat konkrete Anhaltspunkte dafür, daß beim Antragsteller etwa vor-

handene geistige Mängel die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihm über-

tragener fremder Rechtsangelegenheiten beeinflußt haben, nicht aufge-

zeigt. Die Widerrufsverfügung vom 5. November 1999 zeigt Anknüpfung-

statsachen im einzelnen nicht auf; sie beschränkt sich vielmehr auf die

lediglich summarische Feststellung, in zahlreichen Verfahren und Be-

schwerden sei erkennbar geworden, daß der Antragsteller zur ord-

nungsmäßigen Berufsausübung nicht in der Lage sei. Aber auch wenn

man insoweit zur näheren Konkretisierung auf die Angaben der Antrags-

gegnerin gegenüber dem Arzt Dr. K. zurückgreift, ergibt sich daraus im

wesentlichen nur, daß der Antragsteller in eigenen Angelegenheiten, bei

der Wahrnehmung seiner - jedenfalls aus seiner Sicht berechtigten - In-

teressen die Grenzen sachlicher Auseinandersetzung wiederholt über-

schritten hat. Zwar mögen die Art und Weise, mit der der Antragsteller in

solchen Fällen persönlicher Betroffenheit reagiert, die Häufung der von

ihm in diesen Zusammenhängen eingeleiteten gerichtlichen Verfahren,

die dazu erhobenen Beschwerden und Anträge, sowie seine teilweise

überzogenen und beleidigenden verbalen Attacken auf eine möglicher-

weise vorhandene geistige Beeinträchtigung deuten, das Vorbringen der

Antragsgegnerin gibt aber keinen konkreten Anhalt dafür, daß dem An-

tragsteller solches Verhalten auch bei der Besorgung fremder Rechtsan-

gelegenheiten zur Last fällt. Solche konkreten Anhaltspunkte hat die

Antragsgegnerin auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung und im Beschwerdeverfahren nicht darzutun vermocht.

Das gilt auch, soweit sie auf eine strafrechtliche Verurteilung des An-

tragstellers wegen Hausfriedensbruchs und eine gegen ihn erhobene

Anklage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung und Fahrens ohne

Fahrerlaubnis - und das insoweit anhängige Verwaltungsstreitverfahren -

verweist. Denn auch insoweit geht es um eigene Angelegenheiten des

Antragstellers, um seine Reaktionen auf gegen ihn veranlaßte behördli-

che Maßnahmen und um beleidigende verbale Attacken bei der Wahr-

nehmung seiner Interessen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zielt aber nicht dar-

auf, solche Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen,

die in eigenen Angelegenheiten etwa durch wiederholte Verletzung des

Sachlichkeitsgebots den Ablauf einer geordneten Rechtspflege erschwe-

ren; dem kann und muß mit berufsrechtlichen oder - soweit Straftatbe-

stände verwirklicht worden sind - strafrechtlichen Mitteln begegnet wer-

den. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist vielmehr allein ent-

scheidend, ob die sich in eigenen Angelegenheiten abzeichnenden Per-

sönlichkeitsauffälligkeiten ihren Niederschlag auch in der Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten finden. An Anknüpfungstatsachen dafür

aber fehlt es, so daß der Anwaltsgerichtshof zu weiterer Aufklärung nicht

gehalten war.

c) Das - nicht im Verfahren gemäß §§ 15, 8a BRAO - erstattete

Gutachten des Arztes Dr. K. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der

Gutachter gelangt zwar zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller "auf-

grund seiner zumindest erheblichen Persönlichkeitsstörung aus gesund-

heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Beruf eines Rechts-

anwalts ordnungsgemäß auszuüben". Diese Einschätzung läßt aber

- auch im Zusammenhang mit den weiteren Angaben des Gutachters -

bereits nicht erkennen, ob der Gutachter nicht schon wegen der von ihm

bejahten Persönlichkeitsstörung gewissermaßen zwangsläufig zur An-

nahme der Unfähigkeit ordnungsgemäßer Berufsausübung gelangt ist,

die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO also verkannt hat.

Denn die Vorschrift läßt - wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht betont -

den medizinischen Befund allein nicht ausreichen. Daß und wie sich die

Persönlichkeitsstörung aber auf die Wahrnehmung fremder rechtlicher

Interessen auswirkt, ist dem Gutachten auch nicht ansatzweise zu ent-

nehmen; die entsprechende Feststellung des Gutachters entbehrt kon-

kretisierende Anknüpfungspunkte. Auch für die Einholung eines Gut-

achtens im gerichtlichen Verfahren bestand danach und auf der Grund-

lage des bisherigen tatsächlichen Vorbringens der Antragsgegnerin kein

Anlaß.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Frey Wosgien