BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 21/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 12. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 14. Februar 1935 geborene Antragsteller ist seit 1963 zur
Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht
S., seit 1973 gleichzeitig beim Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit
Verfügung vom 5. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in zahlreichen
Verfahren und Beschwerden gegen Richter, Gerichte, Angestellte der
Stadt S., gegen seine frühere Auszubildende sowie gegen den Präsi-
denten der Antragsgegnerin sei erkennbar geworden, daß der Antrag-
steller nicht mehr in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ord-
nungsgemäß auszuüben; das werde durch ein Gutachten des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 7. Oktober 1999 bestätigt.
Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof die Widerrufsverfügung vom 5. November
1999 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2, 4 i.V. mit § 224a Abs. 5
BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit Recht als zulässig angesehen, denn er genügt den Form-
vorschriften des § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO. Die Antrags-
schrift vom 3. Dezember 1999 bezeichnet als Antragsgegenstand den
"Bescheid vom 5. November 1999" und gibt dessen Inhalt mit "Rücknah-
me der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt" an.
Schon damit war die zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung
gemachte Widerrufsverfügung ausreichend individualisiert. Zwar wird mit
der Antragsschrift die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich benannt, sie
ergibt sich
jedoch zweifelsfrei aus der - noch
innerhalb der am
17. November 1999 in Lauf gesetzten Antragsfrist eingegangenen - An-
tragsbegründung vom 6. Dezember 1999. Daß der Antragsteller schließ-
lich keinen ausdrücklichen Aufhebungsantrag gestellt hat, ist unschäd-
lich. Kann der Angriff gegen eine Verfügung nicht auf einzelne Teile der
Verfügung beschränkt werden, so ergibt sich aus der bloßen Tatsache
der Anfechtung, daß die Verfügung im ganzen angefochten wird (vgl.
Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt.
1995, 126). So liegt der Fall hier. Daran, daß der Antragsteller die voll-
ständige Aufhebung der Widerrufsverfügung erstrebt, konnte kein Zwei-
fel bestehen.
2. Die Beschwerde bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg, als die
Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Widerrufsverfügung begehrt.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperli-
chen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen
einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein Ver-
bleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Die
Vorschrift setzt dabei - ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO - nicht voraus, daß
der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des frühe-
ren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, geistig oder seelisch behindert im Sinne des
§ 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel sol-
cher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen
Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfäl-
tigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd au-
ßerstande ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B)
17/98 -; Beschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt.
1996, 74). Wegen des Bezugs zur anwaltlichen Berufsausübung bedeu-
tet daher die Unfähigkeit eines Rechtsanwalts, sich in eigenen Angele-
genheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres,
daß er zur ordnungsgemäßen Erledigung fremder Rechtsangelegenhei-
ten - und damit zur ordnungsmäßigen Berufsausübung schlechthin -
ebenso außerstande ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ
(B) 3/78 - EAS 1978, 23; vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 54/87 - EAS
1988, 11; vom 30. Oktober 1995, aaO; Hagen, Festschrift für Pfeiffer,
S. 929, 931). Vielmehr ist eine solche Annahme nur dann gerechtfertigt,
wenn etwa vorhandene geistige Mängel zugleich in schwerwiegender
Weise auf seine Fähigkeiten übergreifen, die Belange seiner Mandanten
sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senatsbe-
schluß vom 25. April 1988, aaO).
b) Davon aber hat sich der Anwaltsgerichtshof im vorliegenden
Falle mit Recht nicht zu überzeugen vermocht. Denn die Antragsgegne-
rin hat konkrete Anhaltspunkte dafür, daß beim Antragsteller etwa vor-
handene geistige Mängel die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihm über-
tragener fremder Rechtsangelegenheiten beeinflußt haben, nicht aufge-
zeigt. Die Widerrufsverfügung vom 5. November 1999 zeigt Anknüpfung-
statsachen im einzelnen nicht auf; sie beschränkt sich vielmehr auf die
lediglich summarische Feststellung, in zahlreichen Verfahren und Be-
schwerden sei erkennbar geworden, daß der Antragsteller zur ord-
nungsmäßigen Berufsausübung nicht in der Lage sei. Aber auch wenn
man insoweit zur näheren Konkretisierung auf die Angaben der Antrags-
gegnerin gegenüber dem Arzt Dr. K. zurückgreift, ergibt sich daraus im
wesentlichen nur, daß der Antragsteller in eigenen Angelegenheiten, bei
der Wahrnehmung seiner - jedenfalls aus seiner Sicht berechtigten - In-
teressen die Grenzen sachlicher Auseinandersetzung wiederholt über-
schritten hat. Zwar mögen die Art und Weise, mit der der Antragsteller in
solchen Fällen persönlicher Betroffenheit reagiert, die Häufung der von
ihm in diesen Zusammenhängen eingeleiteten gerichtlichen Verfahren,
die dazu erhobenen Beschwerden und Anträge, sowie seine teilweise
überzogenen und beleidigenden verbalen Attacken auf eine möglicher-
weise vorhandene geistige Beeinträchtigung deuten, das Vorbringen der
Antragsgegnerin gibt aber keinen konkreten Anhalt dafür, daß dem An-
tragsteller solches Verhalten auch bei der Besorgung fremder Rechtsan-
gelegenheiten zur Last fällt. Solche konkreten Anhaltspunkte hat die
Antragsgegnerin auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung und im Beschwerdeverfahren nicht darzutun vermocht.
Das gilt auch, soweit sie auf eine strafrechtliche Verurteilung des An-
tragstellers wegen Hausfriedensbruchs und eine gegen ihn erhobene
Anklage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung und Fahrens ohne
Fahrerlaubnis - und das insoweit anhängige Verwaltungsstreitverfahren -
verweist. Denn auch insoweit geht es um eigene Angelegenheiten des
Antragstellers, um seine Reaktionen auf gegen ihn veranlaßte behördli-
che Maßnahmen und um beleidigende verbale Attacken bei der Wahr-
nehmung seiner Interessen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zielt aber nicht dar-
auf, solche Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen,
die in eigenen Angelegenheiten etwa durch wiederholte Verletzung des
Sachlichkeitsgebots den Ablauf einer geordneten Rechtspflege erschwe-
ren; dem kann und muß mit berufsrechtlichen oder - soweit Straftatbe-
stände verwirklicht worden sind - strafrechtlichen Mitteln begegnet wer-
den. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist vielmehr allein ent-
scheidend, ob die sich in eigenen Angelegenheiten abzeichnenden Per-
sönlichkeitsauffälligkeiten ihren Niederschlag auch in der Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten finden. An Anknüpfungstatsachen dafür
aber fehlt es, so daß der Anwaltsgerichtshof zu weiterer Aufklärung nicht
gehalten war.
c) Das - nicht im Verfahren gemäß §§ 15, 8a BRAO - erstattete
Gutachten des Arztes Dr. K. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der
Gutachter gelangt zwar zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller "auf-
grund seiner zumindest erheblichen Persönlichkeitsstörung aus gesund-
heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Beruf eines Rechts-
anwalts ordnungsgemäß auszuüben". Diese Einschätzung läßt aber
- auch im Zusammenhang mit den weiteren Angaben des Gutachters -
bereits nicht erkennen, ob der Gutachter nicht schon wegen der von ihm
bejahten Persönlichkeitsstörung gewissermaßen zwangsläufig zur An-
nahme der Unfähigkeit ordnungsgemäßer Berufsausübung gelangt ist,
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO also verkannt hat.
Denn die Vorschrift läßt - wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht betont -
den medizinischen Befund allein nicht ausreichen. Daß und wie sich die
Persönlichkeitsstörung aber auf die Wahrnehmung fremder rechtlicher
Interessen auswirkt, ist dem Gutachten auch nicht ansatzweise zu ent-
nehmen; die entsprechende Feststellung des Gutachters entbehrt kon-
kretisierende Anknüpfungspunkte. Auch für die Einholung eines Gut-
achtens im gerichtlichen Verfahren bestand danach und auf der Grund-
lage des bisherigen tatsächlichen Vorbringens der Antragsgegnerin kein
Anlaß.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Frey Wosgien