Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 22/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 22/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Ot-

ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 30. August 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen

Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachse-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.

Er hatte ursprünglich in der P. in H. eine Kanzlei eingerichtet. Mit Verfügung

vom 12. März 1998 hat die Justizbehörde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine

Kanzlei mehr unterhalte. Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die

Aufhebung des Widerrufs beantragt. Die Zuständigkeit in Zulassungssachen ist

in H. mit Wirkung vom 1. März 1999 von der Justizbehörde auf die Rechtsan-

waltskammer übergegangen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am

30. August 1999 zurückgewiesen und durch Beschluß vom 29. Dezember 1999

die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung angeordnet. Die öffentliche Zu-

stellung wurde ausgeführt. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2000 hat der An-

tragsteller gegen den Beschluß vom 30. August 1999 sofortige Beschwerde

eingelegt und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Beschwerde ist zulässig.

1. Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 30. August 1999 ist

zu Unrecht angeordnet worden. Aus den Gerichtsakten geht hervor, daß die

Rechtsanwaltskammer H. den Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom 22. Juni

1999 darauf hingewiesen hat, ihr sei als neue Anschrift des Antragstellers die

Adresse K., F., mitgeteilt worden. Im Beschwerdeverfahren sind dem Antrag-

steller die gerichtlichen Verfügungen unter dieser Anschrift zugegangen; er hat

ihren Erhalt bestätigt. Es hätte daher der Versuch unternommen werden müs-

sen, die erstinstanzliche Entscheidung am jetzigen Wohnort des Antragstellers

zuzustellen. Da dies versäumt wurde, ist die öffentliche Zustellung unter Ver-

stoß gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnet worden.

2. Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einer

fristauslösenden Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die

Beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge der

gerichtlichen Zustellungsanordnung, dem Betroffenen lediglich Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. BGHZ 118, 45, 48;

BVerfG NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), braucht

nicht entschieden zu werden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist

jedenfalls deshalb zulässig, weil er auch rechtzeitig einen Wiedereinsetzungs-

antrag gestellt hat und die das Gesuch rechtfertigenden, aus der gerichtlichen

Verantwortungssphäre herrührenden Gründe schon aus den Akten des erstin-

stanzlichen Verfahrens ohne weiteres ersichtlich sind. Ob der Antragsteller

dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eine formgerechte Beschwerde-

schrift oder nur eine Ablichtung dieses Schriftsatzes beigefügt hat, kann eben-

falls dahingestellt bleiben. Aus den Umständen war hier zweifelsfrei ersichtlich,

daß er sich gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 30. August 1999

wenden wollte. Deshalb kann ihm eine Wiedereinsetzung - falls eine solche

notwendig sein sollte - nicht allein wegen eventuell formeller Mängel des

Rechtsmittelschriftsatzes versagt werden (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635, 1636).

III.

Der Antrag festzustellen, daß der angefochtene Beschluß Wirksamkeit

nicht erlangt habe, ist unbegründet.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dadurch wirksam gewor-

den, daß sie dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist (§ 40 Abs. 4 BRAO

i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG). Die Bekanntmachung hat nach den Vorschriften der

Zivilprozeßordnung über die Zustellung zu erfolgen. Das ist hier dadurch ge-

schehen, daß die Zustellung gemäß §§ 203 ff ZPO durch öffentliche Bekannt-

machung vorgenommen worden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit

jedenfalls rechtlich existent geworden (BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8).

IV.

Auch im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; denn die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Ge-

richt widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne

daß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Geschieht dies, muß

zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden (§ 14 Abs. 2

Nr. 6 BRAO); denn es soll niemand als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, der

nicht zugleich die Zulassung bei einem Gericht besitzt.

2. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der An-

tragsteller in H. keine Kanzlei mehr unterhält. Den von ihnen insoweit getroffe-

nen Feststellungen schließt sich der Senat an.

Danach war im Zeitpunkt des Widerrufs an der Kanzleiadresse des An-

tragstellers nur ein Türschild mit der Bezeichnung "Verlag Paul V. " ange-

bracht. Es fehlte jeglicher Hinweis auf eine Rechtsanwaltskanzlei in den dorti-

gen Räumen. Anrufe unter der angegebenen Telefonnummer blieben erfolglos.

Sie wurden lediglich von einem Anrufbeantworter entgegengenommen, ohne

daß ein Rückruf erfolgte. Zahlreiche Zustellungsversuche scheiterten, weil in

den betreffenden Räumen an mehreren aufeinander folgenden Tagen niemand

anzutreffen war. Der Antragsteller hat im übrigen selbst keine Tatsachen vor-

getragen, die diesen Feststellungen entgegenstehen. Danach fehlte es an al-

len wesentlichen Maßnahmen, die getroffen sein müssen, damit die Errichtung

einer Anwaltskanzlei nach außen erkennbar wird. Darüber hinaus war der An-

tragsteller selbst unter der angegebenen Adresse für das rechtsuchende Publi-

kum sowie Gerichte und Behörden praktisch nicht erreichbar. Demzufolge hat

die Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35

BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Ver-

hältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise (vgl. dazu BVerfG NJW 1986,

1801) Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83,

BRAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984,

36; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93).

3. Es kann offenbleiben, ob die Einrichtung einer neuen Kanzlei nach

Erlaß des Widerrufsbescheids im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt

werden kann; denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Sachverhalt

nicht behauptet. Aus seinem Vortrag geht hervor, daß er auch in F., seinem

gegenwärtigen Wohnort, keine Anwaltskanzlei eingerichtet hat.

4. Dem Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung mehrerer

von dem Antragsteller erstatteter Strafanzeigen auszusetzen, konnte nicht

stattgegeben werden, weil deren Ergebnis für die Sachentscheidung ohne Be-

deutung ist.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Frey Wosgien