Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 23/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 23/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Ter-

no, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien

am 12. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-An-

halt in Naumburg vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der seit 1980 der Rechtsanwaltschaft angehörende Antragsteller wurde

im Jahre 1998 beim Amts- und Landgericht M. sowie dem Oberlandesgericht N.

zugelassen. Durch Beschluß vom 25. Oktober 1999 hat der Präsident des

Landgerichts M. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-

falls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 ist im Lande S. die Zustän-

digkeit für Verfahren dieser Art von der Landesjustizverwaltung auf die Rechts-

anwaltskammer übergegangen.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in

der Sache keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.). Ein Ver-

mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht

(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt

hier zur Geltung; denn im Verfahren 31 M 4813/98 AG M. wurde gegen den

Antragsteller Haftbefehl erlassen. Er hat am 29. September 1999 die eides-

stattliche Versicherung geleistet. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses

war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Da er auch nicht

dargetan hat, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögens-

verfall ausnahmsweise nicht gefährdet sind, war der Widerruf im Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.

2. Weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwer-

deverfahren hat der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die belegen, daß

seine Vermögensverhältnisse wieder als geordnet anzusehen sind. Die Be-

schwerde ist nicht begründet worden.

3. Da der Senat für Anwaltssachen in diesem Verfahren als Tatsachen-

instanz zu entscheiden, die Sache also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

ohne Bindungen an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen hat, kann

die Rüge, der Anwaltsgerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen,

keinen Erfolg haben (vgl. BGHZ 77, 327, 329).

Deppert

Fischer

Terno

Otten

Schott

Frey

Wosgien