BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 23/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Ter-
no, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien
am 12. März 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-An-
halt in Naumburg vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
90.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit 1980 der Rechtsanwaltschaft angehörende Antragsteller wurde
im Jahre 1998 beim Amts- und Landgericht M. sowie dem Oberlandesgericht N.
zugelassen. Durch Beschluß vom 25. Oktober 1999 hat der Präsident des
Landgerichts M. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-
falls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 ist im Lande S. die Zustän-
digkeit für Verfahren dieser Art von der Landesjustizverwaltung auf die Rechts-
anwaltskammer übergegangen.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in
der Sache keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.). Ein Ver-
mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht
(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt
hier zur Geltung; denn im Verfahren 31 M 4813/98 AG M. wurde gegen den
Antragsteller Haftbefehl erlassen. Er hat am 29. September 1999 die eides-
stattliche Versicherung geleistet. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses
war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Da er auch nicht
dargetan hat, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögens-
verfall ausnahmsweise nicht gefährdet sind, war der Widerruf im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt.
2. Weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwer-
deverfahren hat der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die belegen, daß
seine Vermögensverhältnisse wieder als geordnet anzusehen sind. Die Be-
schwerde ist nicht begründet worden.
3. Da der Senat für Anwaltssachen in diesem Verfahren als Tatsachen-
instanz zu entscheiden, die Sache also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ohne Bindungen an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen hat, kann
die Rüge, der Anwaltsgerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen,
keinen Erfolg haben (vgl. BGHZ 77, 327, 329).
Deppert
Fischer
Terno
Otten
Schott
Frey
Wosgien