Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 25/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 25/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien

am 12. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg

vom 19. April 2000 - AGH 13/99 (I) - wird als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G.

und beim Landgericht U.. Das - damals zuständige - Justizministerium

fertigte am 3. Februar 1999 eine Zulassungsurkunde und übersandte sie

dem Präsidenten des Landgerichts U. mit der Bitte, dem Antragsteller die

Urkunde - nach dem Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflicht-

versicherung - auszuhändigen, ihn zu vereidigen und seine Eintragung

in den Listen der Rechtsanwälte herbeizuführen. Zur Vereidigung des

Antragstellers kam es nicht, weil dieser ihm dazu angebotene Termine

nicht wahrnahm. Der Präsident des Landgerichts U. sandte darauf den

Zulassungsvorgang an die seit 1. März 1999 zuständige Antragsgegnerin

mit dem Hinweis zurück, daß die Zulassungsurkunde des Justizministe-

riums vernichtet worden sei. Nachdem der Antragsteller weitere, ihm von

der Antragsgegnerin angebotene Termine zur Vereidigung nicht wahrge-

nommen hatte, widerrief diese mit Bescheid vom 7. Juni 1999 dessen

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 35 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 6

BRAO; zusätzlich stützte sie den Widerruf auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO,

weil der Antragsteller das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung

nicht nachgewiesen habe.

Mit seinem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung beantragte der Antragsteller, den Widerrufsbescheid

aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Androhung von Zwangsmit-

teln zu verurteilen, ihre Pflicht zur unverzüglichen Vereidigung des An-

tragstellers zu erfüllen. In der mündlichen Verhandlung vor dem An-

waltsgerichtshof erteilte der Vorsitzende den Hinweis, daß es bislang an

einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehle, weil

diesem eine Zulassungsurkunde nicht ausgehändigt, diese vielmehr ver-

nichtet worden sei; der Widerruf der Zulassung gehe deshalb ins Leere.

Die Antragsgegnerin nahm daraufhin den Widerrufsbescheid vom 7. Juni

1999 zurück und erklärte insoweit die Hauptsache für erledigt. Mit Be-

schluß vom 19. April 2000 hat der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich des

Antrags auf Aufhebung des Widerrufsbescheides die Erledigung der

Hauptsache festgestellt und den weiteren vom Antragsteller verfolgten

Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der An-

tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entschei-

dung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in

dieser Vorschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezeichneten Fällen zu. Danach ist

sie gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die dar-

auf bezogene - ihm sogar günstige - Kostenentscheidung nicht gegeben,

auch wenn die Hauptsache zuvor den Widerruf der Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft betroffen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1997

- AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128).

Der Antragsteller war vor Erlaß des Widerrufsbescheides noch

nicht wirksam zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, denn ihm war eine

Zulassungsurkunde nicht ausgehändigt worden (§ 12 Abs. 2 Satz 1

BRAO). An dieser Rechtslage hat der Widerrufsbescheid, für den sach-

lich kein Raum war, nichts geändert. Deshalb ist die mit der angegriffe-

nen Entscheidung festgestellte Erledigung der Hauptsache auch nicht

von ähnlicher Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten

Fälle; die Frage einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift stellt

sich daher nicht.

Sollte das Beschwerdevorbringen darauf zielen, nachträglich die

Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides festzustellen, führt auch das

nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO (vgl. Se-

natsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92 - BRAK-Mitt. 1993,

105 m.w.N.).

2. Nach § 42 Abs. 1 BRAO und den darin ausdrücklich benannten

Fällen ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch insoweit

nicht gegeben, als sich der Antragsteller mit ihr gegen die Abweisung

seines Antrags wendet, die Antragsgegnerin zu verurteilen, seine Verei-

digung herbeizuführen. Auf die Frage, ob in der Abweisung dieses An-

trags eine Entscheidung nach § 223 Abs. 3 BRAO zu sehen sein könnte,

kommt es nicht an, weil gegen eine solche Entscheidung die Beschwerde

nur nach ihrer Zulassung eröffnet wäre, an der es hier fehlt.

Im übrigen stellt sich der abgewiesene Antrag auch in der Sache

als offensichtlich unbegründet dar, weil es bereits an einer wirksamen

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehlt, die eine Ver-

eidigung nach § 26 BRAO voraussetzt.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Frey Wosgien