BGH Beschluss vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 26/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Verfahren
wegen Nichtbescheidens eines Zulassungsantrags
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien
am 12. März 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 19. April 2000 - AGH 25/99 (I) - wird als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
10.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G.
und beim Landgericht U.. Das - damals zuständige - Justizministerium
fertigte am 3. Februar 1999 eine Zulassungsurkunde und übersandte sie
dem Präsidenten des Landgerichts U. mit der Bitte, dem Antragsteller die
Urkunde auszuhändigen, ihn zu vereidigen und seine Eintragung in den
Listen der Rechtsanwälte herbeizuführen. Zu einer Vereidigung des An-
tragstellers kam es nicht, weil dieser ihm dazu angebotene Termine nicht
wahrnahm. Der Präsident des Landgerichts U. sandte daraufhin den Zu-
lassungsvorgang an die seit 1. März 1999 zuständige Antragsgegnerin
mit dem Hinweis zurück, daß die Zulassungsurkunde des Justizministe-
riums vernichtet worden sei. Nachdem weitere Angebote der Antrags-
gegnerin, die Vereidigung durchzuführen, vom Antragsteller nicht wahr-
genommen wurden, widerrief diese mit Bescheid vom 7. Juni 1999 des-
sen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem gestützt auf §§ 35
Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO. Im Verfahren über den dagegen gerich-
teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Vorsitzende des
Anwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober
1999 darauf hin, daß es bislang an einer wirksamen Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehle, weil diesem eine Zulassungs-
urkunde nicht ausgehändigt, diese vielmehr vernichtet worden sei; der
Widerruf der Zulassung gehe daher ins Leere.
Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellte der Antragsteller am 15. November 1999 erneut
Antrag auf gerichtliche Entscheidung "gemäß " 11 Abs. 3 BRAO", weil
die Antragsgegnerin ohne zureichenden Grund seinen am 24. November
1998 beim Justizministerium Baden-Württemberg gestellten Antrag auf
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht beschieden habe. Er hat bean-
tragt, (1) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die für ihn ausgefer-
tigte Urkunde über seine Zulassung auszuhändigen und seine Vereidi-
gung vorzunehmen, (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zu erteilen, hilfs-
weise, seinen Antrag vom 24. November 1998 zu bescheiden und (3) die
anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
zu verbinden. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. April 2000
die Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag des Antragstellers angewiesen,
den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 24. November 1998 un-
verzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verbe-
scheiden und hat den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Der Antragsteller hat nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom
15. November 1999 ausdrücklich Antrag auf gerichtliche Entscheidung
"gemäß § 11 Abs. 3 BRAO" gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Be-
gehren demgemäß und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im
einzelnen bezeichneten Anträge zutreffend als Untätigkeitsantrag (§§ 11
Abs. 3, 37, 39 Abs. 1 Satz 2 BRAO) angesehen, der darauf gerichtet ist,
die Antragsgegnerin zu einer Sachentscheidung über seinen Zulas-
sungsantrag vom 24. November 1998 zu veranlassen.
2. In Zulassungssachen können Entscheidungen des Anwaltsge-
richtshofs nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen mit der so-
fortigen Beschwerde angefochten werden. Die nach § 11 Abs. 3 erge-
henden Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind im Katalog dieser
Vorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich ent-
zogen (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 6/90 -; vgl. Feue-
rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 1; Henssler/Prütting, BRAO § 42
Rdn. 3).
Ob die Beschwerde gegen eine solche Entscheidung dann als zu-
lässig anzusehen sein könnte, wenn sie von ähnlicher Bedeutung und
Tragweite ist, wie die in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fälle, kann hier
auf sich beruhen. Denn ein solcher Fall wäre allenfalls dann anzuneh-
men, wenn mit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs endgültig über
den Zulassungsantrag des Antragstellers entschieden worden wäre (Se-
natsbeschluß, aaO). Eine solche abschließende Entscheidung aber hat
der Anwaltsgerichtshof gerade nicht getroffen, die Antragsgegnerin viel-
mehr angewiesen, unverzüglich über den Zulassungsantrag des Antrag-
stellers zu entscheiden.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom
8. Juni 2000 ergibt sich im übrigen, daß eine solche Entscheidung am
15. Mai 2000 durch die Antragsgegnerin getroffen worden ist.
Die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Frey Wosgien