Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.03.2001 – AnwZ (B) 27/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 27/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Ter-

no, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien

am 12. März 2001 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg

vom 13. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen und ist inzwischen Fachanwalt für Steuerrecht. Durch Verfügung vom

2. September 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO n.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in

der Sache keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.). Ein Ver-

mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht

(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

a) Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller ist

in drei Zwangsvollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-

richts eingetragen. Davon abgesehen hatten im Zeitpunkt des Widerrufs Gläu-

biger Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen im Gesamtbetrag von mehr

als 3.250.000 DM erteilt.

b) Der Antragsteller macht geltend, seine aktuelle finanzielle Situation

sei dadurch hervorgerufen worden, daß er im Zusammenhang mit der Finanzie-

rung eines größeren Bauvorhabens, an dem er sich beteiligt habe, von einer

Versicherungsgesellschaft sowie einem Kreditinstitut vorsätzlich geschädigt

worden sei. Der Kläger hat gegen beide Parteien Klagen in Millionenhöhe er-

hoben, über die noch nicht entschieden ist. Es kommt indessen nicht darauf an,

ob aufgrund dieses Sachverhalts anzunehmen ist, daß der Rechtsanwalt un-

verschuldet in Vermögensverfall geraten ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zu-

lassung zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann

zu entziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende

Vermögenslage geraten ist (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B)

88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271).

2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargetan, daß die Inter-

essen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall führt bei einem Rechtsanwalt regelmäßig zu einer

Gefährdung der Interessen seiner Mandanten. Eine solche Gefährdung läßt

sich nur äußerst selten mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Der Antrag-

steller hat vorgetragen, er bearbeite allein steuerrechtliche Mandate und kom-

me bei dieser Tätigkeit mit Mandantengeldern nicht in Berührung. Eine ent-

sprechende Selbstbeschränkung wird indessen nach außen nicht erkennbar;

sie ist zudem nicht überprüfbar und kann von dem Rechtsanwalt jederzeit auf-

gegeben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allein

deshalb, weil der Rechtsanwalt bisher keine Mandantengelder in Empfang ge-

nommen hat, eine Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Auftraggeber

nicht auszuschließen (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91,

BRAK-Mitt. 1991, 227; vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91; vom 14. Februar

2000 - AnwZ (B) 13/99).

3. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise

zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder

als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antrag-

steller nicht dargetan.

In den Rechtsstreitigkeiten, die er gegen die Bank und die Versiche-

rungsgesellschaft führt, sind bisher keine Urteile ergangen. Der den Prozessen

zugrunde liegende Sachverhalt ist komplex; die im Zusammenhang damit auf-

tretenden Rechtsfragen werden in Rechtsprechung und Schrifttum ersichtlich

nicht einheitlich behandelt. Höchstrichterliche Entscheidungen dazu liegen of-

fenbar nicht vor. Ob und in welchem Umfang Urteile zugunsten des Rechtsan-

walts ergehen werden, ist derzeit nicht absehbar. Auch der zuletzt eingereichte

Schriftsatz enthält die notwendigen Angaben nicht. Er belegt lediglich, daß in-

zwischen einzelne im Verhältnis zum Gesamtbetrag nicht wesentliche Forde-

rungen getilgt worden sind und mit einigen Gläubigern Stillhalteabkommen ge-

schlossen wurden. Danach bleibt es gegenwärtig ungeklärt, ob, wann und auf

welche Weise der Antragsteller in der Lage sein wird, die titulierten Ansprüche

in Zukunft zu befriedigen. In Anbetracht dessen können seine Einkommens-

und Vermögensverhältnisse derzeit nicht als geordnet angesehen werden.

Deppert Fischer Terno Otten

Frey Wosgien Schott