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BGH Beschluss vom 12.03.2001 – II ZB 8/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 8/00

BESCHLUSS

vom

12. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Anträge des Beklagten vom 19. März 2000 auf Gewährung

von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2000 werden

zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des

Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2000 keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand läßt der

Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Berufung des Beklagten we-

gen fruchtlosen Ablaufs der dreimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist

gemäß §§ 519 b Abs. 2, 519 Abs. 2 ZPO verworfen worden ist, keinen Rechts-

fehler erkennen. Damit kommt zugleich die - vom Beklagten auch erstrebte -

Beiordnung eines Rechtsanwalts

im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß

§ 121 ZPO nicht in Betracht.

II. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für das Beschwerdever-

fahren ist ebenfalls unbegründet. Zwar bedürfte der Beklagte für das Verfahren

der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsge-

richts nach § 519 b Abs. 2 ZPO wegen des bestehenden Anwaltszwangs eines

postulationsfähigen Vertreters (§ 78 b ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO). Jedoch sind

nach dem

jetzigen Verfahrensstand die weiteren Voraussetzungen des

§ 78 b ZPO nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er trotz zu-

mutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung im sofortigen Beschwer-

deverfahren postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Zudem er-

scheint nach Aktenlage die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil im Hinblick auf

die rechtsfehlerfreie Entscheidung des Oberlandesgerichts ein günstiges Er-

gebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden

kann (BGH, Beschluß v. 6. Juli 1988 – IV b ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152,

1153).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke