BGH Beschluss vom 12.03.2001 – II ZB 8/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 8/00
BESCHLUSS
vom
12. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten vom 19. März 2000 auf Gewährung
von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2000 werden
zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2000 keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand läßt der
Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Berufung des Beklagten we-
gen fruchtlosen Ablaufs der dreimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist
gemäß §§ 519 b Abs. 2, 519 Abs. 2 ZPO verworfen worden ist, keinen Rechts-
fehler erkennen. Damit kommt zugleich die - vom Beklagten auch erstrebte -
Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß
§ 121 ZPO nicht in Betracht.
II. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für das Beschwerdever-
fahren ist ebenfalls unbegründet. Zwar bedürfte der Beklagte für das Verfahren
der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsge-
richts nach § 519 b Abs. 2 ZPO wegen des bestehenden Anwaltszwangs eines
postulationsfähigen Vertreters (§ 78 b ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO). Jedoch sind
nach dem
jetzigen Verfahrensstand die weiteren Voraussetzungen des
§ 78 b ZPO nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er trotz zu-
mutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung im sofortigen Beschwer-
deverfahren postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Zudem er-
scheint nach Aktenlage die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil im Hinblick auf
die rechtsfehlerfreie Entscheidung des Oberlandesgerichts ein günstiges Er-
gebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden
kann (BGH, Beschluß v. 6. Juli 1988 – IV b ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152,
1153).
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke