Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 3 StR 495/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 495/00

BESCHLUSS

vom

21. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 29. März 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes

vom 8. Februar 2001 bemerkt der Senat, daß die Verfahrens-

rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt ge-

wesen (§ 338 Nr. 1 StPO), unzulässig ist. Die Revision ver-

schweigt die Verfügung vom 20. März 2000 (Bd. I Bl. 169

d.A.), daß sich die Besetzung der Richterbank ändere, weil

sich die Schöffin H. in Urlaub befinde und an ihrer

Stelle der Hilfsschöffe T. geladen wurde. Ent-

sprechende Benachrichtigung des Verteidigers des Ange-

klagten per Telefax wurde angeordnet. Diese Anordnung wur-

de laut Erledigungsvermerk noch am 20. März 2000 ausge-

führt. Damit wäre § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen der

Behauptung der Revision beachtet. Die Rüge ist im übrigen

aber auch deswegen unzulässig, weil die Revision nicht in der

gebotenen Form mitteilt, welcher Schöffe bei richtiger Geset-

zesanwendung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung be-

rufen war (vgl. BGHSt 36, 138 m.w.Nachw.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker