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BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 3 StR 495/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 495/00
BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Nachdem der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts vom 29. März 2000 eingelegt hatte, nahm er
das Rechtsmittel mit einem am 1. Dezember 2000 beim Landgericht eingegan-
genen eigenhändigen Schreiben zurück. Mit einem weiteren Schreiben an das
Landgericht vom 7. Dezember 2000 erklärt der Angeklagte nunmehr, daß er
seine Revisionsrücknahme zurückziehen wolle, und beantragt, seine Revision
"wieder aufzunehmen".
Das Schreiben des Angeklagten vom 7. Dezember 2000 ist als erneute
Einlegung der Revision auszulegen, denn der Angeklagte macht nicht geltend,
die Rücknahme seines ursprünglichen Rechtsmittels sei unwirksam gewesen.
Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die erneute Revision ist jedoch unzulässig.
Mit seinem am 1. Dezember 2000 beim Landgericht eingegangenen
Schreiben hat der Angeklagte die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision
wirksam zurückgenommen. Damit ist das Urteil gegen den Angeklagten rechts-
kräftig geworden. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Verfahrensakten zu
diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof befanden. Denn diese waren dem
Senat nur vorlegt worden, weil eine Entscheidung über einen Wiedereinset-
zungsantrag des Mitangeklagten A. zu treffen war. Die Revision des Ange-
klagten war beim Senat noch nicht anhängig geworden. Das Landgericht war
somit weiterhin zuständig, die Rücknahmeerklärung des Angeklagten entge-
genzunehmen (vgl. BGHSt 12, 217, 218 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rück-
nahme 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 5 und 6
m.w.Nachw.).
Die Rücknahmeerklärung ist weder widerruflich noch anfechtbar. Für ei-
ne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker