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BGH Beschluß vom 26.03.2001 – NotZ 21/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 21/00

BESCHLUSS

Verkündet am: 26. März 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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1. Die bremische Justizverwaltung war befugt, die Auswahlkriterien des § 6

Abs. 3 BNotO auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur nachträglichen

Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfung derjenigen

Notarbewerber zu interpretieren, die die einstufige Juristenausbildung in

Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).

2. Es gibt keinen Grund, die - gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot nachträglich mit

Punktzahlen versehenen - Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen

Juristenausbildung in Bremen bei der Auswahl mehrerer geeigneter Be-

werber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multiplikator) zu

berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung

anderer Bewerber.

BGH, Beschluß vom 26. März 2001 - NotZ 21/00 - OLG Bremen

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zu-

rückweisung der Anschlußbeschwerde des Antragstellers der Be-

schluß des 2. Senats für Notarsachen bei dem Hanseatischen

Oberlandesgericht in Bremen vom 17. August 2000 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid

des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-

gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1962 geborene Antragsteller ist seit 1989 Rechtsanwalt, seit 1991

ist er beim Amts- und Landgericht Bremen zugelassen. Der Antragsgegner

schrieb am 29. Juli 1999 vier Notarstellen mit Bewerbungsfrist bis zum 30.

September 1999 zur Besetzung aus. Er wies im Ausschreibungstext darauf hin,

daß es sich um sog. Altersstrukturstellen handele und sich die Ausschreibung,

sofern während des Bewerbungsverfahrens weitere Notarstellen zu besetzen

sein sollten, auch auf diese erstrecke. Auf die Ausschreibung bewarben sich

außer dem Antragsteller weitere 42 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Im

Hinblick darauf, daß im Laufe des Jahres 1999 mehrere Notare im Amtsge-

richtsbezirk Bremen ausgeschieden waren, entschloß sich der Antragsgegner,

im Rahmen des Bewerbungsverfahrens insgesamt zehn Notarstellen zu beset-

zen und diese an die Erstplazierten einer von ihm aufgestellten Rangordnung

nach dem Grad der fachlichen Eignung zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. Mai

2000 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß seine Bewerbung

keinen Erfolg haben könne, weil er mit 117,8 Punkten lediglich den Rangplatz

12 erreicht habe. Zugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt

sei, die Bewerber mit den Rangplätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,00

bis 124,65) zu Notaren zu bestellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der An-

tragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat vor

allem die Bewertung von sechs vor ihm eingestuften Mitbewerbern - der weite-

ren Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie des auf den

Rangplatz 11 eingestuften Rechtsanwalts G. - beanstandet, die die einstufige

Juristenausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (Brem-

JAG) durchlaufen und eine Abschlußprüfung ohne Note ("bestanden") abgelegt

haben. Für diese Mitbewerber wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens

gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und

Verfassung betreffend Angelegenheiten der Notare (AVNot) die Abschlußprü-

fung eingestuft und mit einer Punktzahl versehen, die - ebenso wie die Punkt-

zahl des Zweiten Staatsexamens des Antragstellers und der anderen Mitbe-

werber - mit dem Faktor 5 multipliziert wurde. Der Antragsteller hat geltend ge-

macht, dieses Bewertungs- und Umrechnungsverfahren für die Abschlußprü-

fungen nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sei verfassungswid-

rig. Es ermangele einer gesetzlichen Grundlage und benachteilige die Bewer-

ber um das Notaramt mit zwei Staatsexamina in unzumutbarer Weise. Darüber

hinaus hat der Antragsteller die Nachbewertung der vorrangig eingestuften Ab-

solventen der einstufigen Juristenausbildung im einzelnen als mit formellen

und materiellen Rechtsfehlern behaftet beanstandet und weitere Fehler in der

Punktwertung des Antragsgegners wegen anderer die fachliche Eignung be-

treffender Gesichtspunkte gerügt. Schließlich hat er vorgebracht, der Antrags-

gegner habe die Anzahl der zu ernennenden Notare ermessensfehlerhaft er-

mittelt. Richtigerweise hätte er im Zeitpunkt seiner Entscheidung mindestens

einen Bedarf von zwölf neuen Notarstellen zugrunde legen müssen. Der An-

tragsgegner habe bei seiner Entscheidung auch dem Grundsatz der Sicherung

einer gesunden Altersstruktur nicht Rechnung getragen, nämlich nicht beach-

tet, daß er - der Antragsteller - mit einem Lebensalter von 37 Jahren um

6,5 Jahre jünger als der Durchschnitt der zu ernennenden Bewerber, mithin

gerade bei der Besetzung von Altersstrukturstellen besonders zu berücksichti-

gen gewesen sei.

Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter Aufhebung

des Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn vorrangig vor den Bewer-

bern W., Frau P., Pi. und K. zum Notar zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu be-

scheiden. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat unter Zurück-

weisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben. Es

hat in der Multiplizierung des Ergebnisses der Abschlußprüfung bei der einstu-

figen Juristenausbildung in Bremen mit dem Faktor 5 eine ungerechtfertigte

Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern aus einer zweistufigen Juri-

stenausbildung gesehen, weil die Abschlußprüfung in der einstufigen Juristen-

ausbildung wesentliche wissenschaftlich-theoretische Bestandteile enthalten

habe, wogegen bei den Bewerbern aus der zweistufigen Ausbildung nur die

Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten und etwaige Defizite

in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eines wesentlich besseren

ersten Examens ausgeglichen werden könnten. Zur Vermeidung einer solchen

Ungleichbehandlung sei es erforderlich, bei den nachbewerteten Prüfungser-

gebnissen der einstufigen Juristenausbildung den üblichen Multiplikationsfaktor

zu halbieren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragsgegners. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß und

wiederholt die übrigen von ihm gegen die vom Antragsgegner vorgenommene

Auswahl erhobenen Bedenken. Er erhebt Anschlußbeschwerde mit dem An-

trag, unter teilweiser Abänderung des vorgenannten Beschlusses die Antrags-

gegner zu verpflichten, dem Antragsteller unter Abänderung des Bescheides

vom 30. Mai 2000 vorrangig vor den Mitbewerbern W. und Frau P. eine der zu

besetzenden Notarstellen zuzuweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO) und begründet. Dagegen bleibt die Anschlußbeschwerde ohne

Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht dem mit dem Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung gestellten Hilfsbegehren des Antragstellers stattgegeben.

Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 gerichtete An-

trag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unbegründet. Dieser Be-

scheid, durch den der Antragsgegner mittelbar die Bewerbung des Antragstel-

lers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausge-

schriebenen Notarstellen abgelehnt hat, ist rechtmäßig.

1.

Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl

unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der per-

sönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische

Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf

den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars

können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolg-

reiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Or-

ganisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die

Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war,

ist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenom-

mene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Be-

werber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem an-

gerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Recht-

mäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung be-

stimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizver-

waltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum

zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 -

Nds Rpfl 1994, 330).

a) Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3

BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine

allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. BGHZ 124, 327, 332),

und zwar - im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - auch durch Richt-

linien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Ab-

schlußprüfungen derjenigen Notarbewerber, die die einstufige Juristenausbil-

dung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot). Die betreffende

Verwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine aus einem Vertreter des Prüfungs-

amts (nach dessen Auflösung eines Vertreters des Senators für Justiz und

Verfassung) als Vorsitzendem sowie einem als Richter, Staatsanwalt oder Ver-

waltungsbeamten tätigen Praktiker, einem als Rechtsanwalt tätigen Praktiker

und einem Hochschullehrer gebildete Einstufungskommission die Abschluß-

prüfung auf der Grundlage der Unterlagen aus dem dem Abschlußzeugnis bei-

gefügten Nachweisheft (§ 44 Abs. 4 BremJAG) und der Gutachten für die wis-

senschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 BremJAG), gegebenenfalls auch nach Anhö-

rung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit und der Prüfer der abge-

schichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung, in bestimmte Quali-

tätsstufen einordnet und ihr entsprechend dieser Einstufung - unter Umständen

mit aus einer Gesamtschau gewonnenen Zusatzpunkten - eine bestimmte

Punktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigen Anordnungen über die Be-

wertung der fachlichen Eignung für die Auswahl unter mehreren geeigneten

Notarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3-7 AVNot)

füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 BremAVNot lediglich die maßgebliche Grundbestimmung

des § 6 Abs. 3 BNotO im Sinne der Gewährleistung gleichmäßigen Verwal-

tungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis der Vorschrift Vertrauens-

schutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus. Eine Grundlage für

einen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvorschrift nicht geschaffen

worden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß

die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar-

stellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280) ist durch die

jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329).

b) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daß

der Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der No-

tarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigen

Juristenausbildung in Bremen deren nachträgliche notenmäßige Einstufung im

Rahmen des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die be-

schriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat.

aa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeig-

neter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprü-

fung zu "berücksichtigen" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), liegt auf der Hand, daß

nach der Auswahlpraxis der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschluß-

prüfung nach dem Bremischen Justizausbildungsgesetz abgelegt haben ("be-

standen", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrer

Abschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer die

juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Ver-

ordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische

Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) festgesetzten Punktzahl

in Bremen wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziert

wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot) - was beispielsweise bei der Note vollbefriedi-

gend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohne

eine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei ei-

nem Faktor 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für Niedersachsen NdsAVNot

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichen Grün-

den unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträglichen

Nachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem Umstand

hinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmen der

- zwischenzeitlich wieder abgeschafften - bremischen einstufigen Juristenaus-

bildung nach §§ 33 ff BremJAG anerkanntermaßen eine die juristische Ausbil-

dung abschließende Staatsprüfung ist, die der Zweiten juristischen Staatsprü-

fung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das Bestehen dieser

Abschlußprüfung haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung die

Befähigung zum Richteramt erworben (§ 1 Abs. 2 BremJAG). Bundesrechtliche

Grundlage für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiG in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I, 713), wonach das

Landesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Aus-

bildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine Zwischenprüfung

oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden konnte;

die Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5 DRiG vorgesehe-

nen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Entgegen der Auffassung des Antrag-

stellers ist nicht daran zu zweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch das

Bremische Juristenausbildungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllen

wollte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremJAG). Die Bestimmung in § 27 BremJAG,

daß "die Prüfung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes" durch ausbil-

dungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden sollte, bezieht sich nach

dem gesamten Regelungszusammenhang ersichtlich (nur) auf die bisherige

erste Prüfung; nicht etwa sollten, wie der Antragsteller meint, die ausbildungs-

begleitenden Leistungskontrollen nach dem Willen des Gesetzgebers "sowohl

das erste als auch das zweite Examen ersetzen"; mithin hat auch die Ansicht

des Antragstellers keine Grundlage, der Landesgesetzgeber habe die Ab-

schlußprüfung nach § 33 BremJAG nicht als die im herkömmlichen zweiten Ex-

amen vergleichbare Prüfung angesehen. Zusammenfassend haben die Absol-

venten der einstufigen Juristenausbildung in Bremen eine juristische Ausbil-

dung der Art absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie darauf

vertrauen konnten, daß ihnen die Prüfung den gleichen Zugang zu jedem öf-

fentlichen Amt eröffnen werde wie die herkömmliche Zweite juristische

Staatsprüfung. § 109 DRiG bekräftigt dies. Durch diese Vorschrift ist im Zu-

sammenhang mit der Aufhebung des § 5 b DRiG a.F. durch das Gesetz vom

25. Juli 1984 (BGBl. I, S. 995) klargestellt worden, daß derjenige, der im Zeit-

punkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung zum Richteramt befähigt

war, diese Befähigung behält.

bb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Ab-

schlußprüfung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz im Falle der

Bewerbung für das Notaramt keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehr

gäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff BremJAG) wa-

ren zwar im Ergebnis lediglich mit "bestanden", andernfalls mit "nicht bestan-

den" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung des

Rechtspraktikanten im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einem

schriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). Dem

Zeugnis über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nach-

weisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichte-

ten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichen

Arbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 BremJAG). Daher ent-

behrt auch die Behauptung des Antragstellers, eine Nachbewertung sei aus

Gründen der Logik unmöglich, der Grundlage. Gewisse Unwägbarkeiten, die in

einer solchen Nachbewertung naturgemäß liegen - insbesondere im Hinblick

auf die erhebliche Bandbreite der denkbaren Ergebnisse einer Auswertung von

Prüferbeurteilungen, die ihrerseits schon weiträumigen Wertungsspielräumen

entstammen - müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhält-

nismäßigkeit hingenommen werden.

2.

a) Obwohl das Oberlandesgericht im wesentlichen in Übereinstimmung

mit den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisung

des Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungen

der Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem Bremischen Ju-

ristenausbildungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot) für rechtmäßig hält und auch

die einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorran-

gigen Mitbewerber entgegen den Beanstandungen des Antragstellers als

rechtsfehlerfrei ansieht (dazu noch unten zu 3 a), ist es der Auffassung, die

Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig. Es meint, es ver-

stoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse der

juristischen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebenso

wie die Ergebnisse der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen Juristen-

ausbildung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot allgemein vorgesehen, mit dem

Faktor 5 multipliziert würden; unter Berücksichtigung der Strukturunterschiede

zwischen den beiden Ausbildungsformen müsse der Multiplikationsfaktor bei

der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer "ad-

äquaten Reduktion" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristen-

ausbildung, deren Abschlußprüfung nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Pra-

xisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit

der Leistungen in besonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungs-

nachweis zu erbringen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theo-

retisch-wissenschaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Aus-

wahl unter den Bewerbern für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte Zu-

sammenfassung einer Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbil-

dung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Aus-

druck gekommen, daß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten Prü-

fungen bei der Staatsanwaltschaft, einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der Ver-

waltung und innerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wis-

senschaftliche Arbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Thema

und ihre Verteidigung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigte

Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger Juristenaus-

bildung, bei denen nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung

zählten und die etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergeb-

nisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. Die

Halbierung des Multiplikationsfaktors der Absolventen der einstufigen Juristen-

ausbildung sieht das Oberlandesgericht auch im Hinblick auf den Vorteil als

geboten an, der darin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaft-

lichen Abschlußarbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zu

fünf Monaten vertieft hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zum

Thema und der möglichen Intensität der Durchdringung besonders fundierte

Arbeiten mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werden

können.

b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichen

Grund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Ab-

schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerer

geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multipli-

kationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen

Staatsprüfung anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) läßt

für eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung ab-

schließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen die

Befähigung zum Richteramt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsan-

walts erlangt haben, keinen Raum. Mit der im Gesetz geforderten "Berücksich-

tigung" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Regelungszusam-

menhang der gleichwertige Ansatz der - gegebenenfalls nach der Verordnung

über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische

Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) umzurechnenden - Ex-

amensnoten gemeint. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleich-

wertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse,

innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsver-

fahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage ge-

stellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der

konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist

(Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ

11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR

1998, 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, in denen es

um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweiten juristischen

Staatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften

als gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischen Ausbildung

kann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25.

April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ...

nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewähr-

leisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise

geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkver-

mögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen,

die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und da-

mit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des

damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einer

Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildung

und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich

grundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit dieser Ausbildung lag

abgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Ausrichtung darin, daß

Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Aus-

bildungsgang zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daß einerseits die

Universitätsausbildung praxisbezogen zu gestalten war, andererseits zur prak-

tischen Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des berufspraktischen

Handelns von Juristen gehörte (§ 4 JAG). Wenn in Verfolgung dieses Ausbil-

dungsgangs einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in einer "wissen-

schaftlichen Arbeit" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrer Verteidigung

lag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 JAG), so ist damit nicht gesagt, dieser Teil der Ab-

schlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prüfungsteil läßt

sich nicht - wie es das Oberlandesgericht der Sache nach vertritt - bezogen auf

eine spätere Notartätigkeit als "nicht eignungsrelevant" aus dem Gesamter-

gebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem steht bereits ent-

gegen, daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu wählen war, daß

der Rechtspraktikant seine Fähigkeit (u.a.) zu "selbständiger, problemorien-

tierter und praxisbezogener" wissenschaftlicher Arbeit nachweisen konnte

(§ 39 Abs. 2 Satz 1 JAG) und die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit

(u.a.) Aufschluß über "die Eigenständigkeit der Leistungen" geben sollte (§ 40

JAG).

Schon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentation

des Oberlandesgerichts, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisse

der einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigen Ungleich-

behandlung der Bewerber mit einer Zweiten juristischen Staatsprüfung, ihre

Grundlage. Der "Stoff" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung in

der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohne

weiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen Juristenaus-

bildung vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3

Abs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung

- wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der Ersten juristischen

Staatsprüfung - nicht gegebene "Kompensationsmöglichkeit" durch Herabset-

zung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot auszugleichen. Im übrigen

braucht sich die Nichtberücksichtigung der Ersten juristischen Staatsprüfung

für die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen,

die einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwir-

ken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die Erste

juristische Staatsprüfung bestanden worden ist.

3.

Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung läßt sich also

die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht halten.

Auch die weiteren vom Antragsteller gegen diese Auswahl vorgebrachten Be-

anstandungen greifen nicht durch.

a) Der Antragsteller wendet sich gegen die einzelnen Ergebnisse der

nachträglichen Einstufung der Abschlußprüfungen der rangmäßig vor ihm ein-

gestuften Mitbewerber aus der einstufigen Juristenausbildung mit der Begrün-

dung, die Abschlußprüfung des Bewerbers W. dürfe schon deshalb nicht be-

rücksichtigt werden, weil dieser ein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 BremJAG erforderli-

ches Referat nicht gehalten, mithin nicht alle erforderlichen Prüfungsleistungen

erbracht habe, im übrigen habe der Antragsgegner die Verfahrensvorschriften

für die nachträgliche Benotung nicht eingehalten, den benoteten Sachverhalt

unzutreffend ermittelt, die Tatbestandsmerkmale der Benotung falsch ausge-

legt, anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten, sachfremde Erwä-

gungen angestellt, sich nicht im Rahmen seiner eigenen Prüfungsordnung ge-

halten und den Gleichheitssatz verletzt. Damit dringt er nicht durch. Was die

Abschlußprüfung des Mitbewerbers W. angeht, so ist schon nicht ersichtlich,

daß die Anrechnung einer (weiteren) Relation anstelle eines Vortrags als ab-

geschichtete Prüfung rechtswidrig war. In jedem Fall hat die Entscheidung über

das Bestehen der Abschlußprüfung (§ 44 BremJAG) Bestandskraft (vgl. Se-

natsbeschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758). Auch die übri-

gen Beanstandungen des Antragstellers vermögen keinen durchgreifenden

Rechtsfehler der durchgeführten nachträglichen Noteneinstufungen aufzuzei-

gen. Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Antragsteller beanstandeten Noten-

einstufungen der Mitbewerber den für prüfungsspezifische Wertungen gegebe-

nen, im gerichtlichen Verfahren hinzunehmenden prüfungsrechtlichen Beurtei-

lungsspielraum überschreiten (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 738 m.w.N.).

b) Schließlich beanstandet der Antragsteller auch ohne Erfolg, daß der

Antragsgegner sich im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens

nicht zur Besetzung von mehr als zehn Notarstellen entschlossen hat. Auf die

Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat der Antragsteller kei-

nen Anspruch. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zu-

ständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwar

muß sie ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernis-

sen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch im

Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen No-

tarbewerbers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 -

NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 - NotZ 21/96). Im übrigen ist es

rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in seine Besetzungs-

überlegungen, bei denen die genaue Bedarfsberechnung für das Jahr 2000

noch nicht vorlag, auf der Grundlage der bisherigen - rückläufigen - Geschäfts-

entwicklung eine Prognose für den zukünftigen Bedarf mit einbezogen hat. Für

die nähere Prüfung, wieviele Notarstellen seinerzeit unbesetzt waren und in die

Ausschreibung hätten einbezogen werden können, fehlt dem Senat die Beur-

teilungsgrundlage.

Rinne

Wahl

Streck

Doyé

Toussaint