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BGH Beschluss vom 26.03.2001 – NotZ 27/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 27/00

BESCHLUSS

Verkündet am: 26. März 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluß des 2. Senats für Notarsachen bei dem Hanseatischen

Oberlandesgericht in Bremen vom 21. September 2000 aufgeho-

ben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid

des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-

gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Bre-

men zugelassen. Der Antragsgegner schrieb am 29. Juli 1999 vier Notarstellen

mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 1999 zur Besetzung aus. Er wies

im Ausschreibungstext darauf hin, daß es sich um sog. Altersstrukturstellen

handele und sich die Ausschreibung, sofern während des Bewerbungsverfah-

rens weitere Notarstellen zu besetzen sein sollten, auch auf diese erstrecke.

Auf die Ausschreibung bewarben sich außer dem Antragsteller weitere 42

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Im Hinblick darauf, daß im Laufe des

Jahres 1999 mehrere Notare im Amtsgerichtsbezirk Bremen ausgeschieden

waren, entschloß sich der Antragsgegner, im Rahmen des Bewerbungsverfah-

rens insgesamt zehn Notarstellen zu besetzen und diese an die Erstplazierten

einer von ihm aufgestellten Rangordnung nach dem Grad der fachlichen Eig-

nung zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 eröffnete der Antragsgeg-

ner dem Antragsteller, daß sein Bewerbung keinen Erfolg haben könne, weil er

mit 116,95 Punkten lediglich den Rangplatz 13 erreicht habe. Zugleich wurde

dem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Bewerber mit den Rang-

plätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,00 bis 124,65) zu Notaren zu be-

stellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der An-

tragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat vor

allem die Bewertung von drei vor ihm eingestuften Mitbewerbern - der Rechts-

anwältin P. sowie der Rechtsanwälte W. und K. - beanstandet, die die ein-

stufige Juristenausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz

(BremJAG) durchlaufen und eine Abschlußprüfung ohne Note ("bestanden")

abgelegt haben. Für diese Mitbewerber und zwei weitere innerhalb der Rang-

stufe 1-10 wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2

Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung be-

treffend Angelegenheiten der Notare (AVNot) die Abschlußprüfung eingestuft

und mit einer Punktzahl versehen, die - ebenso wie die Punktzahl des Zweiten

Staatsexamens des Antragstellers und der anderen Mitbewerber - mit dem

Faktor 5 multipliziert wurde. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dieses Be-

wertungs- und Umrechnungsverfahren für die Abschlußprüfungen nach dem

Bremischen Juristenausbildungsgesetz sei rechtswidrig. Es benachteilige die

Bewerber um das Notaramt mit zwei Staatsexamina in unzumutbarer Weise.

Die Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung sei mit dem zweiten

Staatsexamen überhaupt nicht vergleichbar. Die Nachbewertung der drei ge-

nannten Mitbewerber hat der Antragsteller im einzelnen als viel zu gut bean-

standet. Darüber hinaus hat er vorgebracht, der Antragsgegner habe die An-

zahl der zu ernennenden Notare ermessensfehlerhaft ermittelt.

Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter Aufhebung

des Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen,

hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsa-

chen) hat unter Zurückweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag des Antrag-

stellers stattgegeben. Es hat in der Multiplizierung des Ergebnisses der Ab-

schlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung in Bremen mit dem Fak-

tor 5 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern

aus einer zweistufigen Juristenausbildung gesehen, weil die Abschlußprüfung

in der einstufigen Juristenausbildung wesentliche wissenschaftlich-theoretische

Bestandteile enthalten habe, wogegen bei den Bewerbern aus der zweistufigen

Ausbildung nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten

und etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eines

wesentlich besseren ersten Examens ausgeglichen werden könnten. Zur Ver-

meidung einer solchen Ungleichbehandlung sei es erforderlich, bei den nach-

bewerteten Prüfungsergebnissen der einstufigen Juristenausbildung den übli-

chen Multiplikationsfaktor zu halbieren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragsgegners.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO) und begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht dem mit

dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten Hilfsbegehren des Antrag-

stellers stattgegeben. Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.

Mai 2000 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unbe-

gründet. Dieser Bescheid, durch den der Antragsgegner mittelbar die Bewer-

bung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige

Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen abgelehnt hat, ist rechtmäßig.

1.

Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl

unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der per-

sönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische

Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf

den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars

können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolg-

reiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Or-

ganisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die

Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war,

ist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenom-

mene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Be-

werber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem an-

gerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Recht-

mäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung be-

stimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizver-

waltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum

zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 -

Nds Rpfl 1994, 330).

a) Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3

BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine

allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. BGHZ 124, 327, 332),

und zwar - im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - auch durch Richt-

linien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Ab-

schlußprüfungen derjenigen Notarbewerber, die die einstufige Juristenausbil-

dung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot). Die betreffende

Verwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine aus einem Vertreter des Prüfungs-

amts (nach dessen Auflösung eines Vertreters des Senators für Justiz und

Verfassung) als Vorsitzendem sowie einem als Richter, Staatsanwalt oder Ver-

waltungsbeamten tätigen Praktiker, einem als Rechtsanwalt tätigen Praktiker

und einem Hochschullehrer gebildete Einstufungskommission die Abschluß-

prüfung auf der Grundlage der Unterlagen aus dem dem Abschlußzeugnis bei-

gefügten Nachweisheft (§ 44 Abs. 4 BremJAG) und der Gutachten für die wis-

senschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 BremJAG), gegebenenfalls auch nach Anhö-

rung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit und der Prüfer der abge-

schichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung, in bestimmte Quali-

tätsstufen einordnet und ihr entsprechend dieser Einstufung - unter Umständen

mit aus einer Gesamtschau gewonnenen Zusatzpunkten - eine bestimmte

Punktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigen Anordnungen über die Be-

wertung der fachlichen Eignung für die Auswahl unter mehreren geeigneten

Notarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3-7 AVNot)

füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 BremAVNot lediglich die maßgebliche Grundbestimmung

des § 6 Abs. 3 BNotO im Sinne der Gewährleistung gleichmäßigen Verwal-

tungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis der Vorschrift Vertrauens-

schutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus. Eine Grundlage für

einen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvorschrift nicht geschaffen

worden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß

die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar-

stellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280), ist durch die

jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329).

b) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daß

der Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der No-

tarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigen

Juristenausbildung in Bremen deren nachträgliche notenmäßige Einstufung im

Rahmen des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die be-

schriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat.

aa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeig-

neter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprü-

fung zu "berücksichtigen" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), liegt auf der Hand, daß

nach der Auswahlpraxis der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschluß-

prüfung nach dem Bremischen Justizausbildungsgesetz abgelegt haben ("be-

standen", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrer

Abschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer die

juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Ver-

ordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische

Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) festgesetzten Punktzahl

in Bremen wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziert

wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot) - was beispielsweise bei der Note vollbefriedi-

gend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohne

eine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei ei-

nem Faktor von 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für Niedersachsen NdsA-

VNot § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichen

Gründen unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträgli-

chen Nachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem Um-

stand hinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmen

der - zwischenzeitlich wieder abgeschafften - bremischen einstufigen Juristen-

ausbildung nach §§ 33 ff BremJAG anerkanntermaßen eine die juristische

Ausbildung abschließende Staatsprüfung ist, die der Zweiten juristischen

Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das Bestehen

dieser Abschlußprüfung haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbil-

dung die Befähigung zum Richteramt erworben (§ 1 Abs. 2 BremJAG). Bundes-

rechtliche Grundlage für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I, 713), wo-

nach das Landesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwer-

tigen Ausbildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine Zwi-

schenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt

werden konnte; die Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5

DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Es ist nicht daran zu

zweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch das Bremische Juristenausbil-

dungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllen wollte (vgl. § 1 Abs. 1

Satz 1 BremJAG). Zusammenfassend haben die Absolventen der einstufigen

Juristenausbildung in Bremen eine juristische Ausbildung der Art absolviert und

mit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie darauf vertrauen konnten, daß ihnen

die Prüfung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnen werde wie

die herkömmliche Zweite juristische Staatsprüfung. § 109 DRiG bekräftigt dies.

Durch diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 5 b

DRiG a.F. durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I, 995) klargestellt wor-

den, daß derjenige, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände-

rung zum Richteramt befähigt war, diese Befähigung behält. Letztere gilt im

übrigen für jedes Bundesland (§ 6 Abs. 2 DRiG).

bb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Ab-

schlußprüfung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz im Falle der

Bewerbung für das Notaramt keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehr

gäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff BremJAG) wa-

ren zwar im Ergebnis lediglich mit "bestanden", andernfalls mit "nicht bestan-

den" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung des

Rechtspraktikanten im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einem

schriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). Dem

Zeugnis über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nach-

weisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichte-

ten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichen

Arbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 BremJAG). Gewisse

Unwägbarkeiten, die in einer solchen Nachbewertung naturgemäß liegen

- insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Bandbreite der denkbaren Er-

gebnisse einer Auswertung von Prüferbeurteilungen, die ihrerseits schon weit-

räumigen Wertungsspielräumen entstammen -, müssen unter Berücksichtigung

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden.

2.

a) Obwohl das Oberlandesgericht im wesentlichen in Übereinstimmung

mit den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisung

des Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungen

der Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem Bremischen Ju-

ristenausbildungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot) für rechtmäßig hält und auch

die einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorran-

gigen Mitbewerber entgegen den Beanstandungen des Antragstellers als

rechtsfehlerfrei ansieht (dazu noch unten zu 3 a), ist es der Auffassung, die

Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig. Es meint, es ver-

stoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse der

juristischen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebenso

wie die Ergebnisse der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen Juristen-

ausbildung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot allgemein vorgesehen, mit dem

Faktor 5 multipliziert würden; unter Berücksichtigung der Strukturunterschiede

zwischen den beiden Ausbildungsformen müsse der Multiplikationsfaktor bei

der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer "ad-

äquaten Reduktion" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristen-

ausbildung, deren Abschlußprüfung nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Pra-

xisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit

der Leistungen in besonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungs-

nachweis zu erbringen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theo-

retisch-wissenschaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Aus-

wahl unter den Bewerbern für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte Zu-

sammenfassung einer Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbil-

dung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Aus-

druck gekommen, daß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten Prü-

fungen bei der Staatsanwaltschaft, einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der Ver-

waltung und innerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wis-

senschaftliche Arbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Thema

und ihre Verteidigung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigte

Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger Juristenaus-

bildung, bei denen nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung

zählten und die etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergeb-

nisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. Die

Halbierung des Multiplikationsfaktors der Absolventen der einstufigen Juristen-

ausbildung sieht das Oberlandesgericht auch im Hinblick auf den Vorteil als

geboten an, der darin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaft-

lichen Abschlußarbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zu

fünf Monaten vertieft hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zum

Thema und der möglichen Intensität der Durchdringung besonders fundierte

Arbeiten mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werden

können.

b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichen

Grund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Ab-

schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerer

geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multipli-

kationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen

Staatsprüfung anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) läßt

für eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung ab-

schließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen die

Befähigung zum Richteramt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsan-

walts erlangt haben, keinen Raum. Es handelt sich hier wie dort um die juristi-

sche Ausbildung abschließende Staatsprüfungen. Mit der im Gesetz geforder-

ten "Berücksichtigung" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Re-

gelungszusammenhang der gleichwertige Ansatz der - gegebenenfalls nach

der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite

juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) umzurech-

nenden - Examensnoten gemeint. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß

die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern

durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im

Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht

in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierig-

keitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch prak-

tisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. Novem-

ber 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97

- NJW-RR 1998, 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, in

denen es um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweiten juristi-

schen Staatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vor-

schriften als gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischen

Ausbildung kann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage (Senatsbeschluß

vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprü-

fung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr

gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer

Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische

Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers aus-

zuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Be-

rufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem

Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im

Sinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juri-

stenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprü-

fung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit die-

ser Ausbildung lag abgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Aus-

richtung darin, daß Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einem

einheitlichen Ausbildungsgang zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daß

einerseits die Universitätsausbildung praxisbezogen zu gestalten war, anderer-

seits zur praktischen Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des be-

rufspraktischen Handelns von Juristen gehörte (§ 4 JAG). Wenn in Verfolgung

dieses Ausbildungsgangs einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in ei-

ner "wissenschaftlichen Arbeit" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrer

Verteidigung lag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 JAG), so ist damit nicht gesagt, dieser

Teil der Abschlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prü-

fungsteil läßt sich nicht - wie es das Oberlandesgericht der Sache nach ver-

tritt - bezogen auf eine spätere Notartätigkeit als "nicht eignungsrelevant" aus

dem Gesamtergebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem steht

bereits entgegen, daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu wählen

war, daß der Rechtspraktikant seine Fähigkeit (u.a.) zu "selbständiger, proble-

morientierter und praxisbezogener" wissenschaftlicher Arbeit nachweisen

konnte (§ 39 Abs. 2 Satz 1 JAG) und die Verteidigung der wissenschaftlichen

Arbeit (u.a.) Aufschluß über "die Eigenständigkeit der Leistungen" geben sollte

(§ 40 JAG).

Schon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentation

des Oberlandesgerichts, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisse

der einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigten Ungleich-

behandlung der Bewerber mit einer Zweiten juristischen Staatsprüfung, ihre

Grundlage. Der "Stoff" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung in

der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohne

weiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen Juristenaus-

bildung vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3

Abs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung

- wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der Ersten juristischen

Staatsprüfung - nicht gegebene "Kompensationsmöglichkeit" durch Herabset-

zung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot auszugleichen. Im übrigen

braucht sich die Nichtberücksichtigung der Ersten juristischen Staatsprüfung

für die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen,

die einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwir-

ken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die Erste

juristische Staatsprüfung bestanden worden ist.

c) Die Abschlußprüfungen der Notarbewerber aus der einstufigen Juri-

stenausbildung lassen sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht allge-

mein mit der Argumentation des Antragstellers entwerten, es habe sich um eine

völlig andere Ausbildung gehandelt und die Prüfungsbedingungen seien in kei-

ner Weise mit den Examensbedingungen des Assessorexamens zu verglei-

chen. Ob die strukturellen Unterschiede, die es gab, bedeuteten, daß die Ab-

schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung wesentlich "leichter" als das

zweite Staatsexamen war, wie es im Vorbringen des Antragstellers anklingt,

läßt sich nicht feststellen und kann auch - nachdem viele Jahre seit den jewei-

ligen Prüfungen vergangen sind und die Absolventen der einen wie der ande-

ren Art Abschlußprüfung sich seit Jahren im juristischen Berufsleben bewährt

haben - nicht entscheidend sein. Soweit im übrigen der Antragsteller anführt,

die Bewertungsmaßstäbe bei den abgeschichteten Prüfungen während der

praktischen Ausbildung im Einstufenmodell durch die jeweiligen Ausbilder (vgl.

§ 34 BremJAG) seien naturgemäß wohlwollender als in einem echten Prü-

fungsverfahren, steht dies der Vergleichbarkeit der Abschlußprüfung insgesamt

mit dem zweiten Staatsexamen genausowenig entgegen, wie etwa der Ver-

gleichbarkeit aller zweiten Staatsprüfungen entgegengehalten werden kann,

daß in einigen Bundesländern zeitweilig neben der eigentlichen Prüfungsnote

auch zu einem bestimmten prozentualen Anteil die sog. Ausbildungsnote ein-

geflossen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR

1998, 1596).

3.

Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung läßt sich also

die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht halten.

Auch die weiteren vom Antragsteller gegen diese Auswahl vorgebrachten Be-

anstandungen greifen nicht durch.

a) Der Antragsteller wendet sich gegen die einzelnen Ergebnisse der

nachträglichen Einstufung der Abschlußprüfungen von zuletzt zwei rangmäßig

vor ihm eingestuften Mitbewerbern aus der einstufigen Juristenausbildung.

Durchgreifende Rechtsfehler vermag er insoweit jedoch nicht aufzuzeigen. Es

ist nicht ersichtlich, daß die vom Antragsteller als zu gut beanstandeten Noten-

einstufungen der genannten Mitbewerber den für prüfungsspezifische Wertun-

gen gegebenen, im gerichtlichen Verfahren hinzunehmenden prüfungsrechtli-

chen Beurteilungsspielraum überschreiten (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 738

m.w.N.).

b) Schließlich beanstandet der Antragsteller auch ohne Erfolg, daß der

Antragsgegner sich im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens

nicht zur Besetzung von mehr als zehn Notarstellen entschlossen hat. Auf die

Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat der Antragsteller kei-

nen Anspruch. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zu-

ständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwar

muß sie ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernis-

sen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch im

Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen No-

tarbewerbers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 -

NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 - NotZ 21/96). Im übrigen ist es

rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in seine Besetzungs-

überlegungen, bei denen die genaue Bedarfsberechnung für das Jahr 2000

noch nicht vorlag, auf der Grundlage der bisherigen - rückläufigen - Geschäfts-

entwicklung eine Prognose für den zukünftigen Bedarf mit einbezogen hat. Für

die nähere Prüfung, wieviele Notarstellen seinerzeit unbesetzt waren und in die

Ausschreibung hätten einbezogen werden können, fehlt dem Senat die Beur-

teilungsgrundlage.

Rinne

Wahl

Streck

Doyé

Toussaint