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BGH Beschluß vom 26.03.2001 – NotZ 28/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 28/00

BESCHLUSS

vom

26. März 2001

in dem Verfahren

wegen Amtssitzverlegung

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesju-

stizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der

Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des

Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassesso-

ren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des

Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.

BGH, Beschluß vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - OLG Koblenz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Toussaint am 26. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom

19. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren

Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die mit Wirkung vom 1. Mai 1990 als Notarassesso-

rin in den Anwärterdienst für das Amt des Notars im Oberlandesgerichtsbezirk

Koblenz übernommen wurde und seit dem 1. Januar 1994 das Amt einer Nota-

rin mit dem Amtssitz in W./S. in demselben Oberlandesgerichtsbezirk ausübt,

bewarb sich um eine der im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2000

für eine Sozietät (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken)

ausgeschriebenen beiden Notarstellen in S. Mitbewerber waren - neben meh-

reren Notarassessoren, die der Antragsgegner jedoch nicht mehr in die engere

Auswahlentscheidung einbezog - die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, beides

Notare mit Amtssitz im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-

ken.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 hat der Antragsgegner der Antragstelle-

rin seine Absicht mitgeteilt, die beiden ausgeschriebenen Notarstellen den

weiteren Beteiligten zu übertragen. Diese Auswahl - die außer Streit steht, so-

weit der Beteiligte zu 1 den Vorzug vor der Antragstellerin bekommen soll - be-

ruht hinsichtlich der Konkurrenz zwischen der Antragstellerin und dem Betei-

ligten zu 2 auf folgenden Erwägungen: Bei Annahme annähernd gleicher Eig-

nung der Bewerber käme nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Dienst-

alters die Antragstellerin mit einem Vorsprung von drei Monaten in Betracht.

Dieser geringe Dienstaltersvorsprung könne hier jedoch keine entscheidungs-

erhebliche Bedeutung haben, weil eine Verlegung des Amtssitzes der Antrag-

stellerin, einer Notarin im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, in den Bezirk des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu einer Verzögerung der Ernen-

nung eines Notarassessors und dadurch zu einer Beeinträchtigung der an-

wachsenden Anwartschaftsrechte der pfälzischen Notarassessoren führen wür-

de. Demnach stünden beachtenswerte organisatorische Gesichtspunkte und

Aspekte einer übergreifenden Personalplanung vorliegend einer Amtssitzverle-

gung der Antragstellerin entgegen. Darüber hinaus sprächen auch Leistungs-

gesichtspunkte zugunsten des weiteren Beteiligten zu 2, wie sich aus einer

Auswertung der Berichte über die bei den beiden Bewerbern durchgeführten

Geschäftsprüfungen ergebe.

Die Antragstellerin hat sich gegen den Bescheid des Antragsgegners mit

dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Daß der Antragsgegner

dem bereits im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken amtie-

renden weiteren Beteiligten zu 2 unter Berufung auf organisationsrechtliche

Gesichtspunkte und Gründe der übergreifenden Personalplanung den Vorrang

eingeräumt habe, sei rechtswidrig. Soweit der Antragsgegner zur Begründung

seiner Auswahlentscheidung hilfsweise auf Leistungsunterschiede zwischen ihr

und dem weiteren Beteiligten zu 2 abgestellt habe, gebe es dafür keine

Grundlage. Die vom Antragsgegner herangezogenen Prüfberichte seien nicht

vergleichbar. Die Beanstandungen in den Berichten über die Geschäftsprüfun-

gen der Antragstellerin seien auch nicht eignungsrelevant im Sinne des hier-

über vom Antragsgegner landeseinheitlich aufgestellten "Kriterienkatalogs". Bei

gleicher Eignung müsse mithin auf ihr im Vergleich zu dem weiteren Beteiligten

zu 2 drei Monate höheres Dienstalter abgestellt werden. Überdies hätte der

Antragsgegner im Rahmen der gebotenen Fürsorgepflicht zu ihren Gunsten

ihren Vortrag berücksichtigen müssen, daß die von ihr begehrte Amtssitzverle-

gung nach S. die gemeinsame Lebensführung mit ihrem in W. wohnenden und

berufstätigen Ehemann erleichtern würde.

Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr

eine der ausgeschriebenen Notarstellen in S. zu übertragen, hilfsweise, unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Besetzung der ausge-

schriebenen Notarstellen in S. erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht

(Senat für Notarsachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin,

die zugleich darum bittet, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung

aufzugeben, die ausgeschriebenen Notarstellen nicht vor einer Entscheidung

des Gerichts in der Hauptsache zu besetzen.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Oberlandesgericht

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen, denn

die von dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Aus-

wahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie wird schon von den hier in er-

ster Linie zugrundeliegenden "personalwirtschaftlichen" Erwägungen der Lan-

desjustizverwaltung - ausgehend von annähernd gleichen Leistungen der Be-

werber - getragen, so daß es auf die Hilfserwägungen im Sinne eines Vorrangs

des weiteren Beteiligten zu 2 auch unter Leistungsgesichtspunkten und die

hiergegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin nicht ankommt.

1.

Anders als bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern im Zuge der

erstmaligen Bestellung eines Notars, bei der die Justizverwaltung - abgesehen

von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 BNotO für das hauptberufliche Notariat -

nur Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die für die persönliche und fachliche

Eignung des Bewerbers von Belang sind (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 BNotO; vgl. nur

Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 10/00 - DNotZ 2000, 948), ist bei der

Besetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes

eines bereits bestellten Notars unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen

"Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege" (§ 10 Abs. 1 Satz 3

BNotO) ein weitergehender, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterlie-

gender Entscheidungsspielraum gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar

1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906). Wie der Senat in der genannten Ent-

scheidung ausgeführt hat, können es Gründe der übergreifenden Personalpla-

nung im Interesse einer geordneten Rechtspflege nahelegen, eine Amtssitz-

verlegung vorzunehmen oder nicht vorzunehmen.

2.

Der Senat tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß der Antragsgegner

sich mit seiner Erwägung, eine Verlegung des Amtssitzes der Antragstellerin in

den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken würde zu einer

Verzögerung der Ernennung eines Notarassessors und dadurch zu einer Be-

einträchtigung der anwachsenden Anwartschaftsrechte der pfälzischen Nota-

rassessoren führen, im Rahmen des ihm gegebenen - auch verfassungsrecht-

lich nicht zu beanstandenden (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996

aaO) - Entscheidungsspielraums gehalten hat.

Nach dem Grundsatz des § 65 Abs. 1 Satz 1 BNotO bilden die Notare,

die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, jeweils eine Notarkammer.

In Rheinland-Pfalz ist dieser Grundsatz aus historischen Gründen in besonde-

rer Weise ausgestaltet worden. Es existieren in den beiden Oberlandesge-

richtsbezirken mit der Notarkammer Koblenz und der Notarkammer Pfalz nicht

nur zwei nach den Grenzen der beiden Oberlandesgerichtsbezirke getrennte

Notarkammern. Das Notariat ist in beiden Kammern auch teilweise unter-

schiedlich gestaltet. Ein maßgeblicher Unterschied liegt darin, daß der Tätig-

keitsbereich der Notarkasse (vgl. § 113 BNotO) nur den Bezirk des Pfälzischen

Oberlandesgerichts Zweibrücken umfaßt, was unter anderem zur Folge hat,

daß Notarassessoren des Kammerbezirks Pfalz im Falle eines Wechsels in

den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ihre bei der Notarkasse München

erworbenen Versorgungsanwartschaften verlieren, ohne daß nach den Erläute-

rungen des Antragsgegners dieser Verlust durch Nachversicherungen bei der

Notarversorgungskasse Koblenz voll kompensiert werden könnte. Dement-

sprechend findet, wie der Antragsgegner ebenfalls dargelegt hat, für beide

Oberlandesgerichtsbezirke die - übergreifende - Personalplanung seit jeher

getrennt statt: Jede der beiden Notarkammern unterrichtet das Ministerium der

Justiz über die voraussichtlichen Einstellungsmöglichkeiten in ihrem Bezirk.

Bewerbungen um die Aufnahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars

haben für jeden der beiden Bezirke getrennt zu erfolgen. Werden Einstellungs-

anträge in beiden Oberlandesgerichtsbezirken gestellt, so ist nach Möglichkeit

anzugeben, in welchem Bezirk der Bewerber bevorzugt eingestellt werden

möchte. Besetzungsberichte für die Besetzung von Anwärterdienststellen und

von Notarstellen werden jeweils nur vom Präsidenten des örtlich betroffenen

Oberlandesgerichts unter Einbeziehung einer Stellungnahme seiner Notar-

kammer vorgelegt. Die Bewerberliste (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 BNotO) wird für

beide Bezirke getrennt geführt. Es liegt nahe, daß diese Verwaltungspraxis

dazu geführt hat, daß die Notarassessoren aus dem einen oder dem anderen

Oberlandesgerichtsbezirk regelmäßig damit rechnen können - und sich über-

wiegend auch darauf eingerichtet haben werden -, jeweils im Bereich "ihrer"

Kammer in absehbarer Zeit eine Notarstelle zu bekommen.

Wenn nun, wie der Antragsgegner dargelegt hat, im Zeitpunkt der vor-

liegenden Auswahlentscheidung in der Pfalz fünf Notarassessoren mit einer

Dienstzeit von über drei Jahren beschäftigt waren, von denen zwei bereits über

fünf Jahre, einer sogar über sechs Jahre im Anwärterdienst waren, so ist es

nicht zu beanstanden, daß die Justizverwaltung im Rahmen der hier zu treffen-

den Entscheidung über die Besetzung der Notarstelle(n) in S. durch Amtssitz-

verlegung(en) dem berechtigten Bedürfnis, diesen Notarassessoren in der

Pfalz Zugang zu zwei frei werdenden Notarstellen in der Pfalz zu verschaffen,

den Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an einem ihrer Heimat nähe-

ren Amtssitz eingeräumt hat.

III.

Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich der An-

trag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Rinne

Wahl

Streck

Doyé

Toussaint