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BGH Beschluß vom 26.03.2001 – NotZ 31/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 31/00

BESCHLUSS

Verkündet am: 26. März 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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BNotO §§ 6 b, 7

Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich keine

Notarassessoren des betreffenden Bundeslandes beworben haben.

BGH, Beschluß vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - OLG Köln

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Be-

schluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln

vom 23. Oktober 2000 werden zurückgewiesen.

Jeder Antragsteller hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen

Gerichtskosten zu tragen und die dem Antragsgegner jeweils ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert jedes Verfahrens (Antrag des Antragstellers

zu 1 hinsichtlich der Notarstelle in H.; Antrag des Antragstellers

zu 1 hinsichtlich der Notarstelle in W.; Antrag des Antragstellers

zu 2 hinsichtlich der Notarstelle in W.) wird für beide Rechtszüge

jeweils auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind seit 1998 Notare im Lande Brandenburg. Der

1960 geborene Antragsteller zu 1, der 1993 die Zweite juristische Staatsprü-

fung in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat und nach vorübergehender Tätigkeit

in der freien Wirtschaft 1994 in den Notaranwärterdienst des Landes Branden-

burg eingetreten ist, hat seinen Amtssitz in Sch./O. Der 1965 geborene Antrag-

steller zu 2, der 1994 die Zweite juristische Staatsprüfung in Bayern abgelegt

hat und nach vorübergehender Tätigkeit als Staatsanwalt in I. 1996 in den No-

taranwärterdienst des Landes Brandenburg eingetreten ist, hat seinen Amtssitz

in Sch.

Der Antragsgegner schrieb im September 1999 sowohl eine Notarstelle

in H. als auch eine neu geschaffene Notarstelle in W. (Amtsgerichtsbezirk M.)

aus.

Der Antragsteller zu 1 bewarb sich um beide Stellen, vorrangig um die

Stelle in H. Der Antragsteller zu 2 bewarb sich um die Stelle in W. Nachdem

weitere Bewerber ihre Bewerbungen zurückgezogen hatten, lag neben den ge-

nannten Bewerbungen jeweils nur noch die Bewerbung eines weiteren Notars

aus Brandenburg vor.

Am 28. Januar 2000 entschied der Antragsgegner, die Stellen zunächst

nicht zu besetzen, da keine Bewerbungen von Notarassessoren seines An-

wärterdienstes (im Fall H.: mehr) vorlagen, und die Stellen demnächst neu

auszuschreiben. Hiervon unterrichtete er die Antragsteller mit Bescheiden vom

2. Februar 2000.

Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Der Antragsteller zu 1 hat beantragt, den Antragsgegner

zu verpflichten, ihn zum Notar in H. zu bestellen, hilfsweise ihn zu verpflichten,

seine Bewerbung um diese Stelle neu zu bescheiden, sowie (im Ergebnis wei-

ter hilfsweise) ihn zu verpflichten, seine Bewerbung um die Stelle in W. neu zu

bescheiden. Der Antragsteller zu 2 hat beantragt, den Antragsgegner zu ver-

pflichten, seine Bewerbung neu zu bescheiden.

Das Oberlandesgericht hat die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung

und Entscheidung verbunden und sämtliche Anträge zurückgewiesen. Gegen

diesen Beschluß richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsteller.

II.

Die Rechtsmittel, über die auch der Senat aus Gründen der Zweckmä-

ßigkeit gemeinsam entscheidet, bleiben erfolglos.

Eine Ausschreibung kann abgebrochen werden, wenn hierfür ein sachli-

cher Grund besteht (Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 44/95 = DNotZ

1997, 889). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Landesjustizverwaltung in

pflichtgemäßer Ausübung ihr eingeräumten Ermessens keiner der ihr vorlie-

genden Bewerbungen Folge leisten will.

So verhält es sich hier.

1.

Gemäß § 7 Abs. 1 BNotO soll in der Regel zur hauptberuflichen Amts-

ausübung als Notar nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst

als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befin-

det, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Jedenfalls die letztgenannte

Voraussetzung liegt bei den Antragstellern nicht vor. Da aber diese Vorausset-

zungen nicht zwingend für die Bestellung zum Notar sind, können auch andere

im übrigen geeignete Personen ("Seiteneinsteiger") zu Notaren bestellt wer-

den. Daß es sich dabei auch um Notare handeln kann, die bisher in einem an-

deren Bundesland tätig waren, versteht sich von selbst, ohne daß es darauf

ankäme, ob es sich in einem solchen Fall um einen Amtssitzwechsel gemäß

§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO oder um einen "Bestellungswechsel" (Schippel,

BNotO 7. Aufl. Art. 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarord-

nung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 <BGBl. I S. 2585> Rn. 10)

handeln würde. Es stand im pflichtgemäßen, nur in den Grenzen des § 111

Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbaren Ermessen des Antragsgegners,

hier von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO nicht abzuweichen.

2.

Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt zunächst voraus, daß sich

die Landesjustizverwaltung ihres Ermessensspielraums, auch eine Ausnahme

von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO machen zu können, bei der Bewerbung

eines nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllenden Bewerbers be-

wußt ist (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751,

752; Schippel aaO § 7 Rn. 19). Aus den Bescheiden vom 2. Februar 2000 er-

gibt sich dies allerdings nicht unmittelbar. Es heißt hier lediglich, es sei beab-

sichtigt, die Stellen gegenwärtig nicht zu besetzen und sie neu auszuschrei-

ben, da sich kein Notarassessor aus Nordrhein-Westfalen beworben habe.

Gleichzeitig wurden den Antragstellern jedoch in diesen Bescheiden jeweils auf

entsprechende Anfrage weitere Auskünfte angeboten. Schon dieses Angebot

belegt, daß den Entscheidungen des Antragsgegners noch weitere als die aus

den angefochtenen Entscheidungen ersichtlichen Erwägungen zugrunde la-

gen. Bestätigt wird dies durch die dem Senat vorliegenden Besetzungsvorgän-

ge des Antragsgegners, die ergeben, daß er vor seinen Entscheidungen in

eingehende Ermessenserwägungen eingetreten ist. Erhärtet wird dies auch

dadurch, daß der Antragsgegner zwischen 1996 und 1999 mehrfach Notare

bestellt hat, die zuvor nicht in seinem Anwärterdienst standen. Auch dies

spricht dagegen, daß er sich dieser Möglichkeit bei den Bewerbungen der An-

tragsteller nicht bewußt gewesen sein könnte.

3.

Dadurch, daß der Antragsgegner in den vergangenen Jahren in einigen

Fällen "Seiteneinsteiger" zu Notaren bestellt hat, war er weder unter dem Ge-

sichtspunkt des Vertrauensschutzes noch aus einem anderen rechtlichen

Grund in seiner Ermessensausübung eingeschränkt. Wie das Oberlandesge-

richt festgestellt hat, war es zu den damaligen Ernennungen gekommen, weil

damals ein Mißverhältnis zwischen dem Angebot an besetzbaren Stellen und

der Zahl ernennungsreifer Notarassessoren bestand. Nunmehr bildet der An-

tragsgegner nach seinem Vortrag seit Mitte 1999 im Hinblick auf die im Jahre

2003 zu erwartenden verstärkten Abgänge infolge des Erreichens der Alters-

grenze Notarassessoren über den gegenwärtigen Bedarf hinaus aus. Eine

sachgerechte Personalbedarfsplanung erfordere, so macht er geltend, daß in

der Zwischenzeit alle freien Stellen mit Notarassessoren aus dem Lande be-

setzt werden, da ansonsten 2003 ein Überhang bestehe. Diese Erwägungen

sind an den Bedürfnissen der Rechtspflege orientiert und entsprechen der

Notwendigkeit vorausschauender Personalplanung. Der Senat braucht der

Frage nicht nachzugehen, wie es in den vergangenen Jahren beim Antrags-

gegner zu einem Mißverhältnis zwischen den zu besetzenden Stellen und der

Zahl der ernennungsreifen Notarassessoren gekommen ist. Es ist jedenfalls

sachgerecht, daß der Antragsgegner durch seine jetzige Praxis der Einstellung

von Notarassessoren Vorkehrungen getroffen hat, daß es künftig zu einem sol-

chen Mißverhältnis nicht mehr kommt. Ein derartiges Mißverhältnis ist nicht

geeignet, einen Vertrauensschutz zu begründen. Es ist daher eine sachge-

rechte, auch Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzende Erwägung, wenn der Antrags-

gegner in Änderung seiner früheren Praxis - jedenfalls für einen überschauba-

ren Zeitraum - Bewerber, die nicht in seinem Anwärterdienst stehen, vorüber-

gehend nicht berufen will.

4.

Eine Ermessensbegrenzung ergibt sich auch nicht daraus, daß sich für

die in Rede stehenden Stellen keine nordrhein-westfälischen Notarassessoren

beworben haben. Dieser Gesichtspunkt könnte dann Bedeutung gewinnen,

wenn § 7 Abs. 1 BNotO nur die individuellen Belange von Notarassessoren

schützen sollte. So verhält es sich jedoch nicht; vielmehr dient diese Bestim-

mung auch dem Schutz der vom Antragsgegner zu wahrenden Interessen der

Rechtspflege (vgl. Schippel aaO, § 7 Rn. 19, 20). Im Hinblick darauf, daß der

Antragsgegner beabsichtigt, in seinem Dienst stehende Notarassessoren mit

den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bewerbung um die Notarstellen

in H. und W. zu veranlassen, kann der Abbruch der Ausschreibung dieses Mal

noch hingenommen werden. Ein Anspruch der Antragsteller, dort zu Notaren

bestellt zu werden, läßt sich daraus, daß die Stellen vorübergehend unbesetzt

bleiben, nicht herleiten. Dies entspricht der Regelung in § 7 Abs. 1 BNotO. Aus

§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden

Falles nichts anderes.

5.

Es verbleibt nach alledem bei dem Regelfall des § 7 Abs. 1 BNotO. Der

Antragsgegner ist zu einer Abweichung auch nicht deshalb gezwungen, weil

sachliche Gesichtspunkte eine Ausnahme rechtfertigen könnten (Senatsbe-

schluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 19/82 = DNotZ 1983, 448), jedenfalls so-

lange die ordnungsgemäße Abwicklung der anfallenden Notariatsgeschäfte in

angemessener Zeit durch die bereits vorhandenen Notare und Notarverwalter

noch gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 73, 54, 57; Schippel aaO

Rn. 19). Es ist nicht ersichtlich, daß dies nicht der Fall wäre. Die Notariatsge-

schäfte in H. werden von einem Notariatsverwalter wahrgenommen. Daß dies

zu Unzuträglichkeiten führe, ist weder vom Antragsteller zu 1 konkret behaup-

tet, noch sonst ersichtlich.

Für die Stelle in W. gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar hat der An-

tragsgegner zunächst die Notwendigkeit gesehen, eine neue Notarstelle zu

schaffen, hat dann aber deren Besetzung einstweilen zurückgestellt. Dies be-

legt für sich genommen noch nicht, daß er im Hinblick auf die Belange der

Rechtspflege die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte (Senatsbe-

schluß vom 17. Januar 1983 aaO m.w.N.). Wie das Oberlandesgericht zutref-

fend im einzelnen dargelegt hat, führen auch die konkreten örtlichen Gegeben-

heiten in W. zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings ist dabei nicht aus-

schließlich auf die freien Notariatskapazitäten im Amtsgerichtsbezirk M., son-

dern ergänzend auch auf die freien Kapazitäten der Notariate in Wu. und V.

abgestellt, die ihren Sitz in an den Amtsgerichtsbezirk M. unmittelbar angren-

zenden Amtsgerichtsbezirken haben. Amtsbereich eines Notars ist grundsätz-

lich ein Amtsgerichtsbezirk (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dementsprechend ist

bei der Beurteilung des Bedarfs für die Neuschaffung einer Notarstelle jeden-

falls grundsätzlich auf den Bedarf im Amtsgerichtsbezirk abzustellen (vgl. Vet-

ter in Schippel aaO § 4 Rn. 5). Ebenso ist bei der Prüfung der - damit nicht

identischen - Frage, ob die Besetzung einer neu geschaffenen Notarstelle aus

sonstigen Gründen deshalb zurückgestellt werden kann, weil die anfallenden

Geschäfte von den vorhandenen Notaren und Notarverwaltern noch erledigt

werden können, vorrangig auf die Möglichkeiten der im Amtsgerichtsbezirk

vorhandenen Notare und Notarverwalter abzustellen. Dies gilt jedoch nicht un-

eingeschränkt. Aus § 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO ergibt sich, daß die Landesju-

stizverwaltung im Interesse geordneter Rechtspflege die Grenzen des Amtsbe-

reichs auch abweichend von den Grenzen des Amtsgerichtsbezirks bestimmen

kann (vgl. hierzu Schippel aaO § 10 a Rn. 3). Nach dem Grundgedanken die-

ser Bestimmung ist die Landesjustizverwaltung bei ihrer Ermessensausübung

hinsichtlich der Frage, ob die Bedürfnisse geordneter Rechtspflege die alsbal-

dige Besetzung einer neugeschaffenen Notarstelle zwingend gebieten oder ob

dies im Hinblick auf die Möglichkeit der Erledigung der anfallenden Geschäfte

durch bereits vorhandene Notare und Notarverwalter vorübergehend noch zu-

rückgestellt werden kann, nicht ausschließlich an die Grenzen der Amtsge-

richtsbezirke gebunden. Konkrete Gesichtspunkte, die hier zu einem anderen

Ergebnis führen müßten, sind nicht ersichtlich. Wie auch das Oberlandesge-

richt festgestellt hat, liegt zwischen W. einerseits und den Notariaten in V. und

Wu. andererseits keine unzumutbare Entfernung, und es besteht eine genü-

gende Verkehrsanbindung. Darüber hinaus belegt ein in seinem Besetzungs-

vorgang befindlicher Vermerk des Antragsgegners vom 27. Januar 2000, daß

die betroffene Bevölkerung schon bisher die Dienste der genannten Notariate

in Anspruch nimmt. Daß dies zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten geführt

hätte, die jedenfalls die umgehende Besetzung der Stelle in W. unumgänglich

machte, ist nicht ersichtlich.

Rinne

Wahl

Streck

Doyé

Toussaint