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BGH Beschluss vom 28.03.2001 – 2 StR 82/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 82/01

BESCHLUSS

vom

28. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2001 gemäß §§ 349

Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

I. Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 29. August 2000 wird als unzulässig ver-

worfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

II. Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisi-

onsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das

Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird.

Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revi-

sionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht

wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO

§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Dem Revisionsvortrag, die

unterbliebene Beweiserhebung hätte zu einer erheblich anderen Gewichtung

des Tatgeschehens und des Täterverhaltens geführt, ist nicht zu entnehmen,

daß die Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstreben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßko-

stenhilfe 6, 9).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf