BGH Urteil vom 28.03.2001 – VIII ZR 183/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 183/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. März 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 286 B Abs. 1
Zur Verwertbarkeit eines in sich widersprüchlichen Sachverständigengut-
achtens zum Wert eines Unternehmens.
BGH, Urteil vom 28. März 2001 - VIII ZR 183/00 - OLG München LG Augsburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom
2. Mai 2000 aufgehoben, soweit die Widerklage gegen den Klä-
ger zu 2 und die Drittwiderbeklagte abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger hatten mit ihrer Klage ursprünglich Mietzinsansprüche aus
einem Geschäftsraummietvertrag geltend gemacht. Der Beklagte hat widerkla-
gend von den Klägern und der Drittwiderbeklagten Rückzahlung der geleiste-
ten Kaufpreisanzahlung in Höhe von 1.150.000 DM aus einem Kaufvertrag
über Teile eines Unternehmens sowie Schadensersatz
in Höhe von
58.708,46 DM verlangt.
Der Kläger zu 2 hatte seit über 30 Jahren eine Einzelfirma "S.
Kompressorenbau" in A. geführt und im Jahre 1989 dort eine Firma
"A. GmbH" gegründet. Nach der politischen Wende, die zur deutschen
Wiedervereinigung führte, erwarben er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1,
von der Treuhandanstalt eine alte Papierfabrik in S. /Sachsen. Die Be-
triebsräume vermieteten sie an die "A. GmbH", die ihre Betriebsstätte
dorthin verlagerte. Die Einzelfirma "S. Kompressorenbau" reduzierte
ihre Tätigkeit auf Kundendienst; Produktion und Vertrieb der Kompressoren
übernahm die "A. GmbH", die Drittwiderbeklagte, die der Kläger zu 2 ge-
meinsam mit seinem Sohn führte.
Am 27. Mai 1993 verunglückte der Sohn der Kläger bei einem Betriebs-
unfall tödlich. Am 4. Januar 1995 bot der Kläger zu 2 in der Tageszeitung
"A. Allgemeine" ein "gutgehendes Maschinenbauunternehmen" zum
Verkauf an. Hierauf kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger
zu 2 und dem Beklagten. Als Veräußerungsmotiv nannte der Kläger zu 2 dem
Beklagten den Tod des Sohnes.
Im Auftrage des Klägers zu 2 erstellte der Steuerberater S. eine
Umsatz- und Ertragsvorschau über Nettoerlöse der Drittwiderbeklagten für die
Jahre 1995 bis 1997. Er gab auch schriftlich eine Wertung dahingehend ab,
daß seiner Auffassung nach ein Kaufpreis in Höhe von 2 Millionen DM unter
Berücksichtigung eines Firmenwertes und des Kundenstammes auf jeden Fall
gerechtfertigt sei.
Die Firma A. R. GmbH betätigte sich als Vermittlungsmakler der
Kläger und erstellte unter dem 4. August 1995 ein sogenanntes Kurzexposé, in
dem die Drittwiderbeklagte als gutgehendes und zukunftssicheres Unterneh-
men bei einem Umsatz von 2 Millionen DM bewertet wurde.
Durch privatschriftlichen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1995 verkaufte
die Drittwiderbeklagte dem Beklagten ihr gesamtes Inventar, nämlich Waren-
bestand, Maschinen und Werkzeuge, sowie ihren Goodwill, bestehend aus
technischem Know-how, Kundenstamm, Lieferanten und Markenname, zu ei-
nem Kaufpreis von insgesamt 1.725.000 DM. Der Beklagte schloß gleichzeitig
mit den Klägern einen Mietvertrag über die Geschäftsräume der Drittwiderbe-
klagten. Die Drittwiderbeklagte gab am Tag nach dem Kaufabschluß die eides-
stattliche Versicherung wegen einer Forderung von 3.000 DM ab.
Der Beklagte gründete
in S. /Sachsen die Firma
"A. -H.
GmbH", die er als Geschäftsführer leitete. Im März 1997 stellte er wegen des
schlechten Geschäftsgangs Antrag auf Gesamtvollstreckung, worauf das Ge-
richt zunächst Sequestration anordnete. Mit Schreiben vom 10. März 1997
focht der Beklagte den mit der Drittwiderbeklagten geschlossenen Kaufvertrag
wegen arglistiger Täuschung an, desgleichen auch den Mietvertrag über die
Produktionsräume, und forderte Rückzahlung der Anzahlung des Kaufpreises
von 1,15 Mio. DM.
Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm sei der Eindruck eines gutge-
henden und zukunftssicheren Unternehmens vermittelt worden, insbesondere
durch die Angaben der Geschäftsführer der Firmen R. GmbH und S.
GmbH. Bei Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen wäre es nie zum Abschluß
des Kaufvertrages gekommen. Er habe schon bald feststellen müssen, daß
lediglich ein Umsatzvolumen von 60.000 DM monatlich zu erwirtschaften ge-
wesen sei. Die Ertragsvorschau des Steuerberaters sei aus der Luft gegriffen.
Anfang des Jahres 1997 habe er erst erfahren, daß der Kläger zu 2 am
20. Dezember 1995 als geschäftsführender Gesellschafter der Drittwiderbe-
klagten die eidesstattliche Versicherung geleistet habe.
Die Kläger und die Drittwiderbeklagte haben demgegenüber behauptet,
der Steuerberater S. habe bei seinen Auskünften nicht in ihrem Auftrag
gehandelt; der Beklagte habe vor Kaufabschluß auch nicht nach Bilanzen ge-
fragt. Den Umsatzeinbruch habe der Beklagte durch falsches Wirtschaften
selbst verursacht. Die eidesstattliche Versicherung sei wegen der Forderung in
Höhe von 3.000 DM erfolgt, weil die Drittwiderbeklagte diese Forderung als
ungerechtfertigt nicht habe bezahlen wollen.
Das Landgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über die Klage
von dem Verfahren über die Widerklage den Rechtsstreit über die Mietzinsan-
sprüche an das örtlich zuständige Landgericht L. verwiesen und sodann
unter Abweisung der Widerklage im übrigen die Drittwiderbeklagte verurteilt,
an den Beklagten 1.150.000 DM nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 25. März
1996 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklage gegen beide Kläger und
die Drittwiderbeklagte weiter. Der Senat hat die Revision nur insoweit ange-
nommen, als sie sich gegen den Kläger zu 2 und die Drittwiderbeklagte richtet.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des teilweise ge-
leisteten Kaufpreises sowie auf Schadensersatz, da er vom Kläger zu 2 nicht
getäuscht worden sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Prädikati-
sierung "gutgehendes Maschinenbauunternehmen" - wie in der Zeitungsanzei-
ge - für die Zeit vor Veräußerung des Kaufgegenstandes gerechtfertigt gewe-
sen sei und die Darstellung des Beklagten, der Vertragsgegenstand sei den
vereinbarten Kaufpreis nicht wert gewesen, falsch sei. Der Sachverständige
Prof. Dr. F. -W. sei in seinem schriftlichen Gutachten und in den
Erläuterungen hierzu überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Produkti-
onsanlage, das Büro und der Warenbestand einen Wert von 1,925 Millionen
DM bzw. 2,015 Millionen DM gehabt hätten und die unterste Wertgrenze nach
dem Ertragsbarwertmodell bei rund 2,0 Millionen DM gelegen habe. Die dem
Abschluß des Vertrags zugrundeliegende Umsatz- und Ertragsvorschau des
Steuerberaters S. sei zutreffend gewesen. Die Bewertung des Sachver-
ständigen habe ergeben, daß der Vertragsgegenstand zumindest den Kauf-
preis wert gewesen sei. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt,
daß der Rückgang der Umsatzzahlen und der Gewinnsituation in den Jahren
1994 und 1995 durch den Tod des Sohnes der Kläger veranlaßt worden sei,
weswegen er in seinen Berechnungen nur die Jahre bis einschließlich 1993
aufgenommen habe.
Der Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf die gegen die Drittwiderbe-
klagte titulierte Forderung in Höhe von 3.000 DM getäuscht worden. Der Ge-
schäftsführer der Drittwiderbeklagten habe diese Forderung in dem zum Ver-
tragsschluß führenden Gespräch ausdrücklich erwähnt und als nicht gerecht-
fertigt bezeichnet. Im übrigen sei nicht zu erkennen, inwieweit das neu gegrün-
dete Unternehmen "A. -H. GmbH" durch eine vom Geschäftsführer des
alten Unternehmens "A. GmbH" veranlaßte relativ geringfügige und nicht
erfüllte Forderung in seinem Ruf hätte belastet werden sollen.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der
Revision nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine
arglistige Täuschung des Beklagten durch den Kläger zu 2 verneint, beruhen
nicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 286 ZPO). Daher ist für
die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit die Klage gegen den Kläger
zu 2 und die Drittwiderbeklagte abgewiesen worden ist, keine tragfähige
Grundlage vorhanden.
1. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe seiner Beur-
teilung, der Vertragsgegenstand sei den vereinbarten Kaufpreis von netto
1,5 Millionen DM wert gewesen, das eingeholte Wertgutachten des Sachver-
ständigen Prof. Dr. F. -W. nicht uneingeschränkt zugrunde legen
dürfen, weil das Gutachten widersprüchlich sei und von Annahmen ausgehe,
die nicht vorgetragen seien. Das trifft zu.
a) Der Sachverständige geht im Ansatz richtig von einem Unterneh-
menskauf aus. Die Revision rügt aber zu Recht, das Gutachten des Sachver-
ständigen Prof. Dr. F. -W.
leide an dem
inneren Widerspruch,
daß der Sachverständige zur Ermittlung des Unternehmenswertes zwar das
sogenannte Ertragswertverfahren für das gebotene Verfahren hält, bei der
endgültigen Beantwortung der Frage, ob der Vertragsgegenstand des Kaufver-
trages mehr oder weniger als 1,5 Millionen DM wert gewesen sei, aber nicht
vom Ertragswertverfahren, sondern vielmehr vom Substanzwertverfahren aus-
gehe, indem er die technischen Anlagen des Betriebes mit 1.435.000 DM und
den Warenwert mit mindestens 490.000 DM bewertet sowie zu diesem Wert
den Goodwill addiere. Auch bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat
der Sachverständige ausgeführt, die übertragenen Produktionsanlagen und die
Büroausstattung hätten einen Substanzwert von 1,4 Millionen DM gehabt, so
daß angesichts des Kaufpreises von 1,5 Millionen DM nur noch der Goodwill
habe fraglich sein können. Wenn aber, wie der Sachverständige meint, eine
keinen Ertrag bringende Substanz unter dem Gesichtspunkt des "going con-
cern" für ein Unternehmen auch keinen wirtschaftlichen Wert hat, dann kann
er, wie die Revision zutreffend darlegt, bei der Ermittlung des Wertes des fort-
zuführenden Unternehmens nicht trotzdem auf den von dem Ertragswert des
Unternehmens unabhängigen Substanzwert von 1,4 Millionen DM der Produk-
tionsanlagen und der Büroausstattung abstellen.
b) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß die Erwägungen
des Sachverständigen widersprüchlich sind, die die Feststellung eines Ertrags-
barwertes der A. GmbH zum Bewertungsstichtag 19. Dezember 1995, dem
Tag des Kaufvertragsabschlusses, in Höhe von 3.168.000 DM rechtfertigen
sollen. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, daß "das Rück-
schauanalyseprinzip nach den Regeln der Kunst bzw. der Rechtsprechung die
Bewertung der letzten drei bis sechs Jahre erfordert". Der Sachverständige
begründet dies plausibel damit, daß man eine bestimmte Mindestzahl von Jah-
ren benötige, um überhaupt eine tragfähige Beurteilungsbasis zu besitzen; au-
ßerdem sei eine Mindestzahl von Jahren notwendig, um die Repräsentativität
der einzelnen Jahre für das Unternehmen abschätzen zu können. Diesen Er-
wägungen folgt dann der Hinweis, daß entweder das arithmetische Mittel aus
den bereinigten Jahresergebnissen zu bilden sei oder eine Gewichtung in der
Weise zu erfolgen habe, daß dem gegenwartsnächsten Jahr das größte Ge-
wicht beizumessen sei. Die einzelnen Jahreserträge und Umsätze stellt der
Sachverständige wie folgt fest:
Jahr
Jahreserträge
Umsätze
60.926,00 DM
534.182,00 DM
407.044,00 DM
2.546401,00 DM
482.120,00 DM
2.412.824,00 DM
- 58.359,00 DM
1.318.078,00 DM
- 520.766,00 DM
961.958,00 DM
Bei der Unternehmensbewertung läßt der Sachverständige sodann die
negativen Betriebsergebnisse der Jahre 1994 und 1995 wegen des Todes des
Sohnes der Kläger unberücksichtigt, da sich hierdurch "eine für das Unterneh-
men ungünstige Situation ergab". Damit legt der Sachverständige seiner Be-
urteilung Feststellungen zugrunde, die das Gericht nicht getroffen hat, und be-
achtet zudem die von ihm selbst festgestellten Voraussetzungen für eine richti-
ge Bewertung des Unternehmens nicht.
aa) Die tatsächliche Annahme des Sachverständigen, durch den Tod
des Sohnes der Kläger habe sich eine für das Unternehmen ungünstige,
außergewöhnliche Situation ergeben, da "eine treibende Kraft weggefallen"
und der Rückgang der Umsatz- und Gewinnzahlen in den Jahren 1994 und
1995 durch den Tod des Sohnes veranlaßt worden sei, beruht weder auf ent-
sprechenden Feststellungen des Gerichts, noch ergibt sie sich aus dem Vor-
trag der Parteien. Der Beklagte hatte vielmehr im Gegenteil behauptet, der
wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens sei von der Leitung des Klägers zu 2
abhängig gewesen und nicht von dessen 25 Jahre altem Sohn.
bb) Da nach den Bewertungsgrundsätzen des Sachverständigen eine
Beurteilungsbasis von mindestens drei Jahren erforderlich ist, hatte der Sach-
verständige, was das Berufungsgericht verkennt, bei Außerachtlassung der
Jahre 1994 und 1995 keine tragfähige Beurteilungsbasis mehr. Der Sachver-
ständige meint zwar in seinem Gutachten vom 23. März 1999, er könne "das
Rückschauanalyseprinzip"
im Falle der A. GmbH zum Stichtag
19. Dezember 1995 voll einhalten, da "fünf volle Berechnungszeiträume, näm-
lich die Jahre 1991 bis 1995 einschließlich, in die Vergangenheitsanalyse ein-
bezogen wurden". Der Sachverständige führt dann aber in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 aus, das Jahr 1991 sei nicht reprä-
sentativ, weil erst im September jenes Jahres die Produktion aufgenommen
worden sei. Dem Sachverständigen stehen damit als Beurteilungsbasis nur
noch die Jahre 1992 und 1993 zur Verfügung, was nach seinen eigenen gut-
achterlichen Darlegungen für eine Bewertung gerade nicht ausreicht.
cc) Nach den vom Sachverständigen aufgestellten Grundsätzen zur
Unternehmensbewertung hätte den Jahren 1994 und 1995 als den gegen-
wartsnächsten Jahren das größte Gewicht beigemessen werden müssen. Die-
se beiden Jahre weisen aber negative Betriebsergebnisse auf, und zwar nach
den Feststellungen des Sachverständigen
im Jahre 1994
immerhin
- 58.359 DM und im Jahre 1995 sogar - 520.766 DM bei einem Umsatz von nur
961.958 DM.
c) Das Gutachten des Sachverständigen bietet deshalb keine ausrei-
chende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung davon, der Be-
klagte sei durch die Drittwiderbeklagte und deren Geschäftsführer, den Kläger
zu 2, nicht getäuscht worden, da der Vertragsgegenstand zumindest den Kauf-
preis wert gewesen sei.
III. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-
genheit, den nach seiner Ansicht maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert