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BGH Beschluß vom 28.03.2001 – VIII ZR 258/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 258/00

BESCHLUSS

vom

28. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball

und Dr. Leimert

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen

Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von

60.000 DM nach Wandelung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke

Daimler Benz, Typ 230 E. Der Beklagte rechnet mit einer Schadensersatzforde-

rung auf und verlangt im Wege der Widerklage einen überschießenden Betrag

in Höhe von 18.295,55 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung des Klä-

gers zum Ersatz seines zukünftigen Schadens. Das Berufungsgericht hat der

Klage in Höhe von 29.385,67 DM stattgegeben und im übrigen die Klage und

die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der

Kläger habe wegen der gezogenen Gebrauchsvorteile nur einen Rückzah-

lungsanspruch in Höhe von 57.360 DM; dieser Anspruch sei in Höhe von

27.974,33 DM durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen, denn er habe

in dieser Höhe einen Gegenanspruch gegen den Kläger. Weitere Forderungen

stünden dem Beklagten gegen den Kläger nicht zu. Den Wert der Beschwer

des Beklagten hat das Berufungsgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt, wo-

bei es von einem Wert des Feststellungsantrags des Beklagten von 5.000 DM

ausgegangen ist.

Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Be-

schwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Er meint, das Berufungsgericht habe

verfahrensfehlerhaft die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten

Gegenforderungen unberücksichtigt gelassen.

II. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Beklagten

zu Recht auf unter 60.000 DM festgesetzt.

Entgegen der Revision hat der Beklagte die Aufrechnung in zweiter In-

stanz nicht hilfsweise erklärt. Der Beklagte hat zwar in erster Instanz und auch

zunächst in zweiter Instanz den Wandelungsanspruch des Klägers bestritten.

Mit Schriftsatz vom 29. November 1999 hat der Beklagte dann aber erklärt:

"Im übrigen nimmt der Beklagte hin, daß der Kläger den Kaufver- trag gewandelt und zurückgetreten ist".

Zu Recht ist das Berufungsgericht aufgrund dieses Vortrags davon aus-

gegangen, daß der Beklagte die Klageforderung an sich nicht mehr bestritten

und sich nur mit der Aufrechnung verteidigt hat. Dies stellt aber keine Hilfsauf-

rechnung, sondern eine Primäraufrechnung dar. Im Fall der Primäraufrechnung

ist jedoch der Wert der Beschwer des unterlegenen Beklagten nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht höher als die Summe, zu deren

Zahlung er verurteilt worden ist (BGHZ 57, 301, 303; BGH, Beschluß vom

24. Oktober 1991 - VII ZR 95/91, NJW-RR 1992, 314 unter II 2).

Danach ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Wert der Beschwer

des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist vom Berufungsgericht

zur Zahlung von 29.385,67 DM verurteilt worden. Nur in dieser Höhe ist er

durch das Berufungsurteil beschwert im Hinblick auf die Klageforderung und

die von ihm dagegen zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Da die Ab-

weisung der Widerklage den Beklagten zudem in Höhe von 18.295,55 DM so-

wie von weiteren 5.000 DM beschwert, beträgt die Beschwer insgesamt

52.681,22 DM.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert