BGH Beschluß vom 28.03.2001 – VIII ZR 258/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 258/00
BESCHLUSS
vom
28. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball
und Dr. Leimert
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen
Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von
60.000 DM nach Wandelung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke
Daimler Benz, Typ 230 E. Der Beklagte rechnet mit einer Schadensersatzforde-
rung auf und verlangt im Wege der Widerklage einen überschießenden Betrag
in Höhe von 18.295,55 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung des Klä-
gers zum Ersatz seines zukünftigen Schadens. Das Berufungsgericht hat der
Klage in Höhe von 29.385,67 DM stattgegeben und im übrigen die Klage und
die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der
Kläger habe wegen der gezogenen Gebrauchsvorteile nur einen Rückzah-
lungsanspruch in Höhe von 57.360 DM; dieser Anspruch sei in Höhe von
27.974,33 DM durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen, denn er habe
in dieser Höhe einen Gegenanspruch gegen den Kläger. Weitere Forderungen
stünden dem Beklagten gegen den Kläger nicht zu. Den Wert der Beschwer
des Beklagten hat das Berufungsgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt, wo-
bei es von einem Wert des Feststellungsantrags des Beklagten von 5.000 DM
ausgegangen ist.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Be-
schwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Er meint, das Berufungsgericht habe
verfahrensfehlerhaft die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen unberücksichtigt gelassen.
II. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Beklagten
zu Recht auf unter 60.000 DM festgesetzt.
Entgegen der Revision hat der Beklagte die Aufrechnung in zweiter In-
stanz nicht hilfsweise erklärt. Der Beklagte hat zwar in erster Instanz und auch
zunächst in zweiter Instanz den Wandelungsanspruch des Klägers bestritten.
Mit Schriftsatz vom 29. November 1999 hat der Beklagte dann aber erklärt:
"Im übrigen nimmt der Beklagte hin, daß der Kläger den Kaufver- trag gewandelt und zurückgetreten ist".
Zu Recht ist das Berufungsgericht aufgrund dieses Vortrags davon aus-
gegangen, daß der Beklagte die Klageforderung an sich nicht mehr bestritten
und sich nur mit der Aufrechnung verteidigt hat. Dies stellt aber keine Hilfsauf-
rechnung, sondern eine Primäraufrechnung dar. Im Fall der Primäraufrechnung
ist jedoch der Wert der Beschwer des unterlegenen Beklagten nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht höher als die Summe, zu deren
Zahlung er verurteilt worden ist (BGHZ 57, 301, 303; BGH, Beschluß vom
24. Oktober 1991 - VII ZR 95/91, NJW-RR 1992, 314 unter II 2).
Danach ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Wert der Beschwer
des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist vom Berufungsgericht
zur Zahlung von 29.385,67 DM verurteilt worden. Nur in dieser Höhe ist er
durch das Berufungsurteil beschwert im Hinblick auf die Klageforderung und
die von ihm dagegen zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Da die Ab-
weisung der Widerklage den Beklagten zudem in Höhe von 18.295,55 DM so-
wie von weiteren 5.000 DM beschwert, beträgt die Beschwer insgesamt
52.681,22 DM.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert