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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 23/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 23/00

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom

29. August 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den üb-

rigen Beteiligten die eventuellen außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

50.000 DM.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1999 veräußerten die Beteiligten

zu 1 ein insgesamt 3,702 ha großes landwirtschaftliches, überwiegend bewal-

detes Grundstück an den Beteiligten zu 2. Mit Bescheid vom 15. April 1999

lehnte die Beteiligte zu 3 die Genehmigung des Vertrages nach § 9 Abs. 1

Nr. 1 GrdstVG ab. Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entschei-

dung ist ebenso erfolglos geblieben wie seine sofortige Beschwerde. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgt er das Ziel, die Genehmigung des Vertrages zu

erreichen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sin-

ne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Soweit er geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Ge-

gensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in der Entschei-

dung vom 3. Januar 1989, AgrarR 1989, 44, scheitert die Rechtsbeschwerde

schon daran, daß das Beschwerdegericht dasselbe Gericht ist, ein Abweichen

von einer Entscheidung "eines anderen Oberlandesgerichts" (§ 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG) also nicht in Betracht kommt. Im übrigen hat das Beschwerdegericht

keinen anderen Rechtssatz als in der damaligen Entscheidung aufgestellt,

nämlich, daß es gerade nicht (wie aber der Antragsteller unzutreffend vorträgt)

für die Annahme des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausrei-

chend ist, wenn der Staatsforst ein eigenes Erwerbsinteresse bekundet, son-

dern daß vielmehr als weitere Voraussetzung zu fordern ist, daß der vom Fis-

kus angestrebte Erwerb im konkreten Fall der Verbesserung der Forststruktur

dienen soll. Dieser Rechtssatz weicht damit offensichtlich auch nicht von der

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1966, RdL 1966, 204, ab,

wonach eine Gleichstellung von Fiskus und privatem Forstwirt nicht schon

dann zulässig ist, wenn der Fiskus ein Erwerbsinteresse lediglich zur Arrondie-

rung seines Staatsforstes geltend macht.

Soweit der Antragsteller hilfsweise "Nichtzulassungsbeschwerde" erho-

ben hat, verkennt er, daß das Gesetz im vorliegenden Verfahren eine Nichtzu-

lassungsbeschwerde nicht vorsieht. Der Senat ist vielmehr daran gebunden,

daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl.

Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither

ständige Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-

deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che des Beteiligten zu 2 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Klein