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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 24/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 24/00

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Beteiligte:

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 21. September 2000 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die

der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

175.000 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt als Erbin ihres während des Verfahrens ver-

storbenen Ehemanns die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht durch

formwechselnde Umwandlung oder Teilung nach dem Landwirtschaftsanpas-

sungsgesetz aus der LPG (T) "F. -L. -J. " S. hervorge-

gangen ist. Sie beabsichtigt, Abfindungsansprüche gegen die ihrer Auffassung

nach fortbestehende LPG geltend zu machen. Das Landwirtschaftsgericht hat

den Feststellungsantrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattge-

geben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antrags-

gegnerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin setzt sich zwar inhaltlich mit der

angefochtenen Entscheidung auseinander, zeigt aber keinen die Zulässigkeit

des Rechtsmittels begründenden Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG auf (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Voraussetzung dafür ist,

daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der

einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs

oder eines anderen Oberlandesgerichts widerspräche. Das ist nicht einmal an-

satzweise dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Klein