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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 24/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 24/00
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 21. September 2000 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die
der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
175.000 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt als Erbin ihres während des Verfahrens ver-
storbenen Ehemanns die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht durch
formwechselnde Umwandlung oder Teilung nach dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz aus der LPG (T) "F. -L. -J. " S. hervorge-
gangen ist. Sie beabsichtigt, Abfindungsansprüche gegen die ihrer Auffassung
nach fortbestehende LPG geltend zu machen. Das Landwirtschaftsgericht hat
den Feststellungsantrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattge-
geben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antrags-
gegnerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin setzt sich zwar inhaltlich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinander, zeigt aber keinen die Zulässigkeit
des Rechtsmittels begründenden Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG auf (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Voraussetzung dafür ist,
daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der
einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
oder eines anderen Oberlandesgerichts widerspräche. Das ist nicht einmal an-
satzweise dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Klein