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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 25/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 25/00
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 23. Juli 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der
Beteiligten zu 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
8.324,29 DM.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 1. April 1997 kaufte der Beteiligte zu 1 von
G. S. drei nicht zusammenliegende landwirtschaftliche Grundstücke
in G. . Er beantragte die Genehmigung des Vertrages nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz. Mit Bescheid vom 23. September 1997 teilte die
Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 1 mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr
Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und führte aus, daß ein Versagungsgrund nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das
Landwirtschaftsgericht eine gerichtliche Genehmigung des Vertrages abge-
lehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, die Ge-
nehmigung des Vertrages zu erreichen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sin-
ne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit er eine Abweichung zu der in BGHZ 94, 299 veröffentlichten Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofes geltend macht, verkennt er nicht, daß das
Beschwerdegericht von demselben Rechtssatz ausgeht wie der Bundesge-
richtshof, daß nämlich für die Gewährung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff RSG
ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist. Damit scheidet
aber die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
aus. Die von dem Antragsteller geltend gemachte falsche Anwendung dieses
Grundsatzes auf den konkreten Fall führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde (st. Senatsrechtsprechung, s. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).
Auch zu der von ihr benannten Senatsentscheidung vom 29. November
1996, BLw 25/96, Agrarrecht 1997, 154, zeigt die Rechtsbeschwerde keine
Abweichung auf. Das Beschwerdegericht geht von dem dort aufgestellten
Rechtssatz aus, daß der Grundstückserwerb durch einen Naturschutzverband
zur Umsetzung von Umweltschutzprojekten genehmigungsfähig ist, wenn er
staatlich befürwortet und gefördert wird, und daß es nicht notwendig ist, daß
das Projekt von der Bundesrepublik selbst gefördert und in ihrem Agrarbericht
gesondert aufgeführt wird. Wenn es im konkreten Fall indes die Voraussetzun-
gen einer staatlichen Förderung verneint hat, so liegt wiederum - wenn über-
haupt - allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des vom Bundesgerichtshof auf-
gestellten Rechtssatzes, nicht aber eine Abweichung von dem Rechtssatz
selbst vor. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbe-
schwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Klein