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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 25/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 25/00

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 23. Juli 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der

Beteiligten zu 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

8.324,29 DM.

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 1. April 1997 kaufte der Beteiligte zu 1 von

G. S. drei nicht zusammenliegende landwirtschaftliche Grundstücke

in G. . Er beantragte die Genehmigung des Vertrages nach dem

Grundstücksverkehrsgesetz. Mit Bescheid vom 23. September 1997 teilte die

Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 1 mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr

Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und führte aus, daß ein Versagungsgrund nach

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das

Landwirtschaftsgericht eine gerichtliche Genehmigung des Vertrages abge-

lehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, die Ge-

nehmigung des Vertrages zu erreichen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sin-

ne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Soweit er eine Abweichung zu der in BGHZ 94, 299 veröffentlichten Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofes geltend macht, verkennt er nicht, daß das

Beschwerdegericht von demselben Rechtssatz ausgeht wie der Bundesge-

richtshof, daß nämlich für die Gewährung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff RSG

ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist. Damit scheidet

aber die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

aus. Die von dem Antragsteller geltend gemachte falsche Anwendung dieses

Grundsatzes auf den konkreten Fall führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde (st. Senatsrechtsprechung, s. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).

Auch zu der von ihr benannten Senatsentscheidung vom 29. November

1996, BLw 25/96, Agrarrecht 1997, 154, zeigt die Rechtsbeschwerde keine

Abweichung auf. Das Beschwerdegericht geht von dem dort aufgestellten

Rechtssatz aus, daß der Grundstückserwerb durch einen Naturschutzverband

zur Umsetzung von Umweltschutzprojekten genehmigungsfähig ist, wenn er

staatlich befürwortet und gefördert wird, und daß es nicht notwendig ist, daß

das Projekt von der Bundesrepublik selbst gefördert und in ihrem Agrarbericht

gesondert aufgeführt wird. Wenn es im konkreten Fall indes die Voraussetzun-

gen einer staatlichen Förderung verneint hat, so liegt wiederum - wenn über-

haupt - allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des vom Bundesgerichtshof auf-

gestellten Rechtssatzes, nicht aber eine Abweichung von dem Rechtssatz

selbst vor. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbe-

schwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Klein