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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 26/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in der Landwirtschaftssache

BLw 26/00

Beteiligte:

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 2000

wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel

der gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die

Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außerge-

richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.638,11 DM

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die

Beschwerde nicht auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie macht in Wahrheit nur

geltend, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtspre-

chung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena. Dies begründet keinen zur

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall (st. Senats-

rechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,

327, 328).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.

Wenzel

Krüger

Klein