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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 26/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in der Landwirtschaftssache
BLw 26/00
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 2000
wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel
der gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die
Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
2.638,11 DM
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die
Beschwerde nicht auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie macht in Wahrheit nur
geltend, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtspre-
chung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena. Dies begründet keinen zur
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall (st. Senats-
rechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,
327, 328).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
Wenzel
Krüger
Klein