BGH Beschluss vom 29.03.2001 – LwZR 3/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in dem Rechtsstreit
LwZR 3/01
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Die zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf Heraufsetzung der Be-
schwer zur Erreichung der Revisionssumme bedarf nicht der Zuziehung ehren-
amtlicher Richter.
BGH, Beschl. v. 29. März 2001 - LwZR 3/01 - OLG Jena
AG Gera
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-
renamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des Senats
für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 21. Dezember 2000 auf einen 60.000 DM übersteigen-
den Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Für den Wert der Beschwer kommt es allein auf den von den Vorinstan-
zen abgewiesenen Antrag auf Feststellung an, daß die Beklagte nicht durch
formwechselnde Umwandlung aus der LPG "R. L. " hervorgegan-
gen sei. Das Interesse an dieser Feststellung kann dem Interesse an dem da-
hinterstehenden Leistungsanspruch, hier dem geltend gemachten Anspruch
auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, entsprechen, wenn mit der Fest-
stellung dieser Anspruch steht und fällt. Das ist hier indes nicht der Fall.
Wenn die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin der LPG im Sinne des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geworden ist, bedeutet das noch nicht,
daß damit die Frage der Nutzungsentschädigung beanwortet ist. Zum einen
kann die Beklagte - unabhängig von einer formwechselnden Umwandlung -
selbständiges Gebäudeeigentum erlangt haben, wenn es ihr nämlich von der
LPG übertragen worden ist. Zum anderen ist die Verpflichtung, ein Nutzungs-
entgelt zu zahlen, dann ausgeschlossen, wenn die Beklagte, auch ohne Ei-
gentümerin des Gebäudes geworden zu sein, berechtigte Besitzerin war. Das
war sie jedenfalls dann, wenn der LPG selbständiges Gebäudeeigentum zu-
steht und wenn die LPG der Beklagten den Besitz an dem Gebäude einge-
räumt hat. Die Beklagte ist dann auch dem Kläger gegenüber zum Besitz be-
rechtigt.
Nach allem hat die begehrte Feststellung für die Frage, ob eine Nut-
zungsentschädigung zu zahlen ist, nur begrenzten Wert. Das Interesse daran
übersteigt die für die Zulässigkeit der Revision maßgebliche Grenze nicht.
Der Senat kann über den Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da diese Entscheidung in der
Sache die Unzulässigkeit des Rechtsmittels betrifft. Eine solche Entscheidung
bedarf nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG nicht der Zuziehung ehrenamtlicher Rich-
ter.
Wenzel
Krüger
Klein