Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2001 – LwZR 3/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in dem Rechtsstreit

LwZR 3/01

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

-----------------------------------

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4

Die zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf Heraufsetzung der Be-

schwer zur Erreichung der Revisionssumme bedarf nicht der Zuziehung ehren-

amtlicher Richter.

BGH, Beschl. v. 29. März 2001 - LwZR 3/01 - OLG Jena

AG Gera

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof.

Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-

renamtlicher Richter -

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des Senats

für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 21. Dezember 2000 auf einen 60.000 DM übersteigen-

den Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Für den Wert der Beschwer kommt es allein auf den von den Vorinstan-

zen abgewiesenen Antrag auf Feststellung an, daß die Beklagte nicht durch

formwechselnde Umwandlung aus der LPG "R. L. " hervorgegan-

gen sei. Das Interesse an dieser Feststellung kann dem Interesse an dem da-

hinterstehenden Leistungsanspruch, hier dem geltend gemachten Anspruch

auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, entsprechen, wenn mit der Fest-

stellung dieser Anspruch steht und fällt. Das ist hier indes nicht der Fall.

Wenn die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin der LPG im Sinne des

Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geworden ist, bedeutet das noch nicht,

daß damit die Frage der Nutzungsentschädigung beanwortet ist. Zum einen

kann die Beklagte - unabhängig von einer formwechselnden Umwandlung -

selbständiges Gebäudeeigentum erlangt haben, wenn es ihr nämlich von der

LPG übertragen worden ist. Zum anderen ist die Verpflichtung, ein Nutzungs-

entgelt zu zahlen, dann ausgeschlossen, wenn die Beklagte, auch ohne Ei-

gentümerin des Gebäudes geworden zu sein, berechtigte Besitzerin war. Das

war sie jedenfalls dann, wenn der LPG selbständiges Gebäudeeigentum zu-

steht und wenn die LPG der Beklagten den Besitz an dem Gebäude einge-

räumt hat. Die Beklagte ist dann auch dem Kläger gegenüber zum Besitz be-

rechtigt.

Nach allem hat die begehrte Feststellung für die Frage, ob eine Nut-

zungsentschädigung zu zahlen ist, nur begrenzten Wert. Das Interesse daran

übersteigt die für die Zulässigkeit der Revision maßgebliche Grenze nicht.

Der Senat kann über den Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da diese Entscheidung in der

Sache die Unzulässigkeit des Rechtsmittels betrifft. Eine solche Entscheidung

bedarf nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG nicht der Zuziehung ehrenamtlicher Rich-

ter.

Wenzel

Krüger

Klein