BGH Beschluss vom 29.03.2001 – V ZR 61/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 61/01
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagten haben in offener Frist Antrag auf Gewährung von Prozeß-
kostenhilfe für das Revisionsverfahren gestellt. Diesem Antrag hat der Senat
mit Beschluß vom 8. Februar 2001 stattgegeben. Daraufhin haben die Beklag-
ten rechtzeitig Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.
Dem Antrag ist stattzugeben, weil die Beklagten bis zur Entscheidung
des Senats vom 8. Februar 2001 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse das
Berufungsurteil nicht anfechten konnten.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht
begründet.
Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
durch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kann nach ständiger
Rechtsprechung nur stattgegeben werden, wenn im Berufungsverfahren ein
Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (vgl.
BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82, NJW 1983, 455 und v. 28. März
1996, I ZR 14/96, NJW 1996, 1970). Hieran fehlt es. Die Beklagten haben im
Berufungsverfahren zwar vorsorglich beantragt, die Zwangsvollstreckung ge-
gen Sicherheitsleistung abwenden zu können. Hierzu haben sie jedoch weder
vorgetragen, daß ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen werde, noch haben sie die Abwendungsbefugnis ohne Rücksicht auf
eine Sicherheitsleistung der Klägerin erbeten. Das Berufungsgericht hat ihren
Antrag daher nicht als einen solchen gemäß § 712 ZPO angesehen und sich
auf einen Ausspruch gemäß § 711 ZPO beschränkt, der von Amts wegen er-
folgt. Insoweit haben die Beklagten weder die Berichtigung des Tatbestandes
des angefochtenen Urteils beantragt, noch haben sie eine Ergänzung des Be-
rufungsurteils gemäß § 321 ZPO verlangt. Damit aber ist für das Revisions-
verfahren davon auszugehen, daß ein Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt
worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756,
2757).
Ein Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen
könnte, liegt nicht vor. Die Eintragung von Zwangshypotheken zugunsten der
Klägerin, die die Beklagten an einer Belastung des Grundstücks und der Auf-
bringung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach dem Berufungs-
urteil notwendigen Sicherheitsleistung hindert, ist im wesentlichen schon im
Laufe des Berufungsverfahrens erfolgt. Die eingetragenen Hypotheken be-
gründen auch keine unmittelbare Gefahr für die Beklagten, das Eigentum an
ihrem Grundstück zu verlieren.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier