Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2001 – V ZR 61/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 61/01

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagten haben in offener Frist Antrag auf Gewährung von Prozeß-

kostenhilfe für das Revisionsverfahren gestellt. Diesem Antrag hat der Senat

mit Beschluß vom 8. Februar 2001 stattgegeben. Daraufhin haben die Beklag-

ten rechtzeitig Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.

Dem Antrag ist stattzugeben, weil die Beklagten bis zur Entscheidung

des Senats vom 8. Februar 2001 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse das

Berufungsurteil nicht anfechten konnten.

II.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht

begründet.

Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

durch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kann nach ständiger

Rechtsprechung nur stattgegeben werden, wenn im Berufungsverfahren ein

Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (vgl.

BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82, NJW 1983, 455 und v. 28. März

1996, I ZR 14/96, NJW 1996, 1970). Hieran fehlt es. Die Beklagten haben im

Berufungsverfahren zwar vorsorglich beantragt, die Zwangsvollstreckung ge-

gen Sicherheitsleistung abwenden zu können. Hierzu haben sie jedoch weder

vorgetragen, daß ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil

bringen werde, noch haben sie die Abwendungsbefugnis ohne Rücksicht auf

eine Sicherheitsleistung der Klägerin erbeten. Das Berufungsgericht hat ihren

Antrag daher nicht als einen solchen gemäß § 712 ZPO angesehen und sich

auf einen Ausspruch gemäß § 711 ZPO beschränkt, der von Amts wegen er-

folgt. Insoweit haben die Beklagten weder die Berichtigung des Tatbestandes

des angefochtenen Urteils beantragt, noch haben sie eine Ergänzung des Be-

rufungsurteils gemäß § 321 ZPO verlangt. Damit aber ist für das Revisions-

verfahren davon auszugehen, daß ein Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt

worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756,

2757).

Ein Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen

könnte, liegt nicht vor. Die Eintragung von Zwangshypotheken zugunsten der

Klägerin, die die Beklagten an einer Belastung des Grundstücks und der Auf-

bringung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach dem Berufungs-

urteil notwendigen Sicherheitsleistung hindert, ist im wesentlichen schon im

Laufe des Berufungsverfahrens erfolgt. Die eingetragenen Hypotheken be-

gründen auch keine unmittelbare Gefahr für die Beklagten, das Eigentum an

ihrem Grundstück zu verlieren.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier