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BGH Urteil vom 30.03.2001 – 3 StR 342/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 342/00

URTEIL

vom

30. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

28. März 2001 in der Sitzung am 30. März 2001, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 28. März 2001 -

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom

30. November 1999 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

sowie die den Nebenklägern hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mor-

des und wegen versuchter Geiselnahme zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe

als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend

macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte kam erstmals im Jahre 1990 in der Türkei mit der von

den türkischen Staatsorganen als terroristisch-extremistisch eingestuften politi-

schen Organisation "Devrimci Sol" (Revolutionäre Linke) in Berührung. Er

übernahm ihre politischen Ideen und unterstützte sie in der Folgezeit. Die

"Devrimci Sol" spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende Flügel, die nach ihren

jeweiligen Führern als Karatas- und als Yagan-Flügel benannt wurden. Im März

1994 gab sich der Karatas-Flügel den Namen "Revolutionäre Volksbefreiungs-

partei/-front" abgekürzt: DHKP-C, und nahm für sich in Anspruch, die einzig

legitime Nachfolgerin der "Devrimci-Sol" zu sein, weshalb die Anhänger des

Yagan-Flügels als "Putschisten" bzw. "Parasiten" bezeichnet wurden. Der An-

geklagte wandte sich dem Karatas-Flügel zu, dessen politische Arbeit er in der

Folgezeit auch unterstützte. Am 6. Juni 1996 kam er nach Deutschland, wo er

am 15. Juli 1996 politisches Asyl beantragte. Seinem Antrag wurde am

5. September 1996 stattgegeben.

Die DHKP-C verfügte in Deutschland über eine feste Organisations-

struktur mit einem Deutschland-Verantwortlichen an der Spitze. Zu den hier

interessierenden Zeiten der Tatgeschehen im April 1997 und September 1997

war dies G. . Die DHKP-C deckte ihren Geldbedarf über Spenden-

geldkampagnen bei türkischen Familien und Geschäftsleuten und durch den

Vertrieb der Zeitung "Kurtulus". Der Angeklagte übernahm alsbald nach seiner

Ankunft in Deutschland Führungsaufgaben in der DHKP-C, ab Anfang 1997

war er ein führendes Mitglied der DHKP-C für das Gebiet H. .

1. Am Nachmittag des 25. April 1997 begab sich eine Gruppe von

DHKP-C-Anhängern, unter ihnen der Angeklagte, K. und Ö .

, zu dem Imbißlokal EGE-Grill der Brüder Erol, Birol und Mete Ku. in

H. , um dort die Zeitung "Kurtulus" zu verkaufen und eine

Geldspende für die DHKP-C einzufordern. Als Erol Ku. sich weigerte, kam es

zu einer Auseinandersetzung, bei der Drohungen von den DHKP-C-Anhängern

ausgesprochen wurden, u.a. man werde das Lokal demolieren und die Inhaber

töten. Am frühen Abend des 25. April 1997, jedenfalls vor 19.15 Uhr, erschie-

nen der Angeklagte, K. und Ö. im EGE-Grill, um die Örtlichkeiten aus-

zukundschaften, weil beabsichtigt war, das weitere Vorgehen gegen die Imbiß-

betreiber vom Ergebnis der Beobachtungen abhängig zu machen. Die drei

Personen hielten sich nicht lange im Lokal auf. In einem Gespräch faßten sie

ins Auge, den EGE-Grill noch in derselben Nacht zu überfallen. Einen konkre-

ten Entschluß hierzu hatten sie jedoch noch nicht gefaßt. Sie machten ihre

endgültige Entscheidung

von

der Zustimmung

des Deutschland-

Verantwortlichen G. abhängig.

Nachdem G. in einem um 19.15 Uhr geführten Telefonat seine Zustim-

mung zu dem Überfall erteilt hatte, verbunden mit der Mahnung zur Vorsicht

und zur Zurückhaltung, faßten sie den Entschluß, noch in derselben Nacht in

das Lokal einzudringen, die Einrichtung zu demolieren und die Betreiber sowie

Gäste zu verprügeln. Sie waren sich einig, daß bei diesem Überfall aus den

von ihnen mitgeführten Schußwaffen keine Schüsse abgegeben werden soll-

ten. In Ausführung dieses Planes begaben sich etwa 15 DHKP-C-Anhänger

zum EGE-Grill, wo sie gegen 23.30 Uhr eintrafen. Verabredungsgemäß ver-

steckten sich der Angeklagte und K. , die beide eine Schußwaffe bei sich

führten, sowie D. unweit des Lokals, um von der Straße her die Ausfüh-

rung des Überfalls gegen Eingriffe Dritter abzusichern. Die übrigen DHKP-C-

Anhänger stürmten das Lokal, begannen die Einrichtung zu zerstören und

schlugen mit Knüppeln und Baseballschlägern auf zwei Beschäftigte ein. Eine

mitgeführte Schußwaffe wurde ebenfalls nur zum Schlagen eingesetzt.

Der Überfall dauerte noch an, als Erol Ku. , der kurz zuvor in Erwartung

einer bevorstehenden Auseinandersetzung seine Ehefrau zu deren Wohnung

in Sicherheit gebracht hatte, und einer seiner Brüder mit ihrem Pkw zum Imbiß

zurückkehrten. Sie hielten auf der gegenüberliegenden Straßenseite an und

wollten, als sie sahen, daß im Lokal mindestens zehn Personen die Einrichtung

zertrümmerten und ihren Bruder Mete schlugen, mittels eines Handy-Anrufs

Verwandte zu Hilfe rufen. Der Angeklagte wollte es entsprechend seinem Si-

cherungsauftrag unmöglich machen, daß die Insassen des Fahrzeugs in die

Auseinandersetzung im Lokal eingreifen und dadurch die weitere Ausführung

des Überfalls gefährden konnten. Außerdem wollte er die Festnahme der Tat-

beteiligten und die Aufdeckung der Tat sowie der eigenen Tatbeteiligung ver-

hindern. Er verließ deshalb sein Versteck und ging mit gezogener Waffe von

hinten auf den Pkw der Brüder Ku. zu. Den Entschluß, auf die Insassen zu

schießen, faßte er, als er näher an das Fahrzeug herangetreten war und nun

einen Gegenstand in der Hand von Erol Ku. erblickte, den er nicht als Handy

erkannte, sondern irrtümlich für eine Schußwaffe hielt, mit der dieser in das

Geschehen eingreifen wollte. Um dieses zu verhindern, schoß der Angeklagte

aus kurzer Entfernung durch das geschlossene Fenster der Beifahrertür auf

Erol Ku. . Er rechnete damit, daß er diesem tödliche Verletzungen beibringen

konnte und war mit diesem Erfolg auch einverstanden. Erol Ku. , der den An-

geklagten nicht hatte kommen sehen und auch nicht mit einem solchen Angriff

gerechnet hatte, wurde tödlich verletzt und verstarb noch in der Nacht infolge

der Schußverletzung. Nach der Abgabe der Schüsse floh der Angeklagte und

blieb zunächst als Schütze unerkannt, obwohl er noch in der Nacht zusammen

mit Murat K. und Hasan Ö. in einem Lokal in der Nähe des EGE-Grills

vorläufig festgenommen wurde.

2. Im Sommer 1997 eskalierten in Deutschland die gewaltsamen Aus-

einandersetzungen zwischen den verfeindeten Flügeln der ehemaligen

"Devrimci-Sol". Im Juni 1997 und auch Anfang August 1997 wurde jeweils ein

dem Yagan-Flügel zugerechneter Anschlag gegen DHKP-C-Aktivisten durch-

geführt. G. ordnete deshalb Vergeltungsaktionen vor allem gegen

zwei in H. lebende Yagan-Anhänger an. Im Rahmen dieser Vergel-

tungsaktionen sollte der als Yagan-Sympathisant bekannte Er. ent-

führt werden. Zu diesem Zweck versuchte der Angeklagte gemeinsam mit ei-

nem E. sowie drei unbekannt gebliebenen Mittätern in den frühen Morgen-

stunden des 5. September 1997 Er. vor dessen Wohnung als Geisel

zu nehmen, um von ihm unter Drohung mit dem Tode Informationen über den

Aufenthalt des A. , eines der gesuchten Yagan-Aktivisten, dessen

Erschießung G. angeordnet hatte, zu erpressen. Die Geiselnahme schlug

fehl, weil es Er. gelang, sich dem Zugriff der ihm auflauernden Personen zu

entziehen.

3. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Tö-

tung des Erol Ku. die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Ermöglichungs-

und der Verdeckungsabsicht erfüllt. Das Tatgeschehen vom 5. September

1997 zum Nachteil des Er. hat es als versuchte Geiselnahme gemäß

§ 239 b Abs. 1 1. Halbs., §§ 22, 23 StGB gewertet und einen strafbefreienden

Rücktritt vom Versuch verneint. Außerdem ist es davon ausgegangen, daß die

beiden Taten nicht durch den - allerdings nach § 154 a Abs. 2 StPO während

der Hauptverhandlung ausgeschiedenen - § 129 a StGB zu einer Tat im

Rechtssinne verklammert werden.

II. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegan-

gen, daß der Verurteilung des Angeklagten wegen des Tötungsdelikts zum

Nachteil des Erol Ku. kein Verfahrenshindernis entgegensteht, daß insbe-

sondere die Strafklage durch das gegen den Angeklagten ergangene Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 11. November 1997 nicht verbraucht worden ist.

1. Dieser Verurteilung liegt folgender Verfahrensgang und Sachverhalt

zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte unter dem Aktenzeichen 7101 Js

341/97 gegen Hasan Ö. und Murat K. sowie gegen den Angeklagten

Y. wegen des Überfalls vom 25. April 1997 auf das Imbißlokal der Ge-

brüder Ku. ein Ermittlungsverfahren und erhob unter dem 8. Oktober 1997

Anklage zum Landgericht Hamburg, Staatsschutzstrafkammer. Diese Anklage

legte Ö. und K. versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit

einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG

(Anklagepunkt I 1 a und b) sowie gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit

einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG

(Anklagepunkt I 2 a und b) zur Last. Gegenstand dieser Tatvorwürfe waren die

Vorfälle im EGE-Grill am Nachmittag des 25. April 1997 - Versuch des Verkaufs

der Zeitschrift "Kurtulus" und Einforderung von Spendengeldern - sowie am

Abend desselben Tages - Eindringen von 14 bewaffneten Aktivisten in den

EGE-Grill und körperliche Mißhandlung von zwei Personen. Dem Angeklagten

Y. wurde mit dieser Anklage lediglich Beihilfe zur gefährlichen Körper-

verletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG zur Last gelegt (Anklagepunkt II a und b), weil er

das Lokal einige Stunden vor dem späteren Überfall auf den EGE-Grill zusam-

men mit Ö. aufgesucht hatte, um dabei die Örtlichkeiten für den geplanten

Überfall auszukundschaften. Das Landgericht hat diese Anklage unverändert

zur Hauptverhandlung zugelassen. Während der Hauptverhandlung hat es das

Verfahren gegen den Angeklagten Y. gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf

den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1

Nr. 1 VereinsG beschränkt, d.h. den Tatvorwurf der Beihilfe durch Ausspähen

des Lokals zu der später von anderen DHKP-C-Aktivisten ausgeführten Kör-

perverletzung aus der Strafverfolgung ausgeschieden.

Das Tötungsgeschehen zum Nachteil des Erol Ku. am Abend des

25. April 1997, das sich zeitgleich mit dem noch andauernden Überfall und den

Ereignissen im EGE-Grill auf der Straße vor diesem Lokal ereignete, war nicht

Gegenstand der Anklage. Vielmehr hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in

dem Verfahren 7101 Js 341/97 bereits mit Verfügung vom 23. Juli 1997 hin-

sichtlich des Tötungsdelikts zum Nachteil Erol Ku. die Abtrennung des Verfah-

rens verfügt, weil diese Tat zum damaligen Zeitpunkt weder den drei Beschul-

digten noch einer anderen Person nachgewiesen werden konnte; in derselben

Verfügung hatte sie angeordnet, daß hinsichtlich des abgetrennten Verfahren-

steils ein neuer Vorgang angelegt werden sollte. Dieser zweite Teil der Verfü-

gung wurde jedoch nicht ausgeführt, so daß die Anlegung eines neuen Vor-

gangs zunächst unterblieb. Daß die Tötung des Erol Ku. nicht Gegenstand

der Anklage vom 8. Oktober 1997 sein sollte, war im wesentlichen Ergebnis der

Ermittlungen der Anklage niedergelegt und ergab sich außerdem aus Ziffer 1

der Abschlußverfügung vom 8. Oktober 1997, in der der Verfahrensgegenstand

umschrieben wurde.

2. Aufgrund dieser Verfahrensumstände steht fest, daß die vorsätzliche

Tötung des Erol Ku. weder Gegenstand der früheren Anklage vom 8. Oktober

1997 der Staatsanwaltschaft Hamburg, noch Gegenstand des gegen den An-

geklagten Y. ergangenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom

11. November 1997 war.

3. Unabhängig vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ham-

burg leitete der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 2. Dezember 1997

gegen Y. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-

gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) und des ver-

suchten Mordes zum Nachteil des Er. ein, der das in dem vorliegen-

den angefochtenen Urteil unter Ziffer II 2 abgeurteilte Geschehen vom

5. September 1997 zum Gegenstand hatte. Im Laufe dieser Ermittlungen über-

gab das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Generalbundesanwalt auf

Aufforderung Tonbänder einer Telefonüberwachungsmaßnahme, aus denen zu

entnehmen war, daß Y. ein Funktionär der DHKP-C war und den Erol

Ku. erschossen hatte. Daraufhin wurde das Verfahren auch auf den Tatvorwurf

des Mordes zum Nachteil des Erol Ku. erstreckt. Dieser Vorwurf ist auch Ge-

genstand der Anklage, die der Generalbundesanwalt am 15. Oktober 1998

beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erhoben hat. Dieser Verfah-

rensgegenstand bildet mit dem in dem Verfahren 7101 Js 341/97 StA Hamburg

angeklagten und dem Angeklagten Y. angelasteten Geschehen nicht

dieselbe prozessuale Tat i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO.

a) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen

Anklage betroffenen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen

der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen der

gerichtlichen Untersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie

es die zugelassene Anklage umschreibt. Der der Verurteilung des Angeklagten

Y. am 11. November 1997 durch das Landgericht Hambug zugrunde

liegende Sachverhalt - Ausspähen des EGE-Grills bzw. Verkauf der Zeitschrift

"Kurtulus" am Nachmittag des 25. April 1997 - und der der jetzigen Verurteilung

zugrunde gelegte Sachverhalt - Tötung des Erol Ku. zwischen 23.30 Uhr und

24.00 Uhr auf der Straße vor dem EGE-Grill - stellen zwei zeitlich getrennte

Vorgänge dar. Das alleine würde allerdings nicht hindern, beide Sachverhalte

als eine Tat aufzufassen. Denn die Tat als Prozeßgegenstand erfaßt das ge-

samte Verhalten des Angeklagten, das mit dem in der Anklage umschriebenen

und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf bei natürlicher Be-

trachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet, das in seinen Einzelgeschehnis-

sen, aus denen es sich zusammensetzt, so eng verknüpft ist, daß deren ge-

trennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Ge-

schehens führen würde (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 29, 288, 292 f.; 30, 215, 216;

35, 60, 61 f.; 43, 252, 255 jew. m.w.Nachw.).

Der Annahme eines einheitlichen Lebensvorgangs steht hier schon der

Umstand entgegen, daß zum Zeitpunkt des Ausspähens des später überfalle-

nen Imbißlokals durch den Angeklagten Y. zusammen mit Ö. am

Nachmittag bzw. frühen Abend des 25. April 1997 noch nicht feststand, ob und

in welcher Weise auf die vorherige Zurückweisung der Spendenaufforderung

und die daran anschließende körperliche Auseinandersetzung mit den Inha-

bern des Lokals, die von den DHKP-C-Aktivisten als Provokation durch die

Gebrüder Ku. empfunden worden waren, reagiert werden sollte. Nach den

Feststellungen des angefochtenen Urteils sollte dazu erst das Einverständnis

des

G. eingeholt werden, was auch geschah, aber erst nach dem Aus-

spähaufenthalt des Angeklagten im EGE-Grill. Erst danach wurde der endgülti-

ge Entschluß zum späteren Überfall auf das Lokal der Brüder Ku. gefaßt. Hin-

zu kommt, daß die Tötung des Erol Ku. nicht von vorneherein als mögliche

Folge von den an dem späteren Überfall beteiligten Personen ins Auge gefaßt

worden war, sondern sich aus der Situation vor dem Imbißlokal entwickelt hatte

und einem spontanen Entschluß des Angeklagten entsprang, der mit dem im

Lokal agierenden weiteren DHKP-C-Aktivisten nicht vereinbart war, so daß der

Mord an Erol Ku. aus der Sicht der anderen Tatbeteiligten als Exzeßtat des

Angeklagten erscheinen muß. Diese Umstände zusammengenommen rechtfer-

tigen die Wertung, daß das Verhalten des Angeklagten Y. bis zu seinem

Ausspähaufenthalt in den Räumlichkeiten des EGE-Grills und das Tötungsge-

schehen am späten Abend des 25. April 1997 für sich genommen zwei selb-

ständige tatsächliche Geschehen darstellen, bei denen es an der erforderli-

chen inneren Verknüpfung fehlt, die vorliegen muß, um von einem einheitlichen

geschichtlichen Lebenssachverhalt im Sinne des § 264 StPO ausgehen zu

können.

b) Der Annahme zweier prozessualer Taten steht nicht entgegen, daß

der Angeklagte durch beide Verhaltensweisen jeweils den Tatbestand ein und

desselben Organisationsdelikts erfüllt hat, nämlich entweder des § 20 Abs. 1

Nr. 1 VereinsG oder des § 129 a Abs. 1 StGB. Zwar ist das Landgericht Ham-

burg in seinem Urteil vom 11. November 1997 davon ausgegangen, der Ver-

kauf der Zeitschrift "Kurtulus" bzw. das Ausspähen des Lokals der Brüder Ku.

erfülle den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG. Es ist jedoch fraglich,

ob es sich bei der DHKP-C zum damaligen Zeitpunkt überhaupt um einen ver-

botenen Verein i.S.d. § 20 VereinsG handelte, da der rechtliche Ausgangs-

punkt des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Hamburg, die DHKP-C sei

identisch mit der seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen

"Devrimci-Sol", zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1997, 603 und 1998, 304). Die

DHKP-C selbst wurde jedenfalls erst durch Verfügung des Bundesministers

des Innern vom 6. August 1998 (Bundesanzeiger Nr. 149 vom 13. August

1998) verboten, so daß eine Betätigung als Mitglied in und für die DHKP-C im

April 1997 ohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischen

Identität der beiden "Vereine" nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Ver-

einsG erfüllt (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305). Es kann jedoch dahinstehen, ob

der Tatbestand des § 20 VereinsG überhaupt einschlägig war oder ob der An-

geklagte in dem früheren Verfahren nicht vielmehr wegen mitgliedschaftlicher

Betätigung in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und

3 StGB, die sich innerhalb der DHKP-C aus den Gebietsverantwortlichen und

anderen in die Planung und Umsetzung von Straftaten eingebundenen Ak-

tivisten gebildet hat, zu verurteilen gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1999, 415,

416 und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 1998 im vor-

liegenden Verfahren). Für die Frage der Konkurrenzen und des Strafklagever-

brauchs kommt es nicht auf die konkrete rechtliche Bewertung durch ein Ge-

richt, sondern auf die tatsächliche Rechtslage an.

aa) Für beide Vorschriften, § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG und § 129 a

Abs. 1 StGB, gelten hinsichtlich der Konkurrenzen im übrigen dieselben

Grundsätze. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG ist ein mit den §§ 129, 129 a StGB

vergleichbares Organisationsdelikt (vgl. BGHSt 43, 312, 314 f.; Rissing-van

Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 23). Strafrechtlich relevante Betätigun-

gen als Mitglied "in einem solchen [verbotenen] Verein" werden wie die Betäti-

gungen als Mitglied in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zu

einer rechtlichen Einheit verbunden. Ebenso wie bei den §§ 129, 129 a StGB

stehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG strafbare Verhaltensweisen in Tatein-

heit zu den Straftaten, die der Täter als Mitglied des Vereins bzw. der Vereini-

gung oder in Verfolgung der Ziele des Vereins begangen hat. Dies bedeutet

vorliegend, daß die Tötungshandlung zum Nachteil des Erol Ku. ebenso wie

die vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 11. November 1997 abgeurteilten

Verhaltensweisen des Angeklagten jeweils - auch - den Tatbestand des

§ 129 a Abs. 1 StGB bzw. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG erfüllen, so daß der

Mord an Erol Ku. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1

VereinsG bzw. § 129 a Abs. 1 StGB steht. Aber auch dieser rechtliche Ge-

sichtspunkt führt nicht zur Annahme des Strafklageverbrauchs in bezug auf das

Verbrechen des § 211 StGB.

bb) Zwar können die Ereignisse des 25. April 1997 unter dem rechtli-

chen Aspekt der Beteiligung an einem verbotenen Verein bzw. an einer

terroristischen Vereinigung nicht mehr verfolgt werden, weil alle Beteiligungs-

akte an einer Organisation bzw. Vereinigung als eine materiell-rechtlich ein-

heitliche Tat zu werten und auch prozessual als eine Tat anzusehen sind (vgl.

BGHSt 29, 288, 295, 296). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des

Senats. Ob an ihr bei zeitlich langgestreckten Organisationsdelikten oder zeitli-

chen Zäsuren, die nicht tatbestandsimmanent sind, festzuhalten ist, braucht der

Senat hier nicht zu entscheiden. Er neigt dazu, in Fortführung seiner früheren

Rechtsprechung auch bei einem Organisationsdelikt mehrere prozessuale Ta-

ten anzunehmen, wenn nur einzelne Betätigungen des Beschuldigten als Mit-

glied einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und der

früheren gerichtlichen Untersuchung waren, und der Angeklagte nicht darauf

vertrauen durfte (konnte), daß durch das zuerst eingeleitete Verfahren alle

Betätigungsakte für die Vereinigung erfaßt wurden (vgl. auch Senatsbeschluß

vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01).

Ein Strafklageverbrauch in bezug auf das tateinheitlich mit der Beteili-

gung an einer verbotenen Organisation begangene vorsätzliche Tötungsdelikt

zum Nachteil des Erol Ku. ist schon auf der Grundlage der bisherigen Recht-

sprechung nicht gegeben. Eine einheitliche Handlung im materiell-rechtlichen

Sinne ist zwar in der Regel auch eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen

Sinne (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 264 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Andererseits

können aber materiell-rechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht

ohne weiteres gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen

(vgl. BVerfGE 56, 22 f.; BGHSt 43, 252, 256; vgl. dazu auch BGH NJW 1999,

1413, 1414). Die sachlich-rechtlichen Regelungen des § 52 StGB bilden die

Voraussetzung für ein funktionierendes Strafrahmensystem; zur Ermittlung des

Gegenstands der Urteilsfindung, d.h. zur Bestimmung des der gerichtlichen

Untersuchung unterliegenden Lebenssachverhalts, sind sie nicht konzipiert.

Vielmehr können die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB in

BGHSt 29, 288 zum Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten aufgestell-

ten Rechtsgrundsätze auch auf das minder schwere Organisationsdelikt des

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das gegenüber den zuvor genannten Straftatbeständen

ohnehin das subsidiäre Delikt ist (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG

Rdn. 1), übertragen werden.

Danach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied in einem

verbotenen Verein oder einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung nicht

zum Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlich

tateinheitlich in Verfolgung der Ziele des Vereins oder der Vereinigung began-

gen werden, wenn sie nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tat-

sächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Betei-

ligung - Gegenstand der früheren Anklage und der rechtskräftigen Aburteilung

waren (vgl. BGHSt 29, 288, 295 ff.). Diese Voraussetzungen sind für den

Straftatbestand des Mordes erfüllt, da § 211 Abs. 1 StGB nicht nur gegenüber

dem minder schweren Delikt des § 20 VereinsG (Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr), sondern auch gegenüber § 129 a Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem

Jahr bis zu zehn Jahren) das schwerere Delikt ist. Gleiches gilt für die ver-

suchte Geiselnahme gemäß §§ 239 b, 22 StGB vom 5. September 1997.

cc) Zwar ist die Revision der Auffassung, gerade dadurch, daß der

schwerwiegendere Vorwurf des Tötungsdelikts zum Nachteil des Erol Ku. zu-

nächst Gegenstand des früheren, zu dem Urteil des Landgerichts Hamburg

vom 11. November 1997 führenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt-

schaft Hamburg gewesen, aber mangels Nachweises nicht weiterverfolgt wor-

den sei, sei für den Angeklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden,

der der jetzigen Aburteilung des Tötungsgeschehens entgegenstehe. Diese

Auffassung verkennt jedoch, daß das Verfahrenshindernis des Strafklagever-

brauchs in dem durch Art. 103 Abs. 3 GG verbürgten Verbot der wiederholten

Strafverfolgung für ein- und dieselbe Tat wurzelt. Diese Vorschrift beinhaltet

keinen Schutz vor neuen Ermittlungen, wenn frühere Verdachtsmomente sich

nicht als ausreichend tragfähig erwiesen haben, so daß der betreffende Ver-

dächtige gerade nicht weiter verfolgt und die gegen ihn erhobenen Anschuldi-

gungen keiner gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden konnten. Der von

der Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Verbrauch der Strafklage in bezug

auf einen bestimmten Lebenssachverhalt eingetreten ist, als Überprüfungs-

maßstab u.a. in Betracht gezogene Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl.

BGHSt 29, 288, 296; 35, 14, 19; 43, 252, 255) besagt vielmehr nur, daß ein

Angeklagter in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer

kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann,

mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in

Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat

erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist

oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war

(vgl. Krauth in: Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag (1985),

215, 229 ff.). Daß derartige gerichtliche Feststellungen bzw. Feststellungsver-

suche bezüglich des Tötungsgeschehens zum Nachteil des Erol Ku. in dem

zur Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hamburg führenden

Verfahren nicht durchgeführt wurden, ist bereits dargelegt worden. Das Hanse-

atische Oberlandesgericht hat deshalb auch in dem angefochtenen Urteil zu

Recht darauf abgestellt, daß der Angeklagte nicht darauf vertrauen konnte,

nicht mehr wegen Mordes zum Nachteil des Erol Ku. belangt werden zu kön-

nen.

III. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet. Inso-

weit wird auf die Antragsbegründungen des Generalbundesanwalts vom

31. Juli 2000 und vom 28. September 2000 Bezug genommen. Der näheren

Erörterung bzw. Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts

bedürfen lediglich folgende Verfahrensrügen:

1. Die Rüge, die rechtliche Hinweispflicht nach § 265 StPO und das Ge-

bot des rechtlichen Gehörs seien verletzt, weil das Oberlandesgericht abwei-

chend von der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1999

vorgetragenen "Zwischenbilanz" des Ergebnisses der Beweisaufnahme die

Aussage des Zeugen De. im Urteil dahin gewürdigt habe, daß dieser den

Angeklagten als Schützen sicher wiedererkannt habe, zeigt keinen Rechtsfeh-

ler auf. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist sowohl in der sog. "Zwischen-

bilanz" - die vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BGHSt 43, 212) -als auch im

Urteil davon ausgegangen, daß der Zeuge weder kurz nach der Tat und noch

weniger in der Hauptverhandlung sicher angeben konnte oder wollte, ob es

sich bei dem Angeklagten um die von ihm beobachtete Person handelte, die

die Schüsse auf Erol Ku. abgegeben hatte. Das Oberlandesgericht hat im

Urteil darüber hinausgehend lediglich dargelegt, daß es aufgrund des gesam-

ten Verhaltens des Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhand-

lung dessen Bekundung nicht glaubt, in dem Angeklagten den Täter nicht wie-

dererkannt zu haben, sondern daß er diesen - in Wahrheit - entgegen seinen

Beteuerungen wiedererkannt hat und dies lediglich aus Angst bestreitet. Ent-

gegen den Behauptungen der Revision hat das Oberlandesgericht im übrigen

schon in der "Zwischenbilanz" deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es die Be-

kundungen des Zeugen De. , insbesondere seine Täterbeschreibung,

zusammen mit den weiteren Beweisanzeichen als ein den Angeklagten nicht

unerheblich belastendes Indiz wertet.

2. Die Rüge der rechtsfehlerhaften Einführung und Verwertung des In-

halts von drei gemäß § 2 G 10 abgehörten Telefongesprächen (Ziffer II 3 der

Revisionsbegründungsschrift vom 18. April 2000) unterliegt als Verfahrensrüge

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Geltendmachung der

Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus Maßnahmen nach § 100 a StPO vgl.

Nack in KK 4. Aufl. § 100 a Rdn. 54 m.w.Nachw.). Ob die Ausführungen der

Revision dem genügen, erscheint zweifelhaft. Die Revision beanstandet, daß

sich mit den Ausführungen des Widerspruchsschreibens der Verteidigung we-

der der Senat in der Hauptverhandlung noch die angefochtene Entscheidung

inhaltlich auseinandergesetzt hat. Gleichwohl teilt sie die auf den Widerspruch

der Verteidigung gegen die Verwertung der drei vom Bundesamt für Verfas-

sungsschutz aufgenommenen Tonbandmitschnitte ergangene, als Anlage 30

zum Protokoll genommene schriftlich verfaßte und begründete prozeßleitende

Verfügung des Vorsitzenden ebensowenig mit, wie den auf die Beanstandung

dieser Verfügung durch den Verteidiger ergangenen Gerichtsbeschluß (Anla-

gen 30 und 31 des Protokolls), mit dem die Verfügung des Vorsitzenden bestä-

tigt worden ist. Statt dessen teilt sie einen als Anlage 40 zum Protokoll ge-

nommenen Gerichtsbeschluß mit, mit dem weitere Anträge der Verteidigung

von diesem Tage beschieden wurden, der sich jedoch mit den Anwendungen

gegen die Verwertbarkeit der Tonbandmitschnitte nicht befaßt und auch nicht

befassen mußte.

Die Revisionsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Verwertung stand kein

aus der Verfassung abzuleitendes Verwertungsverbot entgegen, wie bereits

das Hanseatische Oberlandesgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat. Die

Abhörmaßnahme war auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 G 10 gestützt und geneh-

migt worden. Sie bezog sich auf einen Mobiltelefonanschluß, der von

G. genutzt wurde. Die Weitergabe der drei Telefonmitschnitte an die Bun-

desanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren gegen G. bzw. den Angeklagten

Y. diente zumindest auch der Verfolgung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und

Nr. 6 G 10 genannten Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG und § 129 a

StGB und entsprach damit den Anforderungen des § 7 Abs. 3 G 10. Entgegen

der Auffassung der Revision bestehen auch hinsichtlich der Verhältnismäßig-

keit der Übermittlung an den Generalbundesanwalt keine Bedenken. Die von

der Revision in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts in NJW 2000, 55 verhält sich zu der Verfassungsmäßigkeit des § 3

Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 G 10, der Fälle der verdachtslosen Raster-

fahndung betrifft, und nicht, wie vorliegend, Fälle der personenbezogenen

Maßnahmen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Katalogtaten nach § 2

Abs. 1 G 10. Selbst wenn die vom Bundesverfassungsgericht in der genannten

Entscheidung entwickelten Grundsätze auf § 2 G 10 i.V.m. § 7 Abs. 3 G 10 zu

übertragen sein sollten, wären die Voraussetzungen einer zulässigen Verwer-

tung erfüllt. Anlaß für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme gegen

G. war der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ver-

einigung und damit der Verdacht einer Straftat von erheblichem Gewicht, vor

allem im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der von dem Tatbestand

erfaßten Vereinigungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-

land. Der Verdacht beruhte auf bestimmten Tatsachen. Der Generalbundesan-

walt führte deswegen gegen ihn bereits seit 1995 ein Ermittlungsverfahren. G.

ist seit dem 25. Februar 1999 rechtskräftig u.a. wegen Rädelsführerschaft in

einer terroristischen Vereinigung - der DHKP-C - gemäß § 129 a Abs. 1 Nr. 1

und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen den An-

geklagten Y. führte der Generalbundesanwalt seit Dezember 1997, und

zwar unabhängig von den hier verwerteten Erkenntnissen aus den Überwa-

chungsmaßnahmen gegen G. , ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts

der Mitgliedschaft in derselben terroristischen Vereinigung und wegen der Tat

vom 5. September 1997 zum Nachteil des Er. . Aus den vom Oberlan-

desgericht verwerteten Telefongesprächen vom 25. und 26. April 1997 ergeben

sich darüber hinaus bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte nicht nur für den

Verdacht, der Angeklagte habe sich am 25. April 1997 bei den Ereignissen in

und um den EGE-Grill als Mitglied der DHKP-C bestätigt. Aus den Gespräch-

sinhalten folgt im Zusammenhang mit den unabhängig von den Telefonüber-

wachungsmaßnahmen gewonnenen und schon vorhandenen Ermittlungser-

gebnissen vielmehr auch der konkrete Verdacht, daß der Angeklagte derjenige

war, der am späten Abend des 25. April 1997 die tödlichen Schüsse auf Erol

Ku. abgegeben hat. Die bei der Weitergabe von Erkenntnissen aus Überwa-

chungsmaßnahmen nach dem G 10 an andere Behörden von Verfassungs we-

gen zu beachtende Übermittlungsschwelle ist damit beachtet.

3. Bei der unter II 4 der Revisionsbegründung vom 18. April 2000 erho-

benen Rüge, das Oberlandesgericht habe gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen,

weil es die hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung des Leiters des Bundes-

amtes für Verfassungsschutz zu "weiteren" Erkenntnissen aus der Telefon-

überwachung abgelehnt habe, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklä-

rungsrüge. Diese ist, ungeachtet der bereits vom Generalbundesanwalt zutref-

fend auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützten Bedenken auch deshalb unzu-

lässig, weil kein bestimmtes, von der beantragten Beweiserhebung zu erwar-

tendes Beweisergebnis, sondern lediglich die vage Möglichkeit weiterer Er-

kenntnisse dargetan wird. Im übrigen genügt diese Rüge ebenso wie die unter

Ziffer II 5 der Revisionsbegründung vom 18. April 2000 erhobene Rüge des

§ 244 Abs. 3 StGB schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO, weil die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge und deren

Bezifferung in dem Hauptverhandlungsprotokoll mit anderen Anträgen der

Verteidigung verwechselt werden. Es bleibt letztlich dem Revisionsgericht

überlassen, sich zu den jeweiligen Verfahrensbeanstandungen die dazu pas-

senden Anträge herauszusuchen. Im übrigen begegnet auch die Behandlung

des der Rüge Ziffer II 5 zugrunde liegenden Hilfsbeweisantrages in den Ur-

teilsgründen (UA S. 20) keinen rechtlichen Bedenken.

4. Auch die mit Schriftsatz vom 24. April 2000 unter II 2 erhobene Rüge

der fehlerhaften Behandlung eines Hilfsbeweisantrages bleibt im Ergebnis oh-

ne Erfolg. Mit diesem Antrag wurde die Ladung und Vernehmung des Sprach-

wissenschaftlers für die türkische Sprache Prof. Gö. als Sachverständigen zu

der Behauptung verlangt, daß die in einem näher bezeichneten Telefonge-

spräch von dem Anrufer benutzte erste Person Plural nicht den Schluß zulas-

se, daß der Anrufer selbst an dem von ihm geschilderten Ereignis teilgenom-

men hatte. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die beantragte Verneh-

mung des Sachverständigen zwar mit der Begründung abgelehnt, diese sei für

die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Sache nach behandelt es die in das

sachverständige Wissen des Sprachwissenschaftlers gestellte Behauptung

aber als wahr und damit als erhebliche Beweisbehauptung, denn im Urteil wird

ausgeführt, es möge sein, daß die Verwendung des Wortes "wir" für sich ge-

nommen in der im Antrag beschriebenen Weise nicht eindeutig sei (UA S. 79

a.E.). Allerdings zieht das Oberlandesgericht aus diesen Umständen nicht die

Schlüsse, die der Beschwerdeführer selbst ziehen und vom Gericht gezogen

haben will. Es folgert nämlich aus der Gesamtschilderung des Geschehens

- namentlich der Wiedergabe zahlreicher Einzelheiten durch den Anrufer - auf

die persönliche Teilnahme des Anrufers an dem von ihm geschilderten Ereignis

(UA S. 80). Diese rechtliche Behandlung des Hilfsbeweisantrages ist revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit in dem Hilfsbeweisantrag außerdem

behauptet wird, aus dem Kontext des Telefongesprächs lasse sich kein Rück-

schluß auf die Anwesenheit und Beteiligung des Anrufers an dem geschilder-

ten Geschehen ziehen, handelt es sich nicht um eine dem Sachverständigen-

beweis zugängliche Beweisbehauptung, sondern um eine vom Antragsteller

erwartete Schlußfolgerung und somit um eine Frage der Beweiswürdigung, die

allein dem Gericht zusteht und nicht um eine Frage, die der benannte Sprach-

wissenschaftler aufgrund seiner Sachkunde beantworten könnte bzw. müßte.

IV. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler RiBGH Becker ist durch Urlaub

verhindert zu unterschreiben.

Kutzer

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja __________________

VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3

1. Die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grund-

sätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das Organisationsdelikt des

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Fortführung von BGHSt 43, 312).

2. Erkenntnisse aus personenbezogenen Überwachungsmaßnahmen nach § 2

G 10 können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur

Verfolgung eines Beschuldigten verwendet werden, gegen den sich die An-

ordnung nicht richtete, sofern die Erkenntnisse den Verdacht einer der in § 7

Abs. 3 G 10 genannten Katalogtaten betreffen.

BGH, Urt. vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 - Hanseatisches OLG Hamburg