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BGH Beschluss vom 30.03.2001 – StB 4/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 1/01 StB 4 und 5/01 vom

BESCHLUSS

30. März 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 30. März

2001 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts

wird der Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom

28. Februar 2001 aufgehoben.

2. Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 28. Januar

2001 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das

Hauptverfahren vor dem Kammergericht in Berlin eröffnet.

3. Die weitere Vollziehung des Haftbefehls des Ermittlungs-

richters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1999

- 1 BGs 284/99 - wird angeordnet.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt legt dem Angeschuldigten S. mit der

Anklage vom 28. Januar 2001 zur Last, er sei von 1985 bis 1990 Rädelsführer

der "Berliner Zelle" der "Revolutionären Zellen (RZ)" gewesen und habe an

dem Sprengstoffanschlag in der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 1987 auf das

Gebäude der Zentralen Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) in Berlin mit-

gewirkt. Wegen dieses Sachverhalts hatte der Ermittlungsrichter des Bundes-

gerichtshofs mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 - 1 BGs 284/99 - Haftbefehl

gegen den bereits in anderer Sache in Haft befindlichen Angeschuldigten er-

lassen und die Notierung von Überhaft angeordnet. Diese wurde seit

15. Februar 2001 vollzogen.

Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 28. Februar 2001 die Eröffnung

des Hauptverfahrens abgelehnt, weil das Verfahrenshindernis anderweitiger

Rechtshängigkeit entgegenstehe, den Haftbefehl aufgehoben und die Freilas-

sung des Angeschuldigten angeordnet.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (51 Js

118/96) war dem Angeschuldigten mit Anklage vom 16. November 1999 zur

Last gelegt worden, er habe als Mitglied der "Revolutionären Zelle" Beihilfe zu

dem Anschlag auf die Teilnehmer an der OPEC-Konferenz in Wien am 21. De-

zember 1975 geleistet. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt

am Main beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 270 StPO

an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen, weil die Beweis-

aufnahme den Verdacht ergeben habe, der Angeschuldigte sei jedenfalls seit

Dezember 1975 bis zu seinem Ausstieg im Jahre 1990 ununterbrochen Mitglied

der Revolutionären Zellen gewesen. Diesen Antrag hat die Strafkammer abge-

lehnt, da ein hinreichend wahrscheinlicher Tatverdacht für eine fortlaufende

Mitgliedschaft nicht bestehe, vielmehr sei 1978 durch das Abtauchen des An-

geschuldigten ins Ausland eine Unterbrechung mit der Folge einer neuen selb-

ständigen Tat des § 129 a StGB für die Zeit nach seiner Rückkehr im Jahre

1985 erfolgt. Mit Urteil vom 15. Februar 2001 hat es ihn sodann wegen des

angeklagten Tatvorwurfs freigesprochen; hiergegen hat die Staatsanwaltschaft

Revision eingelegt.

Das Kammergericht hält die Auffassung des Landgerichts für unzutref-

fend, weil eine Mitgliedschaft nach § 129 a Abs. 1 StGB auch bei längerer Un-

tätigkeit fortbestehe und es im übrigen auch für die Zeit von 1978 bis 1985

konkrete Hinweise auf mitgliedschaftliche Betätigungsakte des Angeschuldig-

ten gebe. Er habe damit der "(Gesamt-) Vereinigung Revolutionäre Zellen" von

1975 bis 1990 ohne Unterbrechung angehört, weshalb nur eine einzige Straftat

nach § 129 a StGB vorliege, die bereits Gegenstand des Verfahrens bei dem

Landgericht Frankfurt am Main sei und sich auch auf den tateinheitlichen Vor-

wurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erstrecke.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesan-

walts ist begründet.

I. Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit ist nicht ge-

geben, weil der Angeschuldigte nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht von

1975 bis 1990 ununterbrochen der gleichen terroristischen Vereinigung ange-

hörte und damit nicht vom Vorliegen einer einzigen Tat nach § 129 a StGB für

den gesamten Zeitraum ausgegangen werden kann.

1. Der Senat hat im Verfahren auf die Beschwerde gegen die Ablehnung

der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 210 Abs. 2 StPO in vollem Um-

fang zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Eröffnung nach § 203 StPO

gegeben sind und insbesondere nicht das Prozeßhindernis anderweitiger

Rechtshängigkeit entgegensteht.

Ein Strafverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn fest-

steht, daß die erforderlichen Prozeßvoraussetzungen vorliegen und Prozeß-

hindernisse nicht entgegenstehen, die erforderlichen Feststellungen hierfür

sind im Wege des Freibeweises zu treffen (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO

24. Aufl. § 203 Rdn. 16, § 206 a Rdn. 28 ff., 59). Bleibt nach Ausschöpfung al-

ler Erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft, ob ein Prozeßhindernis vorliegt, ist

nach der h.M. nach der Art des Prozeßhindernisses oder der Prozeßvorausset-

zung zu differenzieren (vgl. BGHSt 18, 274, 277 f.; Überblick bei Paeffgen in

SK-StPO 15. Lfg. § 206 a Rdn. 16 f.). In einigen älteren Entscheidungen ist zur

Frage des Strafklageverbrauchs noch die Auffassung vertreten worden, daß

hier der Zweifelssatz nicht anwendbar sei und nur eine nachgewiesene vorher-

gehende Verurteilung die erneute Aburteilung hindere (OGHSt 1, 207; BGH,

Urt. vom 9. Oktober 1952 - 4 StR 124/52; Urt. vom 19. Februar 1954 - 2 StR

581/53). Diese Entscheidungen sind jedoch durch BGHSt 18, 274 überholt (vgl.

BayObLG NJW 1968, 2118). Allerdings erfordert die Anwendung des Zweifels-

satzes konkrete tatsächliche Umstände; bloß theoretische, nur denkgesetzlich

mögliche Zweifel reichen nicht aus (vgl. Rieß aaO). Dabei ist es in aller Regel

ohne praktische Bedeutung, ob dogmatisch von der Funktion der Prozeß-

voraussetzung als Bedingung für die Zulässigkeit eines Sachurteils oder von

der Anwendung des Zweifelssatzes ausgegangen wird (Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. § 206 a Rdn. 7).

Etwas anderes muß jedoch gelten, wenn das Vorliegen des Verfahrens-

hindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht nach Aktenlage geklärt

werden kann, sondern von Tatsachen abhängt, die die angeklagte Straftat be-

treffen. Deren Feststellung muß dem Strengbeweis in der Hauptverhandlung

vorbehalten bleiben (Loos, JuS 1979, 702; vgl. auch Rieß aaO § 203 Rdn. 8;

Paeffgen aaO § 203 Rdn. 13). Würden solche Fragen bereits im Eröffnungs-

verfahren mit der erforderlichen Vollständigkeit geprüft werden, müßte ein un-

ter Umständen wesentlicher Teil der Hauptverhandlung vorweggenommen

werden, wobei der Angeklagte im Freibeweisverfahren eine schlechtere verfah-

rensrechtliche Position besitzt. Die - im Falle einer Verneinung eines Prozeß-

hindernisses - erforderliche Wiederholung dieser Beweisaufnahme in der

Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises würde nicht nur pro-

zeßunökonomisch und für die Beteiligten zusätzlich belastend sein, sie würde

auch die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse in sich bergen und letztlich dem

Prinzip des Strafverfahrens, wonach der Schwerpunkt in der Hauptverhandlung

liegen soll, zuwiderlaufen (vgl. dazu Loos aaO: keine Hauptverhandlung vor

der Hauptverhandlung, diese solle "Premiere", nicht "Reprise" sein). Daß eine

solche doppelte Beweisaufnahme in hohem Maße unzuträglich sein kann, zeigt

gerade das vorliegende Verfahren. Die abschließende Klärung der Frage, ob

eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein könnte, würde auf der

Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zum prozessualen Tatbegriff eine

umfassende Beweisaufnahme über die Einbindung des Angeklagten in die ver-

schiedenen Ausformungen der "Revolutionären Zellen" in der Zeit von 1975 bis

1990 und über seine Tätigkeit im Zeitraum von 1978 bis 1985 voraussetzen.

Dafür müßte neben zahlreichen anderen Beweiserhebungen der Zeuge M.

umfangreich vernommen werden, dessen Glaubwürdigkeit die Verteidiger mit

zahlreichen Einwänden in Frage stellen würden. Damit müßte ein wesentlicher

Teil der Hauptverhandlung vorweggenommen werden, was hier voraussichtlich

mehrere Monate in Anspruch nehmen würde.

Diese Auffassung entspricht auch der Praxis des Bundesgerichtshofs in

Revisionsverfahren, in denen die Frage des Vorliegens eines Strafklagever-

brauchs von den bislang ungenügend aufgeklärten tatsächlichen Umständen

der abgeurteilten Tat abhängt, etwa weil in Frage steht, ob ein Handel mit Be-

täubungsmitteln Teil einer bereits anderweitig abgeurteilten Bewertungseinheit

ist. In solchen Fällen wird diese Frage nicht im Revisionsverfahren im Wege

des Freibeweises geklärt, sondern die Sache zu erneuter tatrichterlicher Fest-

stellung im Wege des Strengbeweises zurückverwiesen (BGH, Beschl. vom

16. November 2000 - 3 StR 457/00).

Für die Frage der Eröffnung muß demnach eine hinreichende Wahr-

scheinlichkeit dafür genügen, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhand-

lung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde.

2. Bei der "Revolutionären Zelle", der der Angeschuldigte von 1975 bis

1978 im Bereich Frankfurt am Main angehört hat, und der "Berliner Zelle der

Revolutionären Zellen" im Tatzeitraum der Anklage zum Kammergericht von

1985 bis 1990 handelt es sich nach Aktenlage um unterschiedliche terroristi-

sche Vereinigungen. Eine den gesamten Zeitraum von 1975 bis 1990 und

gleichzeitig auch die verschiedenen regionalen Gruppierungen umfassende

einheitliche Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB ("Gesamtvereinigung") war

entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht gegeben. Zwar erscheint

es grundsätzlich vorstellbar, daß sich eine terroristische Gruppierung in der Art

organisiert und strukturiert, daß neben einzelnen regionalen Vereinigungen

auch eine übergeordnete Dach-Vereinigung besteht, die ihrerseits ebenfalls

die Kriterien einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB erfüllt, wobei

einzelne Mitglieder sowohl der regionalen, als auch der Dach-Vereinigung an-

gehören und sich an ihnen aktiv beteiligen können. Hier ergibt sich jedoch aus

den Ermittlungen, daß nach der Umstrukturierung der "Revolutionären Zelle" im

Zeitraum von 1976 bis 1981 keine solche Dach-Vereinigung vorhanden war,

die selbst als terroristische Vereinigung nach § 129 a StGB angesehen werden

könnte. Dazu wäre Voraussetzung gewesen, daß sich mehrere Personen zu

einer Vereinigung zusammenschließen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf

gerichtet war, bestimmte Straftaten der in § 129 a Abs. 1 StGB genannten Art

zu begehen, wobei die Unterwerfung der Mitglieder unter eine organisierte

Willensbildung notwendig ist, was innerhalb der Vereinigung bestehende, von

den Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen voraussetzt (BGHSt 10,

16 f.; 28, 147 f.; 31, 202, 205).

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Beschwerdebegründung vom

5. März 2001 unter Hinweis auf Fundstellen in dem publizistischen Organ "Re-

volutionärer Zorn" der "Revolutionären Zelle" im einzelnen belegt, hat sich die

"Revolutionäre Zelle" im September 1976 in "Revolutionäre Zellen" umbenannt

und mehrere einzelne selbständige, regional aufgeteilte Zellen mit eigenen

Entscheidungs- und Handlungsbefugnissen gebildet. Dabei wird zur Eigen-

ständigkeit dieser Zellen betont, daß "jeder selbst entscheiden kann" ... "ohne

auf die Bestätigung oder das Dementi eines nicht vorhandenen ZK's zu warten"

(Revolutionärer Zorn Nr. 5, April 1978). Dies belegt das Fehlen einer überge-

ordneten Vereinigung mit eigener Entscheidungsstruktur, der sich die einzel-

nen Mitglieder der Zellen unterworfen hätten. Dem entspricht, daß es nach der

Aussage des Zeugen M. , der zu der Zusammensetzung und Struktur

der "Revolutionären Zellen" in dem fraglichen Zeitraum ab Mitte der 80-er Jah-

re umfangreiche und umfassende Angaben gemacht hatte, an überregionalen

Tätigkeiten lediglich einmalige jährliche Treffen von Abgesandten der einzel-

nen Zellen gegeben hatte, die "Miez" oder auch "Asamblea" genannt wurden.

Daß dort verbindliche Entscheidungen für die Durchführung von Straftaten im

Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB getroffen worden wären, die dann auch unter

der Verantwortung einer solchen überregionalen Vereinigung verübt worden

wären, hat er nicht berichtet; auch sonst fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte.

Daß die einzelnen Zellen gelegentlich zusammenarbeiteten, z.B. durch die

Überlassung von Sprengstoff aus einem Diebstahl, oder daß sie ein einheitli-

ches Symbol verwendeten, vermag daran nichts zu ändern, da dies die fehlen-

den Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB für die angebliche

"Gesamt-Vereinigung" nicht ersetzen kann.

Dabei kommt hinzu, daß mit der Umstrukturierung der "Revolutionären

Zelle" auch ein inhaltlicher und programmatischer Wandel verbunden war, der

zu Spaltungen und Trennungen führte, wie in der Beschwerdebegründung im

einzelnen dargestellt und belegt wird. Bei dieser Sachlage braucht der Senat

daher nicht zu entscheiden, ob die Frage der Fortdauer einer einheitlichen Mit-

gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gegebenenfalls dann anders zu

beurteilen ist, wenn sich eine Vereinigung aus taktischen Gründen einver-

nehmlich umstrukturiert und nahtlos ihre bisherigen Zwecke weiterverfolgt, sei

es, daß sich eine bislang einheitliche Organisation in mehrere einzelne Verei-

nigungen aufspaltet oder umgekehrt bisher selbständige Gruppierungen sich

zu einer einheitlichen Vereinigung mit gleichbleibender Zielrichtung zusam-

menschließen.

3. Zudem ist durch das Abtauchen des Angeschuldigten im August 1978

nach dem bisherigen Kenntnisstand seine mitgliedschaftliche Beteiligung an

der "Revolutionären Zelle", der er bis dahin angehört hatte, beendet worden.

Darin liegt eine Zäsur, die der Annahme einer einzigen Tat nach § 129 a StGB

entgegensteht.

Der Angeschuldigte selbst erklärte hierzu in der Hauptverhandlung vor

dem Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen der Schilderung seines Le-

benslaufes: "In der Zeit von August 1978 bis zur Wiederaufnahme meiner poli-

tischen Aktivitäten Mitte der 80er Jahre habe ich keine strafbaren Handlungen

begangen und keiner verbotenen Organisation angehört." Mag diese Erklärung

auch prozeßtaktischen Erwägungen entspringen, so stimmt sie jedenfalls inso-

weit mit den Ermittlungsergebnissen überein, als für die Zeit nach dem Abtau-

chen im August 1978 bis jedenfalls 1981 keinerlei Anhaltspunkte für eine Fort-

setzung der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der "Revo-

lutionären Zelle" gegeben sind; solche hat auch das Kammergericht nicht fest-

gestellt.

Wenn es gleichwohl diesem Umstand für die Fortdauer der Mitgliedschaft

keine maßgebliche Bedeutung beimißt, weil nach BGHSt 29, 288, 294 die Mit-

gliedschaft auch in Zeiten fortbestehe, in denen gerade keine Tätigkeit entfaltet

werde, wird es weder dem Sinn dieser Entscheidung, noch dem Begriff der mit-

gliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 a Abs. 1 StGB gerecht. Danach ge-

nügt eben nicht eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungs-

lose Mitgliedschaft, vielmehr ist erforderlich, daß diese auf eine aktive Teil-

nahme am Verbandsleben gerichtet sein muß (BGHSt 29, 114, 120 f.). Gerade

weil in BGHSt 29, 288, 294 dieser Grundsatz unter Verweis auf die vorge-

nannte Entscheidung wiederholt wird, kann die nachfolgende Erwägung, die

Mitgliedschaft bestehe auch in Zeiten, in denen keine Tätigkeit für die Vereini-

gung ausgeübt werde, nur dahin verstanden werden, daß es bei einer solchen

aktiven Beteiligung naturgemäß zwischen den einzelnen Betätigungsakten zu

Pausen kommen kann, die ohne Einfluß auf das Andauern der Mitgliedschaft

bleiben. Daraus hat der Senat gefolgert, daß diese Tatbestandsstruktur dazu

führe, daß sich die Strafbarkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung auf Jahre

erstrecken könne (BGHSt 29, 288, 294). Umgekehrt durfte daraus das Kam-

mergericht jedoch nicht den Schluß ziehen, daß selbst eine jahrelange Unter-

brechung der aktiven Betätigung die Fortdauer der Mitgliedschaft im Sinne des

§ 129 a Abs. 1 StGB ohne weiteres unberührt lasse. Wenn das Kammergericht

in diesem Zusammenhang darauf abstellt, daß der Wechsel des Angeklagten

nach Berlin (nach mehreren Jahren) als "Wiederaufleben der zuvor ruhenden

Mitgliedschaft" (BA S. 5) anzusehen sei, beschreibt es gerade nicht eine akti-

ve, sondern allenfalls eine zwischenzeitliche passive Mitgliedschaft, die für die

Erfüllung des Tatbestandes des § 129 a Abs. 1 StGB nach dem Wortlaut des

Gesetzes und auch nach der Rechtsprechung nicht ausreicht.

Insofern ist die Tatbestandsstruktur des Organisationsdeliktes der mit-

gliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 a Abs. 1 StGB dem Tatbestand der

geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergleichbar.

Auch dort stellt sich das Problem, ob und unter welchen Voraussetzungen

Zeiten der Inaktivität eines Agenten noch als tatbestandsimmanentes Verhalten

anzusehen sind oder ob ein späteres erneutes Tätigwerden eine neue Tat im

Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt (vgl. dazu Rissing–van Saan in FS

50 Jahre BGH, S. 485 f.). So hat der Senat die vorübergehende "Abschaltung"

eines Agenten für die Dauer eines Jahres nach der Enttarnung eines anderen

Agenten zur Vermeidung einer Entdeckung als für eine geheimdienstliche

Agententätigkeit typisch bewertet (BGHR StGB § 99 Ausüben 2). Ähnliches

dürfte für das Mitglied einer terroristischen Vereinigung gelten, das sich etwa

dem verstärkten Fahndungsdruck der Polizei nach einem spektakulären An-

schlag durch ein vorübergehendes Untertauchen entzieht, um danach seine

Tätigkeit wieder ungefährdet fortsetzen zu können. Dabei wird man aber eben-

so wie bei der geheimdienstlichen Agententätigkeit für die Frage einer Tatbe-

endigung nicht allein auf die Dauer der zeitlichen Zäsur abstellen dürfen, son-

dern eine Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der Ausgestaltung

der weiteren Beziehungen zu der Vereinigung anzustellen haben (vgl. Rissing–

van Saan aaO, S. 486). Hier ist zu berücksichtigen, daß der Angeschuldigte im

August 1978 abtauchte, als gegen ihn wegen Mitgliedschaft in der "Revolutio-

nären Zelle" ermittelt worden war, was zum Erlaß eines Haftbefehls des Er-

mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1978 geführt

hatte. Dies und der Umstand, daß bis 1981 keinerlei Anhaltspunkte für eine

weitere Tätigkeit vorliegen, ferner daß der Angeklagte nach der oben darge-

legten Umstrukturierung der "Revolutionären Zelle" nicht in seiner alten

Frankfurter Gruppe, sondern in der "Berliner Zelle" aktiv geworden ist, belegt

zur Überzeugung des Senats, daß er seine mitgliedschaftliche Betätigung mit

dem Abtauchen beendet und danach an anderer Stelle und für eine andere

Vereinigung neu aufgenommen hat.

4. Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen neigt der Senat in

Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 288 ff.) dazu,

auch bei einem Organisationsdelikt mehrere prozessuale Taten anzunehmen,

wenn nur einzelne Betätigungen eines Mitglieds einer solchen Organisation

(kriminelle oder terroristische Vereinigung, Verein i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1

VereinsG) Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung

waren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, daß durch das frühere

Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfaßt wurden (Urt. des Se-

nats vom heutigen Tage - 3 StR 342/00, vgl. dazu Krauth in FS für Kleinknecht,

1985, S. 215, 229 ff.). Der 2. Strafsenat hat zu Recht darauf hingewiesen, daß

die uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des Tatrichters durch den pro-

zessualen Tatbegriff bei derartigen langgestreckten Delikten (Organisationsde-

likte, Dauerdelikte, Bewertungseinheiten) dessen Leistungsfähigkeit übersteige

und eine den Grundsätzen des Strafverfahrens widersprechende Verlagerung

von Ermittlungstätigkeit in das gerichtliche Hauptverfahren zur Folge habe.

Gleichzeitig würden die auch dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfah-

rensinstitute wie Anklage und Eröffnungsverfahren ausgehöhlt (BGHSt 43, 252,

257).

II. Da der Angeschuldigte im übrigen der angeklagten Tat hinreichend

verdächtig ist, war die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhand-

lung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Kammergericht zu eröffnen.

Im einzelnen wird hierzu auf die Anklage und das wesentliche Ergebnis der

Ermittlungen Bezug genommen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 210

Abs. 3 Satz 2 StPO, die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses

Gerichts zu eröffnen, keinen Gebrauch gemacht.

III. Der Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 Abs. 1 StPO wird durch die

vorliegende Beschwerdeentscheidung die Grundlage entzogen. Gemäß § 207

Abs. 4 StPO ordnet der Senat die weitere Vollziehung des Haftbefehls des Er-

mittlungsrichters vom 15. Dezember 1999 an. Der dringende Tatverdacht be-

ruht auf der umfangreichen Aussage des Zeugen M. . Es besteht

weiterhin neben dem Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO der Haftgrund der

Fluchtgefahr, nachdem der Angeschuldigte bereits im August 1978 zur Vermei-

dung seiner Festnahme untergetaucht, einige Jahre später zwar wieder nach

Deutschland zurückgekehrt war, aber hier illegal bis zum vermeintlichen Ver-

jährungseintritt gelebt hatte. Dies belegt die Gefahr, daß er sich auch jetzt dem

nunmehr drohenden Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Diese Ge-

fahr wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er nach dem Nichteröffnungsbeschluß

und der Aufhebung des Haftbefehls sich verfügbar gehalten hat, da er bislang

darauf hoffen konnte, von einem weiteren Strafverfahren verschont zu bleiben.

Unter den gegebenen Umständen kann gegenwärtig der Fluchtgefahr auch

nicht durch Maßnahmen nach § 116 StPO begegnet werden. Da der Ange-

schuldigte innerhalb der "Berliner Zelle" eine führende Rolle eingenommen hat

und auch in maßgeblicher Weise an den begangenen Taten beteiligt war, hat

er trotz der zwischenzeitlichen Beendigung der Tätigkeit dieser Vereinigung

und des Zeitabstandes zwischen den Taten und ihrer Verfolgung eine nicht

unerhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja ja Veröffentlichung: __________________

StPO § 203; StGB § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1

1.

Kommt es im Eröffnungsverfahren bei der Prüfung des Verfahrens- hindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Klärung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt diese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweis- verfahren der Hauptverhandlung vorbehalten. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfah- renshindernis nicht ergeben werde.

2.

Die vom Senat für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agen- tentätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitglied- schaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Ver- einigung.

BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01 - Kammergericht Berlin