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BGH Beschluss vom 02.04.2001 – AnwZ (B) 29/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 29/00

BESCHLUSS

vom

2. April 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und

Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. April 2001 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. April

2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000

DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M.

vom 20. Juli 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls

widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für einen Widerruf

der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, der schon

durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind

in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsver-

fügung vollständig und zutreffend dargetan.

Nach wie vor ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund entfallen wäre

(vgl. zu den Voraussetzungen Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59).

Der Antragsteller ist weiterhin mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis

eingetragen. Einen Nachweis, daß seine Einkommens- und Vermögensverhält-

nisse nunmehr wieder geordnet sind, hat er nach wie vor nicht geführt. Ein

weiteres Zuwarten kommt nach wiederholter Belehrung des Antragstellers über

seine Nachweispflicht nicht in Betracht.

Schließlich steht die in Fällen des Vermögensverfalls regelmäßig anzu-

nehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Frage.

Mittlerweile ist der Antragsteller nicht nur wegen Untreue zum Nachteil einer

Mandantin, sondern auch wegen falscher Versicherung an Eides statt, began-

gen im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren, rechtskräftig bestraft,

und zwar in beiden Fällen, jeweils bei Annahme der Voraussetzungen erheb-

lich verminderter Schuldfähigkeit, zu Freiheitsstrafe mit Bewährung.

Hirsch

Fischer

Basdorf

Ganter

Kieserling

Wüllrich

Hauger