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BGH Beschluss vom 02.04.2001 – AnwZ (B) 30/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 30/00

BESCHLUSS

vom

2. April 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. April 2001 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter

Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling,

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 6. April

2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 widerrief die frühere Antragsgegnerin die

Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Antragsteller

zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 12. Juli 1999 und ihm per-

sönlich nochmals angeblich am 16. Juli 1999 zugestellt. Am 13. August 1999

haben die Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt; hilfsweise haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach-

gesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-

gewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Dagegen

wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO),

hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung war unzulässig, weil verspätet. Er ist nicht innerhalb der Monats-

frist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO bei Gericht eingegangen. Die Frist ist durch

die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Lauf

gesetzt worden. Für die Zustellung des Widerrufsbescheides gelten gemäß

§ 229 BRAO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Da die

Zustellungen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung von Amts wegen

erfolgen, ist zunächst der § 208 ZPO anwendbar und folglich sind es auch die

§§ 166 bis 207 ZPO (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 229 Rn. 2). Nach § 176

ZPO haben Zustellungen in einem anhängigen Verfahren an den Verfahrens-

bevollmächtigten zu erfolgen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstel-

lers hatten bereits im Widerrufsverfahren ihre Bevollmächtigung angezeigt.

Danach waren sie ausdrücklich ermächtigt, Zustellungen zu bewirken und ent-

gegenzunehmen. Diese Vollmacht galt für alle Instanzen. Die zweite Zustellung

an den Antragsteller persönlich war wirkungslos und somit für den Beginn der

Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Dezember 1983

- IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926).

2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte

keinen Erfolg haben. Er war verspätet (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 FGG). Im

übrigen hat der Antragsteller Gründe für eine Wiedereinsetzung weder in sei-

ner Antrags- noch in seiner Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht.

Hirsch Fischer Basdorf Gan-

ter

Kieserling Wüllrich Hauger