Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2001 – AnwZ (B) 31/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 31/00

BESCHLUSS

vom

2. April 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. April 2001 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fi-

scher, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich

und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 17. April 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1982 - mit einer Unterbrechung in

den Jahren 1993/94 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid der

Antragsgegnerin vom 13. Juli 1999 wurde die Zulassung wegen Vermögens-

verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-

gerichtshof durch Beschluß vom 17. April 2000, dem Antragsteller zugestellt

am 19. April 2000, - unter Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs -

als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am

3. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es wurde vor Ablauf der zweiwöchigen

Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO eingelegt. Dies ergibt sich aus

dem Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht

H. auf dem Umschlag, demzufolge die Sendung am 3. Mai 2000 zwischen

Dienstschluß und 24.00 Uhr in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen wurde.

Dieser Briefkasten ist - wie sich aus einer vom Senat eingeholten Auskunft des

Anwaltsgerichtshofes ergibt - auch für die an den Anwaltsgerichtshof adres-

sierte Post bestimmt.

III.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

zutreffend - und vom Antragsteller nicht angegriffen - als unzulässig verworfen.

An das Gericht ist - auf dem normalen Postweg - lediglich die Fotokopie eines

von dem Antragsteller unterzeichneten, den Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung enthaltenden Schriftsatzes gelangt, nicht aber das Original. Das genügt

nicht dem Schriftformerfordernis des § 37 BRAO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai

1962 - I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1507). Es ist nicht erkennbar, daß die

Kopie mit dem Willen des Antragstellers in den Verkehr gebracht wurde (vgl.

Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 37 Rn. 5; Prütting, in: Henssler/Prütting,

BRAO § 37 Rn. 15 a.E.; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 37 Rn. 1). Aller-

dings ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift insbesondere für den

Fall gelockert worden, daß der Rechtsmittelführer sich zur Übermittlung der

Rechtsmittelschrift der modernen Medien (insbesondere Fernschreiben oder

Telefax, auch Computerfax) bedient (vgl. zuletzt Gemeinsamer Senat der

Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98,

NJW 2000, 1039 ff). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.

2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig. Der Antragsteller

hat - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und vom Antragsteller nicht ange-

griffen ausgeführt hat - die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG

nicht eingehalten.

3. Da der - unzulässige - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung hätte zurückgewiesen werden können

(Feue-

rich/Braun, §40 BRAO Rdn. 4; Prütting, in: Henssler/Prütting, § 40 BRAO

Rdn. 15; vgl. auch BGHZ 44, 25, 26), ist dies auch bei der sofortigen Be-

schwerde gegen die Zurückweisung dieses unzulässigen Antrags der Fall.

Hirsch Fischer Basdorf Ganter

Kieserling Wüllrich Hauger