BGH Beschluss vom 02.04.2001 – AnwZ (B) 31/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/00
BESCHLUSS
vom
2. April 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. April 2001 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fi-
scher, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich
und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 17. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1982 - mit einer Unterbrechung in
den Jahren 1993/94 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid der
Antragsgegnerin vom 13. Juli 1999 wurde die Zulassung wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof durch Beschluß vom 17. April 2000, dem Antragsteller zugestellt
am 19. April 2000, - unter Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs -
als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am
3. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es wurde vor Ablauf der zweiwöchigen
Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO eingelegt. Dies ergibt sich aus
dem Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht
H. auf dem Umschlag, demzufolge die Sendung am 3. Mai 2000 zwischen
Dienstschluß und 24.00 Uhr in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen wurde.
Dieser Briefkasten ist - wie sich aus einer vom Senat eingeholten Auskunft des
Anwaltsgerichtshofes ergibt - auch für die an den Anwaltsgerichtshof adres-
sierte Post bestimmt.
III.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zutreffend - und vom Antragsteller nicht angegriffen - als unzulässig verworfen.
An das Gericht ist - auf dem normalen Postweg - lediglich die Fotokopie eines
von dem Antragsteller unterzeichneten, den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung enthaltenden Schriftsatzes gelangt, nicht aber das Original. Das genügt
nicht dem Schriftformerfordernis des § 37 BRAO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai
1962 - I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1507). Es ist nicht erkennbar, daß die
Kopie mit dem Willen des Antragstellers in den Verkehr gebracht wurde (vgl.
Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 37 Rn. 5; Prütting, in: Henssler/Prütting,
dings ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift insbesondere für den
Fall gelockert worden, daß der Rechtsmittelführer sich zur Übermittlung der
Rechtsmittelschrift der modernen Medien (insbesondere Fernschreiben oder
Telefax, auch Computerfax) bedient (vgl. zuletzt Gemeinsamer Senat der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98,
NJW 2000, 1039 ff). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.
2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig. Der Antragsteller
hat - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und vom Antragsteller nicht ange-
griffen ausgeführt hat - die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG
nicht eingehalten.
3. Da der - unzulässige - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung hätte zurückgewiesen werden können
(Feue-
rich/Braun, §40 BRAO Rdn. 4; Prütting, in: Henssler/Prütting, § 40 BRAO
Rdn. 15; vgl. auch BGHZ 44, 25, 26), ist dies auch bei der sofortigen Be-
schwerde gegen die Zurückweisung dieses unzulässigen Antrags der Fall.
Hirsch Fischer Basdorf Ganter
Kieserling Wüllrich Hauger