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BGH Beschluß vom 02.04.2001 – AnwZ (B) 33/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 33/00

BESCHLUSS

vom

2. April 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und

Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 2. April 2001

nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

sofortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

20. April 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsan-

waltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 19. November 1999 hat die An-

tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen

Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F. widerrufen. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die-

ser Beschluß wurde dem Antragsteller am 26. April 2000 durch Niederlegung

zugestellt. Mit einem am 26. Mai 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen

Schriftsatz hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

der Versäumung der Rechtsmittelfrist erbeten und zugleich das "zulässige

Rechtsmittel/Rechtsbehelf" eingelegt.

II.

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist

wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als

unzulässig zu verwerfen; denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-

einsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.

1. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller wirksam zugestellt

worden.

a) Nach der für Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssa-

chen geltenden Verfahrensordnung richtet sich die Zustellung der Entschei-

dung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6

BRAO i.V. mit § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Danach war eine Zustellung durch

Niederlegung bei der Poststation L. gemäß § 182 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der

Postbote den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte. Eine

solche Zustellung ist in gültiger Weise vollzogen, sobald die Sendung nieder-

gelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei ge-

wöhnlichen Briefen üblichen Weise, im allgemeinen durch Einlegung in den

Briefkasten des Adressaten, abgegeben worden ist.

b) Der Antragsteller behauptet, eine derartige Mitteilung nicht erhalten

zu haben. Der Postzusteller hat jedoch in der über die Zustellung aufgenom-

menen Urkunde bezeugt, die entsprechende Benachrichtigung in den Haus-

briefkasten eingelegt zu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er von

einem Bediensteten der Deutschen Post AG ausgestellt wird, die Beweiskraft

einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO),

begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen.

Der Beweis kann durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2

ZPO). Dabei genügt bloße Glaubhaftmachung nicht. Die Unrichtigkeit der in

der Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des Gerichts

bewiesen werden (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83,

VersR 1984, 442, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461).

Die Beweiserhebung vollzieht sich nach den Regeln des sogenannten Freibe-

weises. Im Einzelfall kann die erforderliche Überzeugung des Gerichts daher

auch durch eine eidesstattliche Versicherung des Beweisführers oder anderer

Personen begründet werden (BGH, Beschluß vom 17. April 1996 - XII ZB

42/96, NJW 1996, 2038; vom 30. Oktober 1997, aaO).

Dem Antragsteller ist der Beweis, daß ihm die angefochtene Entschei-

dung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, jedoch nicht gelungen. Er hat

lediglich erklärt, er leere und kontrolliere die Briefkastenanlage regelmäßig; im

vorliegenden Fall habe er eine Benachrichtigung nicht erhalten. Dieser Vortrag,

dessen Richtigkeit der Antragsteller unter Berufung auf den geleisteten Dienst-

eid als Rechtsanwalt versichert hat, vermag schon die Möglichkeit nicht auszu-

schließen, daß der Rechtsanwalt infolge einer jetzt nicht mehr aufklärbaren

Ursache die Mitteilung zwischen den übrigen Briefen nicht bemerkt und verse-

hentlich vernichtet hat. Für eine Widerlegung des durch die Zustellungsurkun-

de erbrachten Beweises reicht daher die Versicherung des Antragstellers nicht

aus.

2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß

er von der Mitteilung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Ihm

kann daher nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt werden.

Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 15. Juni 1994 (IV ZB

6/94 - NJW 1994, 2898) entschiedenen Fall hatte der Antragsteller infolge der

Ankündigung des Anwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom

1. April 2000, die Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt, Veranlas-

sung, besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß er von allen bei ihm ein-

gegangenen Poststücken Kenntnis erhielt. Die Darstellung des Antragstellers

zeigt insoweit keine Tatsachen auf, die es überwiegend wahrscheinlich er-

scheinen lassen, daß er die Mitteilung unverschuldet nicht gefunden hat. Das

Vorbringen des Antragstellers läßt sich zwar nicht ausschließen. Es vermag

jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, daß er

ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erhalten

hat.

III.

Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die vom Antragsteller nicht

begründete Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Fischer Basdorf Ganter

Kieserling Wüllrich Hauger