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BGH Beschluß vom 02.04.2001 – AnwZ (B) 37/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/00

BESCHLUSS

vom

2. April 2001

in dem Verfahren

ja Nachschlagewerk: nein BGHZ: BGHR: ja

Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzel- falles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnach- weis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.

BGH, Beschluß vom 2. April 2001 - AnwZ(B) 37/00 - AGH des Landes Nordrhein-Westfalen

wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und

Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die Rechtsan-

wältin Dr. Hauger

am 2. April 2001

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der - heute 79 Jahre alte - Antragsteller ist (emeritierter) ordentlicher

Professor im Steuerrecht und seit über 30 Jahren Fachanwalt für dieses Ge-

biet. Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrief die

Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Juni 1999, nachdem der Antragsteller

die Fortbildungsnachweise gemäß § 14 (jetzt § 15) FAO für 1998 nicht vorge-

legt hatte. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

durch Beschluß vom 17. März 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der

Antragsteller mit seiner - zugelassenen - sofortigen Beschwerde. Während des

Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid

zurückgenommen. Ihrer Erledigungserklärung hat der Antragsteller unter Hin-

weis darauf widersprochen, daß die Antragsgegnerin inzwischen von ihm Fort-

bildungsnachweise für 2000 verlangt habe.

II.

Das zulässige (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO) Rechtsmittel ist in der Haupt-

sache erledigt. Nachdem die Antragsgegnerin den zunächst angefochtenen

Bescheid zurückgenommen hat, ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers

entfallen. In einem solchen Falle ist in der Regel nur noch über die Verfahrens-

kosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG

zu befinden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledi-

gungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten

Sachantrag begehrt (Senatsbeschluß v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92, BRAK-

Mitt. 1993, 105; v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40).

Einen zulässigen Sachantrag gibt es im vorliegenden Falle nicht. Zwar hat der

Antragsteller zuletzt einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des

zurückgenommenen Bescheids in Erwägung gezogen. Der Senat sieht darin

jedoch keinen ausdrücklich gestellten Antrag, zumal ein solcher unzulässig

wäre.

III.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der An-

tragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie ohne die Erledigung der Hauptsache un-

terlegen wäre. Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbe-

zeichnung litt unter Ermessensfehlern.

1. Wenn der Rechtsanwalt die vorgeschriebene Fortbildung nicht nach-

gewiesen hat, entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach

pflichtgemäßem Ermessen, ob die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-

zeichnung zu widerrufen ist (BGH, Beschl. v. 6. November 2000 - AnwZ (B)

78/99, aaO; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 43c Rn. 36).

a) Die Auffassung, in einem solchen Falle sei die Erlaubnis zwingend zu

widerrufen (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO § 43c Rn. 16; Holl, in: Har-

tung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung § 25 FAO Rn. 4; Hartung MDR 2000,

300), ist mit dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ("kann") nicht verein-

bar.

b) Daß § 14 (jetzt: § 15) FAO für alle Fachanwälte zwingend eine forma-

lisierte Art der Fortbildung und einen jährlichen Nachweis vorschreibt, hat auch

nicht denknotwendig zur Folge, daß bei der einmaligen Versäumung dieses

Nachweises die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerru-

fen werden muß.

Zwar ist die Satzungsversammlung möglicherweise davon ausgegangen,

daß schon nach der einmaligen Nichterfüllung der Fortbildungs- und Nach-

weispflicht ein Widerruf stattzufinden habe; denn ein Antrag, den Widerruf der

Fachanwaltserlaubnis erst für den Fall vorzusehen, daß die Fortbildungspflicht

in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig ab-

gelehnt (Holl, in: Hartung/Holl, § 25 FAO Rn. 1 m.w.Nachw.).

Es ist jedoch anerkannt, daß z.B. die zeitweilige unverschuldete Unmög-

lichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, etwa wegen Krankheit

oder eines unzureichenden Angebots an Fortbildungsveranstaltungen, nicht

zum Widerruf führen darf (Feuerich/Braun, § 25 FAO Rn. 2; Holl, in: Har-

tung/Holl, § 25 FAO Rn. 5). Damit ist das Gebot zur "ständigen" Fortbildung

bereits eingeschränkt. Zum anderen ergibt sich weder aus der Bundesrechts-

anwaltsordnung noch der Fachanwaltsordnung eine "Sperrwirkung" des Wider-

rufs. Der Rechtsanwalt, dem die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-

zeichnung wegen fehlender Fortbildungsnachweise widerrufen wurde, ist nicht

gehindert, sofort einen neuen Antrag gemäß §§ 1, 22 FAO zu stellen. Zwar

muß er nunmehr unter anderem besondere theoretische Kenntnisse nachwei-

sen (§ 2 Abs. 1 Buchst. a, § 4 FAO). Da dieser Nachweis aber - im Gegensatz

zu dem Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO - nicht formalisiert ist (§ 4

Abs. 3 FAO; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99,

BRAK-Mitt. 2000, 256), erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß er auch von

einem Rechtsanwalt geführt werden kann, der früher die durch § 15 FAO ge-

botene Fortbildung nicht nachgewiesen hat. In einem solchen Fall wäre ein

Widerruf untunlich.

c) Durchgreifende Argumente dafür, daß bereits die einmalige Nichter-

füllung der Fortbildungs- und Nachweispflicht den Widerruf der Fachanwalts-

erlaubnis nach sich ziehen muß, lassen sich auch der Vorschrift des § 25

Abs. 2 FAO nicht entnehmen. Nach der genannten Bestimmung, welche die

Regelung der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-

zes übernimmt, ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des

Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den den Widerruf rechtfertigenden

Tatsachen zulässig. Dies scheint, weil die Erfüllung der Fortbildungspflicht in

jährlichen Abständen nachzuweisen ist, auf den ersten Blick allerdings dafür zu

sprechen, daß die Rechtsanwaltskammer bereits nach dem ersten Ausbleiben

des Nachweises die Fachanwaltserlaubnis widerrufen muß, um die Widerrufs-

befugnis nicht zu verlieren. Indes kann die Rechtsanwaltskammer wegen des

Fristablaufs nur eine Widerrufsbefugnis verlieren, die von Rechts wegen gege-

ben ist. Wäre ein Widerruf bereits nach dem ersten Jahr rechtlich nicht haltbar,

etwa ermessensfehlerhaft, steht die Rechtsanwaltskammer unter keinem Fri-

stendruck. Außerdem kann bei einer späteren Widerrufsentscheidung, die in-

nerhalb eines Jahres nach Kenntnis der für den Widerruf maßgeblichen Tatsa-

che erfolgt, eine frühere Tatsache, die für sich allein den Widerruf nicht ge-

rechtfertigt hätte, bekräftigend mitberücksichtigt werden. Zwar dient die Jah-

resfrist des § 25 Abs. 2 FAO auch dem Interesse des Rechtsanwalts an

Rechtsklarheit

(Holl,

in: Hartung/Holl, § 25 FAO Rn. 16; vgl. auch

Kopp/Ramsauer, VwVfG 7. Aufl. § 48 Rn. 130, § 49 Rn. 59). Die Rechtsan-

waltskammer kann indes verhindern, daß das Unterbleiben des Widerrufs nach

der ersten Zuwiderhandlung gegen die Fortbildungs- und Nachweispflicht be-

reits als Verzicht auf das Widerrufsrecht gedeutet wird, indem sie den Rechts-

anwalt deswegen "verwarnt" und sich für den (ersten, zweiten, dritten ...) Wie-

derholungsfall den Widerruf vorbehält.

d) Eine Auslegung von § 15 FAO als "Muß-Vorschrift" verstieße gegen

Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ermächtigung zum Widerruf der Fachanwaltser-

laubnis ist eine Regelung über die Berufsausübung. Solche Regelungen haben

nur Bestand, wenn sich für sie ausreichende Gründe des Gemeinwohls anfüh-

ren lassen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt ist (vgl. z.B.

BVerfGE 71, 183, 196 f; 87, 287, 316). Als "Muß-Vorschrift" wäre § 14 (jetzt:

§ 15) FAO unverhältnismäßig. Es ist schon zweifelhaft, ob der Widerruf als

zwingende Folge einer (einmaligen) Verletzung des Fortbildungsgebots ein

geeignetes Mittel ist, um die Leistungsfähigkeit der Fachanwaltschaften zu ge-

währleisten. Das hätte zur Voraussetzung, daß die berufsrechtliche Sanktionie-

rung der unterlassenen Fortbildung geeignet ist, diesem Ziel zu dienen. Wenn

die Rechtsanwälte angehalten werden, mindestens zehn Stunden im Jahr hö-

rend oder dozierend an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, ist diese

Maßnahme zwar geeignet zur Erreichung des angestrebten Ziels. Es ist jedoch

nicht näher bestimmt, was als Fortbildungsveranstaltung gelten kann, und es

findet - über die bloße Teilnahme hinaus - keine Erfolgskontrolle statt (Hartung

MDR 2000, 300 spricht davon, daß die Rechtsanwälte die zehnstündige Fort-

bildung "über sich ergehen" lassen müssen). Ein einheitlicher Qualitätsstan-

dard der Fachanwälte kann auch dann erreicht werden, wenn der Widerruf

nicht automatisch beim einmaligen Nichterbringen der Fortbildungsnachweise

erfolgt. Ein derartiger Automatismus wäre mit einer pflichtgemäßen Ermes-

sensausübung nicht vereinbar. Auch wenn der formalisierte Nachweis gemäß

§ 15 FAO fehlt, kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, weitere Um-

stände zu berücksichtigen und abzuwägen, die nach dem Zweck der Ermächti-

gung

für die Widerrufsentscheidung

relevant

sein

können

(vgl.

Kopp/Ramsauer, § 40 VwVfG Rn. 53). Relevant sind solche Umstände, die

ähnlich wie die Teilnahme an einer zehnstündigen Fortbildungsveranstaltung

eine Qualitätssicherung gewährleisten. In Betracht kommt insbesondere eine

zeitnahe wissenschaftliche Betätigung.

3. Der Antragsteller ist ordentlicher Professor für das Steuerrecht. Er hat

ab 1967 ein wissenschaftliches Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht gelei-

tet. Ob er vor diesem Hintergrund eine zeitnahe wissenschaftliche Betätigung

vorzuweisen hat, wie sie nach den obigen Ausführungen als Fortbildungs-

nachweis genügen kann, hat der Anwaltsgerichtshof nicht geprüft.

Hirsch

Fischer

Basdorf

Ganter

Kieserling

Wüllrich

Hauger