BGH Beschluß vom 02.04.2001 – AnwZ (B) 37/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/00
BESCHLUSS
vom
2. April 2001
in dem Verfahren
ja Nachschlagewerk: nein BGHZ: BGHR: ja
BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2; FAO § 15, 25
Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzel- falles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnach- weis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.
BGH, Beschluß vom 2. April 2001 - AnwZ(B) 37/00 - AGH des Landes Nordrhein-Westfalen
wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die Rechtsan-
wältin Dr. Hauger
am 2. April 2001
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtli-
chen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der - heute 79 Jahre alte - Antragsteller ist (emeritierter) ordentlicher
Professor im Steuerrecht und seit über 30 Jahren Fachanwalt für dieses Ge-
biet. Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrief die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Juni 1999, nachdem der Antragsteller
die Fortbildungsnachweise gemäß § 14 (jetzt § 15) FAO für 1998 nicht vorge-
legt hatte. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
durch Beschluß vom 17. März 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit seiner - zugelassenen - sofortigen Beschwerde. Während des
Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid
zurückgenommen. Ihrer Erledigungserklärung hat der Antragsteller unter Hin-
weis darauf widersprochen, daß die Antragsgegnerin inzwischen von ihm Fort-
bildungsnachweise für 2000 verlangt habe.
II.
Das zulässige (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO) Rechtsmittel ist in der Haupt-
sache erledigt. Nachdem die Antragsgegnerin den zunächst angefochtenen
Bescheid zurückgenommen hat, ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers
entfallen. In einem solchen Falle ist in der Regel nur noch über die Verfahrens-
kosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG
zu befinden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledi-
gungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten
Sachantrag begehrt (Senatsbeschluß v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92, BRAK-
Mitt. 1993, 105; v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40).
Einen zulässigen Sachantrag gibt es im vorliegenden Falle nicht. Zwar hat der
Antragsteller zuletzt einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des
zurückgenommenen Bescheids in Erwägung gezogen. Der Senat sieht darin
jedoch keinen ausdrücklich gestellten Antrag, zumal ein solcher unzulässig
wäre.
III.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der An-
tragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie ohne die Erledigung der Hauptsache un-
terlegen wäre. Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbe-
zeichnung litt unter Ermessensfehlern.
1. Wenn der Rechtsanwalt die vorgeschriebene Fortbildung nicht nach-
gewiesen hat, entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-
zeichnung zu widerrufen ist (BGH, Beschl. v. 6. November 2000 - AnwZ (B)
78/99, aaO; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 43c Rn. 36).
a) Die Auffassung, in einem solchen Falle sei die Erlaubnis zwingend zu
widerrufen (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO § 43c Rn. 16; Holl, in: Har-
tung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung § 25 FAO Rn. 4; Hartung MDR 2000,
300), ist mit dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ("kann") nicht verein-
bar.
b) Daß § 14 (jetzt: § 15) FAO für alle Fachanwälte zwingend eine forma-
lisierte Art der Fortbildung und einen jährlichen Nachweis vorschreibt, hat auch
nicht denknotwendig zur Folge, daß bei der einmaligen Versäumung dieses
Nachweises die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerru-
fen werden muß.
Zwar ist die Satzungsversammlung möglicherweise davon ausgegangen,
daß schon nach der einmaligen Nichterfüllung der Fortbildungs- und Nach-
weispflicht ein Widerruf stattzufinden habe; denn ein Antrag, den Widerruf der
Fachanwaltserlaubnis erst für den Fall vorzusehen, daß die Fortbildungspflicht
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig ab-
gelehnt (Holl, in: Hartung/Holl, § 25 FAO Rn. 1 m.w.Nachw.).
Es ist jedoch anerkannt, daß z.B. die zeitweilige unverschuldete Unmög-
lichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, etwa wegen Krankheit
oder eines unzureichenden Angebots an Fortbildungsveranstaltungen, nicht
zum Widerruf führen darf (Feuerich/Braun, § 25 FAO Rn. 2; Holl, in: Har-
tung/Holl, § 25 FAO Rn. 5). Damit ist das Gebot zur "ständigen" Fortbildung
bereits eingeschränkt. Zum anderen ergibt sich weder aus der Bundesrechts-
anwaltsordnung noch der Fachanwaltsordnung eine "Sperrwirkung" des Wider-
rufs. Der Rechtsanwalt, dem die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-
zeichnung wegen fehlender Fortbildungsnachweise widerrufen wurde, ist nicht
gehindert, sofort einen neuen Antrag gemäß §§ 1, 22 FAO zu stellen. Zwar
muß er nunmehr unter anderem besondere theoretische Kenntnisse nachwei-
sen (§ 2 Abs. 1 Buchst. a, § 4 FAO). Da dieser Nachweis aber - im Gegensatz
zu dem Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO - nicht formalisiert ist (§ 4
Abs. 3 FAO; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99,
BRAK-Mitt. 2000, 256), erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß er auch von
einem Rechtsanwalt geführt werden kann, der früher die durch § 15 FAO ge-
botene Fortbildung nicht nachgewiesen hat. In einem solchen Fall wäre ein
Widerruf untunlich.
c) Durchgreifende Argumente dafür, daß bereits die einmalige Nichter-
füllung der Fortbildungs- und Nachweispflicht den Widerruf der Fachanwalts-
erlaubnis nach sich ziehen muß, lassen sich auch der Vorschrift des § 25
Abs. 2 FAO nicht entnehmen. Nach der genannten Bestimmung, welche die
Regelung der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes übernimmt, ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den den Widerruf rechtfertigenden
Tatsachen zulässig. Dies scheint, weil die Erfüllung der Fortbildungspflicht in
jährlichen Abständen nachzuweisen ist, auf den ersten Blick allerdings dafür zu
sprechen, daß die Rechtsanwaltskammer bereits nach dem ersten Ausbleiben
des Nachweises die Fachanwaltserlaubnis widerrufen muß, um die Widerrufs-
befugnis nicht zu verlieren. Indes kann die Rechtsanwaltskammer wegen des
Fristablaufs nur eine Widerrufsbefugnis verlieren, die von Rechts wegen gege-
ben ist. Wäre ein Widerruf bereits nach dem ersten Jahr rechtlich nicht haltbar,
etwa ermessensfehlerhaft, steht die Rechtsanwaltskammer unter keinem Fri-
stendruck. Außerdem kann bei einer späteren Widerrufsentscheidung, die in-
nerhalb eines Jahres nach Kenntnis der für den Widerruf maßgeblichen Tatsa-
che erfolgt, eine frühere Tatsache, die für sich allein den Widerruf nicht ge-
rechtfertigt hätte, bekräftigend mitberücksichtigt werden. Zwar dient die Jah-
resfrist des § 25 Abs. 2 FAO auch dem Interesse des Rechtsanwalts an
Rechtsklarheit
(Holl,
in: Hartung/Holl, § 25 FAO Rn. 16; vgl. auch
waltskammer kann indes verhindern, daß das Unterbleiben des Widerrufs nach
der ersten Zuwiderhandlung gegen die Fortbildungs- und Nachweispflicht be-
reits als Verzicht auf das Widerrufsrecht gedeutet wird, indem sie den Rechts-
anwalt deswegen "verwarnt" und sich für den (ersten, zweiten, dritten ...) Wie-
derholungsfall den Widerruf vorbehält.
d) Eine Auslegung von § 15 FAO als "Muß-Vorschrift" verstieße gegen
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ermächtigung zum Widerruf der Fachanwaltser-
laubnis ist eine Regelung über die Berufsausübung. Solche Regelungen haben
nur Bestand, wenn sich für sie ausreichende Gründe des Gemeinwohls anfüh-
ren lassen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt ist (vgl. z.B.
BVerfGE 71, 183, 196 f; 87, 287, 316). Als "Muß-Vorschrift" wäre § 14 (jetzt:
§ 15) FAO unverhältnismäßig. Es ist schon zweifelhaft, ob der Widerruf als
zwingende Folge einer (einmaligen) Verletzung des Fortbildungsgebots ein
geeignetes Mittel ist, um die Leistungsfähigkeit der Fachanwaltschaften zu ge-
währleisten. Das hätte zur Voraussetzung, daß die berufsrechtliche Sanktionie-
rung der unterlassenen Fortbildung geeignet ist, diesem Ziel zu dienen. Wenn
die Rechtsanwälte angehalten werden, mindestens zehn Stunden im Jahr hö-
rend oder dozierend an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, ist diese
Maßnahme zwar geeignet zur Erreichung des angestrebten Ziels. Es ist jedoch
nicht näher bestimmt, was als Fortbildungsveranstaltung gelten kann, und es
findet - über die bloße Teilnahme hinaus - keine Erfolgskontrolle statt (Hartung
MDR 2000, 300 spricht davon, daß die Rechtsanwälte die zehnstündige Fort-
bildung "über sich ergehen" lassen müssen). Ein einheitlicher Qualitätsstan-
dard der Fachanwälte kann auch dann erreicht werden, wenn der Widerruf
nicht automatisch beim einmaligen Nichterbringen der Fortbildungsnachweise
erfolgt. Ein derartiger Automatismus wäre mit einer pflichtgemäßen Ermes-
sensausübung nicht vereinbar. Auch wenn der formalisierte Nachweis gemäß
§ 15 FAO fehlt, kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, weitere Um-
stände zu berücksichtigen und abzuwägen, die nach dem Zweck der Ermächti-
gung
für die Widerrufsentscheidung
relevant
sein
können
(vgl.
Kopp/Ramsauer, § 40 VwVfG Rn. 53). Relevant sind solche Umstände, die
ähnlich wie die Teilnahme an einer zehnstündigen Fortbildungsveranstaltung
eine Qualitätssicherung gewährleisten. In Betracht kommt insbesondere eine
zeitnahe wissenschaftliche Betätigung.
3. Der Antragsteller ist ordentlicher Professor für das Steuerrecht. Er hat
ab 1967 ein wissenschaftliches Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht gelei-
tet. Ob er vor diesem Hintergrund eine zeitnahe wissenschaftliche Betätigung
vorzuweisen hat, wie sie nach den obigen Ausführungen als Fortbildungs-
nachweis genügen kann, hat der Anwaltsgerichtshof nicht geprüft.
Hirsch
Fischer
Basdorf
Ganter
Kieserling
Wüllrich
Hauger