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BGH Beschluss vom 04.04.2001 – 2 StR 356/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 356/00

BESCHLUSS

vom

4. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999, soweit es ihn

betrifft, im Schuldspruch im Fall 16 der Urteilsgründe dahin geän-

dert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung

schuldig ist, und im zugehörigen Einzelstrafausspruch sowie im

Gesamtstrafenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststel-

lungen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei Fällen, in

einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen

Ordnungswidrigkeiten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Mo-

naten und zu Geldbußen verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot für die Dau-

er von 4 Jahren verhängt.

Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der

Angeklagte im Fall 16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseiti-

gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist,

im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegen-

den Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebracht

wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit der

Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK 11. Aufl. § 324 a

Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des Gefähr-

dungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunrei-

nigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur dieselben

in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefähr-

dung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine

in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner/Heine in

Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war danach zu be-

richtigen.

Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte zwei

Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen blei-

ben.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf