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BGH Urteile vom 04.04.2001 – VIII ZR 33/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 33/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. April 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-

chers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenates

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2000

aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Mühlhausen vom 26. Februar 1998

wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten Freistellung von Ansprüchen einer

Sparkasse auf Rückzahlung von Darlehen sowie Freistellung von Ansprüchen

aus selbstschuldnerischen Bürgschaften, die sie zugunsten der BKD B. -, R.

- und S. GmbH (im folgenden: BKD GmbH oder GmbH) übernommen

hatten. Der Beklagte macht mit der Widerklage Schadensersatzansprüche im

Zusammenhang mit dem Kauf von Geschäftsanteilen der BKD GmbH geltend.

Gesellschafter der GmbH waren zunächst der Kläger zu 1, sein Bruder

V. B. und der Zeuge K. . Am 8. September 1993 schied V.

B. aus der Gesellschaft aus, nachdem er seine Geschäftsanteile an

den Mitgesellschafter K. verkauft und übertragen hatte; er blieb jedoch

der GmbH - wie bisher - als Steuerberater verbunden und arbeitete, insbeson-

dere durch die Erledigung sämtlicher Buchführungsarbeiten, mit seinem Bruder

und der GmbH weiterhin eng zusammen. Die Geschäftsführung teilten die bei-

den verbliebenen Gesellschafter dergestalt unter sich auf, daß der Kläger zu 1

als "Hauptgeschäftsführer" für den kaufmännischen Bereich und der Zeuge

K. für den technischen Bereich zuständig sein sollte. Die wirtschaftli-

che Situation der BKD GmbH war bereits spätestens seit dem Sommer 1993

angespannt.

Ende September/Anfang Oktober 1993 lernten der Kläger zu 1 und sein

Bruder den Beklagten kennen und nahmen Verhandlungen über den Erwerb

der vom Kläger zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile durch den Beklagten auf. Am

9. November fand zwischen dem Kläger zu 1, dem Zeugen K. und

dem Beklagten eine Besprechung statt, bei der die Übernahme sämtlicher Ge-

schäftsanteile des Klägers zu 1 mit einem Nennbetrag von insgesamt

12.300 DM sowie von zwei Geschäftsanteilen des Zeugen K. in Höhe

von insgesamt 7.800 DM durch den Beklagten vereinbart wurde; die von

K. gehaltenen

restlichen Geschäftsanteile

im Nennbetrag

von

30.000 DM sollten weiterhin bei diesem verbleiben. Außerdem vereinbarten die

Beteiligten, daß der Beklagte der Gesellschaft eine “Liquiditätshilfe” von

100.000 DM als Darlehen gewähren sollte, die zur Bezahlung der anstehenden

Löhne und Gehälter bestimmt war. Der Betrag wurde am 11. November 1993

vom Beklagten überwiesen und am folgenden Tag der GmbH gutgeschrieben.

Entsprechend der Vereinbarung vom 9. November 1993 erwarb der Be-

klagte durch notariellen Vertrag vom 22. November 1993 die Geschäftsanteile

des Klägers zu 1 zum Nennwert von 12.300 DM sowie zwei Anteile des Zeugen

K. - ebenfalls zum Nennwert - für 7.800 DM. Hinsichtlich der finanziel-

len Entlastung der Kläger durch den Beklagten war unter Ziffer III.5 des Vertra-

ges folgendes vereinbart:

“Sämtliche Kredite, Sicherheiten und Bürgschaften, die auf die Namen

J. B. und M. B. zu Gunsten der BKD GmbH getätigt

wurden, sind durch schriftliche Entlastung der Kreditgeber aus allen in diesem

Zusammenhang entstandenen Rechten und Pflichten zu entlasten. Sie erhalten

hierfür keinen Ausgleich. Herr R. W. verpflichtet sich, diese Ver-

pflichtung gegenüber der Kreissparkasse S. in vollem Umfang zu

übernehmen oder abzulösen.”

Mit Anwaltsschreiben vom 11. April 1994 forderten die Kläger den Be-

klagten erfolglos auf, sie bis zum 20. April 1994 von den Verbindlichkeiten ge-

genüber der K. sparkasse S. freizustellen.

Nachdem am 10. Juni 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren über

das Vermögen der BKD GmbH eröffnet worden war, erklärte der Beklagte mit

anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 1994 die Anfechtung des notariellen Ver-

trages vom 22. November 1993 wegen arglistiger Täuschung über die wirt-

schaftlichen Verhältnisse der BKD GmbH durch den Kläger zu 1. Mit weiterem

Schreiben vom 18. Juli 1994 forderte der Beklagte den Kläger zu 1 auf, einer

Rückübertragung der Geschäftsanteile der BKD GmbH zuzustimmen und zu

erklären, daß er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Dies

lehnte der Kläger zu 1 mit Schreiben seines Anwalts vom 21. Juli 1994 ab.

Die Kläger haben behauptet, für den Kläger zu 1 sei im September 1993

nicht erkennbar gewesen, daß die Gesellschaft konkursreif gewesen sei; je-

doch hätten er und sein Bruder den Beklagten auf die äußerst angespannte

wirtschaftliche Situation der Gesellschaft aufmerksam gemacht. Dem Beklagten

sei die finanzielle Situation der BKD GmbH auch deshalb bekannt gewesen,

weil er ein Unternehmenskonzept sowie einen Finanzplan erstellt habe. Der

Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Kläger zu 1 habe

ihn bei den Vertragsverhandlungen über entscheidende Umstände, insbeson-

dere über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht, zumin-

dest aber fahrlässig seine ihm insoweit obliegenden Hinweispflichten verletzt.

Die wirtschaftliche und finanzielle Lage habe er als günstig und positiv darge-

stellt und monatliche Umsätze von 500.000 DM als möglich bezeichnet. Tat-

sächlich sei die GmbH jedoch bereits im Oktober/ November 1993 nahezu kon-

kursreif gewesen, was sich u.a. aus einer rückständigen Forderung der Sozial-

versicherungsträger und der vom Kläger zu 1 hierfür übernommenen persönli-

chen Bürgschaft ergeben habe.

Mit seiner Widerklage erstrebt der Beklagte die Rückabwicklung des

Anteilskaufvertrages vom 22. November 1993 sowie die Feststellung, daß er

nicht zur Ablösung des vom Kläger zu 1 der GmbH gewährten Darlehens ver-

pflichtet sei und daß der Kläger ihn von allen Verpflichtungen freizustellen ha-

be, die sich aus der Inhaberschaft der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an

der BKD GmbH derzeit oder zukünftig ergeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage hat es im

wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandes-

gericht der Klage überwiegend stattgegeben, im übrigen die Hauptsache für

erledigt erklärt und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision

erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Be-

deutung, im wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe den Vertrag vom 22. November 1993 nicht wirksam

angefochten, da er nicht bewiesen habe, daß er vom Kläger zu 1 oder dessen

Bruder in arglistiger Weise über solche Aspekte getäuscht worden sei, die für

seinen Entschluß zum Erwerb der Geschäftsanteile erheblich gewesen seien.

Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auch auf Ansprüche wegen Ver-

schuldens bei Vertragsschluß. Zwar sei der Kläger zu 1 verpflichtet gewesen,

den Beklagten über alle für ihn wesentlichen Tatsachen vollständig und wahr-

heitsgemäß aufzuklären; dies gelte insbesondere für solche Umstände, die ge-

eignet gewesen seien, den Vertragszweck - Beteiligung des Beklagten an einer

lebensfähigen Gesellschaft - zu vereiteln, wie etwa eine desolate wirtschaftli-

che Lage oder die Konkursreife der Gesellschaft. Insoweit sei dem Kläger zu 1

ohne weiteres auch ein schuldhaftes Verhalten seines Bruders V. B. zu-

zu-

rechnen, der maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt und insge-

samt in enger Art und Weise mit der BKD GmbH verflochten gewesen sei.

Die vom Beklagten behauptete desolate wirtschaftliche Situation der

Gesellschaft bis hin zur Konkursreife sei jedoch nicht bewiesen. Nach den

Aussagen der im Parallelverfahren hierzu vernommenen Zeugen J. und O.

sei

es allerdings im Zeitraum Juli bis Oktober 1993 zu Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen verschiedener Gläubiger, u.a. der Berufsgenossenschaft und der Zu-

satzversorgungskasse, zu Rückholversuchen von Leasingfirmen, Rückbuchun-

gen von Lastschriften und Rückholung von unter Eigentumsvorbehalt geliefer-

ten Waren gekommen; die Sperrung der Telefonleitung und der Stromleitung

sei zwar angedroht worden, es sei aber nicht feststellbar, ob sie auch durch-

geführt worden sei. Ebenso unerheblich sei auch die Tatsache, daß der Be-

klagte zu 1 im Oktober 1993 eine persönliche Bürgschaft wegen rückständiger

Sozialversicherungsbeiträge übernommen habe. Alle diese Umstände ließen

weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Indizien den

zwingenden Schluß auf eine dauernde Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

zu.

II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1, der sich das mitwirkende

Verhalten seines Bruders auch insoweit zurechnen lassen muß (vgl. dazu

BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364 unter II 2 =

BGHR BGB § 123 Abs. 2 Dritter 1; vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM

1990, 479 unter II = BGHR aaO Dritter 2; vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91,

WM 1992, 1016 unter I 1= BGHR aaO Dritter 4 und vom 20. November 1995

- II ZR 209/94, WM 1996, 201 unter 3 = BGHR aaO Dritter 5), den Beklagten

bei den Vertragsverhandlungen durch Übergabe einer falschen betriebswirt-

schaftlichen Auswertung zum 30. September 1993 und durch die angeblichen

Manipulationen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebsteils “Bau-

stoffcenter” arglistig getäuscht hat und der Beklagte deshalb den notariellen

Vertrag vom 22. November 1993 wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat.

Der Beklagte kann jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes

für Verschulden bei Vertragsverhandlungen die Rückabwicklung des notariel-

len Vertrages und Freistellung von allen darin übernommenen Verpflichtungen

verlangen, weil der Kläger zu 1 ihn bei den Verhandlungen pflichtwidrig nicht

über wesentliche Umstände, die für die Kaufentscheidung des Beklagten von

Bedeutung waren, aufgeklärt hat.

a) Eine Anwendung der Grundsätze der Haftung für vorvertragliches

Verschulden scheitert hier - mangels Vorliegens eines Unternehmenskaufs

(vgl. insoweit BGHZ 65, 246, 251 f; 138, 195, 204 m.w.Nachw.) - nicht an dem

Vorrang der Sachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff BGB. Das hat das Beru-

fungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, aber jedenfalls im Ergebnis zu

Recht - stillschweigend - angenommen. Eine derartige Haftung kommt mithin

im vorliegenden Fall selbst dann in Betracht, wenn dem Kläger zu 1 auch unter

Berücksichtigung des ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Bruders kein

arg-listiges Verhalten, sondern lediglich eine fahrlässige Verletzung der ihm

obliegenden Aufklärungspflichten anzulasten ist.

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der

auch das Berufungsgericht ausgeht, besteht auch bei Vertragsverhandlungen,

in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Ver-

tragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären,

die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen

Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der

Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995

VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil

vom 16. Oktober 1987 – V ZR 170/86, NJW RR 1988, 394 unter 2).

Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist

im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert ins-

besondere zu berücksichtigen, daß der Kaufinteressent - für den Verkäufer

erkennbar - sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden

Faktoren in erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden betriebswirt-

schaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzen-

der Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen kann. Diese Er-

schwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Inter-

essenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht

ausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit

und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen vor allem zur Umsatz- und Er-

tragslage des Unternehmens sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftli-

chen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine ge-

steigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende

Sorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen. Geht es um die Beteiligung des

Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Auf-

klärungspflicht des Käufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die

Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder

bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

c) Gemessen an diesen Grundsätzen und auf der Grundlage des festge-

stellten und unstreitigen Sachverhalts kann der Auffassung des Berufungsge-

richts, dem Kläger zu 1 sei nicht einmal fahrlässiges Verhalten anzulasten,

nicht gefolgt werden.

aa) Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die

desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft “bis hin zur Konkursreife” als

nicht bewiesen angesehen hat. Schon die - unstreitige - Häufung von zahlrei-

chen gewichtigen Indizien für eine anhaltende Krise der Gesellschaft ab Juni

1993 zeigt, daß sich die GmbH bereits seit geraumer Zeit auf den Zustand der

Zahlungsunfähigkeit zubewegte. In den Monaten Juni und Juli wurde in mehre-

ren Fällen Ware im Wert von jeweils etwa 20.000 bis 30.000 DM, die unter Ei-

gentumsvorbehalt geliefert worden war, von der Lieferantin wegen Nichtbe-

zahlung der Rechnungen wieder abgeholt. Im Juli und August kam es zu

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger. In der ersten

Hälfte des vierten Quartals hatten die rückständigen Raten für geleaste Kraft-

fahrzeuge einen solchen Umfang angenommen, daß die betroffenen Leasing-

firmen Maßnahmen zur Rückholung von Fahrzeugen ergriffen. Ab Oktober

wurden mehrfach Lastschriften zurückgebucht und Schecks nicht eingelöst.

Wegen Zahlungsrückständen wurde überdies die Sperrung der Telefon- und

Stromleitungen angedroht. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft befand

sich die BKD GmbH mit Beiträgen in Höhe von etwa 50.000 DM in Verzug, so

daß sich der Kläger zu 1 im Oktober 1993 auf Drängen der Berufsgenossen-

schaft veranlaßt sah, eine entsprechende persönliche Bürgschaft zu überneh-

men. Daß der Zeuge B. als Steuerberater und damaliger Gesellschafter der

GmbH die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht anders sah, belegt

sein Mahnschreiben an die Gesellschaft vom 15. Juli 1993, in welchem er auf

die Dringlichkeit der Tilgung von Forderungen der Krankenkassen und Finanz-

ämter hinwies. Dieses Schreiben - ein wichtiges Indiz für die negative Ein-

schätzung der wirtschaftlichen Lage der GmbH durch den Kläger zu 1 und sei-

nen Bruder - hat das Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangen, was die

Revision zutreffend als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Angesichts einer sol-

chen Häufung deutlicher Anzeichen für eine bereits eingetretene oder unmit-

telbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens im

Herbst 1993 erweist sich die zusammenfassende Wertung des Berufungsge-

richts, es hätte "wesentlich stärkerer Indizien bedurft", als formelhafte Wen-

dung und Überspannung der Beweisanforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom

18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, WM 1998, 1689 unter C II 2 a = BGHR ZPO

§ 286 Abs. 1 Beweismaß 2).

Sofern der Kläger zu 1 als der für die kaufmännischen Angelegenheiten

zuständige “Hauptgeschäftsführer” der GmbH über diese Vorgänge nicht in

vollem Umfang unterrichtet war, entlastet ihn das nicht; denn dann müßte er

sich das Verhalten seines als Verhandlungsgehilfen hinzugezogenen Bruders

V. B. zurechnen lassen (§ 278 BGB), der, wie den Aussagen der Zeu-

gen J. und O. zu entnehmen ist, umfassend informiert war.

bb) Auf Grund der unstreitigen gewichtigen Anzeichen für eine anhal-

tende Krise der Gesellschaft war für den Kläger zu 1 und seinen Bruder er-

kennbar, daß die GmbH im Herbst 1993 entweder bereits zahlungsunfähig war

oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Damit war der vom

Beklagten mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils verfolgte Vertragszweck der

Beteiligung an einer lebensfähigen Gesellschaft ernsthaft gefährdet. Der Klä-

ger zu 1 war daher verpflichtet, den Beklagten - auch ungefragt - über diese

Vorkommnisse umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten; dieser Ver-

pflichtung ist er unstreitig nicht nachgekommen. Darin liegt eine mindestens

fahrlässige Verletzung der ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Aufklä-

rungspflicht, die ihn nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei

Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet.

d) Das Verschweigen der auf eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH hin-

deutenden Anzeichen war ursächlich für den Kaufentschluß des Beklagten.

Das Berufungsgericht hat dies - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft.

Soweit es in anderem Zusammenhang Zweifel an der Kausalität der Hand-

lungsweise des Klägers zu 1 und des Zeugen K. äußert, verkennt es, daß

sich

in

Fällen der vorliegenden Art die Darlegungs- und Beweislast umkehrt: Nach

gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist, derjenige, der ver-

tragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig da-

für, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der

Geschädigte also den Hinweis - hier: auf die eindeutigen Anzeichen für eine

drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit im Sommer und

Herbst 1993 - unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben

den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (vgl. z.B. BGH, Urteil

vom 18. Juni 1996 - VI ZR 121/95 = NJW 1996, 2503 unter II; Urteil vom

20. September 1996 - V ZR 173/95 = NJW-RR 1997, 144 unter II 2 b bb). An-

haltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten des Beklagten sind

weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere trifft

es nicht zu, daß dem Beklagten, wie die Kläger unter Hinweis auf das von ihm

erstellte Unternehmenskonzept behaupten, die “äußerst angespannte wirt-

schaftliche Situation” der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Jenes - allerdings

undatierte - Sanierungskonzept kann der Beklagte frühestens am 9. Dezember

1993, mithin mehr als zwei Wochen nach dem Abschluß des Anteilskaufvertra-

ges, erstellt haben. Das ergibt sich aus dem einleitenden Satz des Konzepts:

“Eine BWA ... liegt für den Monat Oktober seit dem 09.12. 1993 vor (Anhang).”

Unter diesen Umständen läßt die unstreitige Tatsache, daß der Beklagte ein

Sanierungs- bzw. Unternehmenskonzept erstellt hat, keinerlei Rückschlüsse

auf seinen Kenntnisstand bei Abschluß des notariellen Vertrages am 22. No-

vember 1993 und etwaige Schlußfolgerungen hinsichtlich einer mangelnden

Kausalität der Pflichtverletzungen des Klägers zu 1 zu.

2. Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte ist so zu stellen, wie er bei rich-

tiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluß erheblichen Umstände stünde.

Er kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Scha-

densersatz beanspruchen oder aber Rückgängigmachung des Vertrages ver-

langen (BGHZ 69, 53, 56 und BGHZ 111, 75, 82). Wählt er - wie der Beklagte

im vorliegenden Fall - die letztere Möglichkeit, dann kann er Zug um Zug ge-

gen (Rück-) Abtretung des erworbenen Geschäftsanteils den Kaufpreis zu-

rückfordern und zugleich verlangen, von allen Verbindlichkeiten befreit zu wer-

den, die er im Vertrag zusätzlich übernommen hat.

3. Diesen Grundsätzen entspricht das landgerichtliche Urteil mit seiner

Entscheidung zu Klage und Widerklage. Der Senat hat daher, da weitere Fest-

stellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist

(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ausgesprochen, daß die Berufung der Kläger gegen

das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. Februar 1998 zurückgewie-

sen wird.

Mit der Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 22. November

1993 entfällt zugleich der Anspruch der Kläger auf Freistellung von den Darle-

hensrückzahlungs- und Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der K.

sparkasse S. , die der Beklagte von den Klägern übernommen

hatte. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziffer 2) ursprünglich geltend ge-

machten Anspruchs auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Eigen-

kapitalhilfedarlehen der Deutschen Ausgleichsbank, den die Kläger in der Be-

rufungsinstanz in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt haben, bezieht

sich der wiederhergestellte landgerichtliche Ausspruch über die Abweisung der

Klage nunmehr auf den zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung der Erledi-

gung der Hauptsache (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rnr. 45).

Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert

Wiechers Dr. Wolst