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BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 15/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 15/98

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 wird angenom-

men, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt

worden ist. Insoweit kommt ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin

im Hinblick auf die Möglichkeit einer subjektiven Klagehäufung in

Betracht (kurz vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren war in

der Sache I ZR 13/98 von der ebenfalls in Nürnberg ansässigen

Konzerngesellschaft Klage erhoben worden).

Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht

angenommen. Die Revision wirft

insoweit keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine

Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für die Revision wird bis zum 5. April 2001 auf 60.500 DM,

für die Zeit danach auf 50.000 DM festgesetzt.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert