BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 15/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 15/98
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 wird angenom-
men, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt
worden ist. Insoweit kommt ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin
im Hinblick auf die Möglichkeit einer subjektiven Klagehäufung in
Betracht (kurz vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren war in
der Sache I ZR 13/98 von der ebenfalls in Nürnberg ansässigen
Konzerngesellschaft Klage erhoben worden).
Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht
angenommen. Die Revision wirft
insoweit keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine
Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert für die Revision wird bis zum 5. April 2001 auf 60.500 DM,
für die Zeit danach auf 50.000 DM festgesetzt.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert