BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 188/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 188/98
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juli 1998 wird angenommen,
soweit die Klage auch mit dem Feststellungs- und dem Auskunftsantrag
als unzulässig abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht ange-
nommen. Die Revision wirft insoweit keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Vorgehen der Klägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu
Recht als mißbräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen
Feststellungen sind neben der Klägerin eine Reihe weiterer Unter-
nehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbe-
werbsverhaltens in jeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die
Beklagte vorgegangen. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben,
das wettbewerbsrechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koor-
dinierenden Verkehrsanwalt vertreten. Falls die Klägerin auf einen
eigenen Titel nicht verzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar
gewesen, die Beklagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen
mit den anderen Konzernunternehmen als Streitgenossen gerichtlich in
Anspruch zu nehmen (§ 13 Abs. 5 UWG).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwert: 65.000,00 DM
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert