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BGH Urteil vom 06.04.2001 – 2 StR 356/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 356/00

URTEIL

vom

6. April 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. April

2001 in der Sitzung am 6. April 2001, an denen teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode

und die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Elf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 4. April 2001 als Verteidiger für den Angeklagten W. , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 4. April 2001 als Verteidiger für den Angeklagten E. , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 4. April 2001 als Verteidiger für den Angeklagten R. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999

wird

1. auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO

vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des

Verfahrens und die dem Angeklagten W. ent-

standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur

Last;

2. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfol-

gung in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe gemäß

§ 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs be-

schränkt;

3. das vorgenannte Urteil

a)

im Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13

der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Ange-

klagten W. und E. des Betrugs in

12 Fällen schuldig sind,

b)

aufgehoben mit den zugehörigen Fest-

stellungen

aa) im Schuldspruch im Fall 15, soweit er die Ange-

klagten E. und R. betrifft,

bb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 14,

15 und 16, soweit sie den Angeklagten W.

betreffen,

cc) im Anklagepunkt 6 (Lieferungen an die Fa.

K. ), soweit die Angeklagten W. und

R. verurteilt und der Angeklagte E. freige-

sprochen worden sind,

dd) im Freispruch Anklagepunkt 5 (Gr. ),

ee) in den Gesamtstrafaussprüchen.

II. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorge-

nannte Urteil, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch im Fall 16 dahin geändert, daß der Ange-

klagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung schuldig ist

und

2. im Einzelstrafausspruch zu Fall 16 der Urteilsgründe und im

Gesamtstrafausspruch, jeweils mit den zugehörigen Fest-

stellungen, aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen vorsätzlicher

umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 16 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit

mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung

sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zu 47

Geldbußen zu je 1.000,-- DM, den Angeklagten R. wegen vorsätzlicher um-

weltgefährdender Abfallbeseitigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit

vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen

Ausfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 500,-- DM und den Ange-

klagten E. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung

in 14 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer zur Bewährung aus-

gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und sie im übrigen frei-

gesprochen. Dem Angeklagten W. hat es verboten für die Dauer von 5

Jahren, dem Angeklagten R. für die Dauer von 4 Jahren im Bereich der

Abfallentsorgung tätig zu sein. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen

Revision der Staatsanwaltschaft werden eine Verfahrensrüge, die allein den

5. Tatkomplex betrifft, und die Sachrüge erhoben. Der Angeklagte W.

rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensrecht beim ersten Tat-

komplex und im übrigen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-

fang Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

A.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zu-

grunde:

1991 gründete der Angeklagte W. gemeinsam mit dem geson-

dert verfolgten Dr. J. die S. T. GmbH und im No-

vember 1992 die L. Re. GmbH. In beiden Unter-

nehmen war der Angeklagte W. Geschäftsführer. Mitte Oktober 1992

stellte er den Angeklagten E. als Betriebsleiter für die S. T.

GmbH (im folgenden STA) und schon vor dem Tätigwerden der L.

Re. GmbH ab März 1993 den Angeklagten R. als

Betriebsleiter der L. Re. GmbH (im folgenden LRV)

an.

1. Tatkomplex (Fälle 1-13; betrügerische Anlieferungen an das Rest-

stoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe)

In der Zeit von 1992 bis 1996 lieferte die STA in 13 Kalenderwochen, auf

die die Kammer das Verfahren nach Abtrennung des weiteren Verfahrensstof-

fes (76 Anlieferungen von 1840 Anlieferungen) beschränkt hat, u.a. Altöle

(Abfallschlüsselnummer nach der Abfallbestimmungs-Verordnung - ASN -

54106, 54112, 54113) mit erhöhten Mengenangaben und verunreinigte Öle

und Öl/Wasser- und sonstige Gemische als Altöle, teilweise ebenfalls mit fal-

schen Mengenangaben dem Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe

an, die dort rückstandslos entsorgt wurden. Für nicht verunreinigte Altöle war

von dem Reststoffverwertungszentrum an die STA ein Entgelt zu zahlen, für die

verunreinigten Öle, Öl/Wasser- und sonstigen Gemische hatte diese hingegen

ein Entgelt an das Reststoffverwertungszentrum zu entrichten. Die falsch de-

klarierten Anlieferungen wurden von dem in der Annahme des Reststoffver-

wertungszentrums/Sch. Pumpe tätigen Personal nicht beanstandet. Um

dies zu erreichen, übergab der als Fahrer für die STA tätige, gesondert ver-

folgte Gl. in Absprache mit dem Angeklagten W. jeweils wö-

chentlich einen zunächst nach den voraussichtlichen Anlieferungen berechne-

ten, später pauschalen Geldbetrag für das Personal.

Durch die Zahlungen für Stoffe, die entweder fälschlich oder mit zu ho-

hen Mengenangaben als Altöl ausgewiesen waren, und die Nichtgeltendma-

chung von Forderungen für die Entsorgung der falsch deklarierten Stoffe ent-

stand dem Reststoffverwertungszentrum für den gesamten Tatzeitraum ein

Schaden von mindestens 2 Mio. DM. Für die den Urteilsfeststellungen zugrun-

deliegenden 13 Kalenderwochen hat die Kammer Schadensbeträge zwischen

385,-- DM und 79.088,75 DM errechnet. Dabei hat das Landgericht die Anliefe-

rungen einer Woche jeweils als eine Tat angesehen. (Verurteilung der Ange-

klagten W. und E. in 12 Fällen wegen gemeinschaftlichen

Betrugs in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung, W.

darüber hinaus in einem weiteren Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit umwelt-

gefährdender Abfallbeseitigung, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten R.

).

2. Tatkomplex (Fall 14; Lieferungen von Filterkuchen an Fa. We. )

Von Anfang 1995 bis November 1995 lieferte die LRV nach vorheriger

Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der We. Umweltschutz GmbH

in Ra. -B. und dem Angeklagten W. - jeweils nach vier-

zehntägiger bzw. wöchentlicher Abstimmung zwischen dem Angeklagten R.

und dem Zeugen We. - 2 bis 3 mal wöchentlich insgesamt 1.948 t sog.

Filterkuchen (ASN 54704 und 54703) an, für deren Lagerung und Bearbeitung

die Fa. We. keine Genehmigung hatte. Die Fa. We. entsorgte diese Ab-

fälle illegal, teils auf einer dafür nicht zugelassenen Deponie, teils als "Eisen-

schlamm" in einer Kompostieranlage zur Verarbeitung als Humuserde und teils

als "Zementschlamm", der in nicht zugelassener Weise zum Wegebau und zur

Rekultivierung einer Halde eingesetzt wurde. Dieses Projekt wurde von dem

Angeklagten E. betreut. (Verurteilung der drei Angeklagten wegen

umweltgefährdender Abfallbeseitigung).

3. Tatkomplex (Fall 15; Entsorgung Mittelbecken Wi. )

Im Jahre 1995 verpflichtete sich die LRV vertraglich, gegen ein Entgelt

von 450.000,-- DM Erodierschlämme (ASN 54707) aus einem Becken in Wi.

zu entsorgen, obwohl diese Stoffe in der Anlage der LRV nicht entsorgt werden

durften und - wie ein von dem Angeklagten R. unternommener Versuch

zeigte - auch nicht entsorgt werden konnten. In der Folge wurden die Erodier-

schlämme teilweise durch Wasser verflüssigt und falsch deklariert in der dafür

ebenfalls nicht zugelassenen Anlage des Reststoffverwertungszentrum/

Sch. Pumpe und die festen Rückstände illegal über die Fa. We. in

Ra. –B. "entsorgt". (Verurteilung der drei Angeklagten hinsicht-

lich der Beseitigung der Erodierschlämme als Feststoffe über die We. Um-

weltschutz GmbH wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung; soweit Flüssi-

gabfälle über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe "entsorgt" wur-

den, sind sie im ersten Tatkomplex - Fall 8a) und d) der Urteilsgründe - erfaßt).

4. Tatkomplex (Fall 16; Lieferungen von Filterkuchen an die Fa. RZ. )

In der Zeit vom Dezember 1995 bis 29. April 1996 ließ der Angeklagte

R. im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. 555 t Filterkuchen/

Sandfanggemische als Sandfangrückstände (ASN 54701) von der RZ. GmbH

Ko und Kr. in El. abholen, die, wie sie wußten, keine Genehmi-

gung zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verwertung von Filterkuchen hatte.

Eine illegale Ablagerung nahmen sie billigend in Kauf. Die Fa. RZ. verbrachte

die Abfälle in dafür nicht zugelassene Gruben in Schn. und Sa.

, wodurch eine weitere Schadstoffbelastung der Böden in diesen Gruben

eintrat. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen umwelt-

gefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunrei-

nigung).

5. Tatkomplex (Anklagepunkt 6; Lieferungen an die Fa. K. )

Von Mitte 1994 bis Oktober 1996 übernahm die LRV - unter Vermittlung

der Wis. GmbH - Stoffe von der H.

GmbH, die diese als Schlamm aus Tank- und Faßreinigung und Faßwäsche

(ASN 54704) in den Begleitscheinen deklariert und so auch gegenüber der

LRV abgerechnet hatte. Die Angeklagten gingen davon aus, daß es sich bei

den Stoffen tatsächlich um Fettabscheider handelte, und gaben sie an die Fa.

K. in V. ab, die eine für die Entsorgung von ölverschmutzten

und fetthaltigen Abwässern zugelassene Anlage betrieb. Auf Veranlassung des

Angeklagten R. und im Einvernehmen mit dem Angeklagten W.

wurden in der Zeit vom 11.10.1994 bis 9.10.1996 in 48 Fällen die von der Fa.

H. ausgestellten Begleitscheine nicht an die zuständige Behörde weiter-

geleitet, sondern jeweils ein zweiter Begleitschein ausgestellt, in dem der zu

befördernde Stoff als Fettabscheider deklariert, als Erzeuger und Beförderer

die LRV und als Verwerter die Fa. K. angegeben war. (Verurteilung der An-

geklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Abfall-

und ReststoffüberwachungsVO bzw. der NachweisVO, Freispruch hinsichtlich

des Angeklagten E. ).

6. Tatkomplex (Anklagepunkt 5; Gr. )

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,

Ende 1995 Teerrückstände aus einem Becken der Energieversorgung Gr.

GmbH illegal entsorgt zu haben, da die Stoffqualität nicht mehr festzustellen

und es daher nicht auszuschließen sei, daß es sich um Material gehandelt ha-

be, das von der LRV nach ihrer Genehmigungslage entsorgt werden durfte.

B.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Tatkomplex (betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwer-

tungszentrum/Sch. Pumpe).

Der Schuldspruch wegen Betrugs in zwölf Fällen hinsichtlich der Ange-

klagten W. und E. , der - nach der in der Revisionsinstanz aus

prozeßwirtschaftlichen Gründen erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

im Fall 1 der Urteilsgründe und Beschränkung auf den Betrugsvorwurf gemäß

§ 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren Fälle - allein Gegenstand rechtli-

cher Überprüfung ist, weist keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten

auf. Auch der Freispruch des Angeklagten R. hat Bestand.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer kriminellen

Vereinigung verneint.

Die Anklage hatte den drei Angeklagten tateinheitlich zu den ausgeur-

teilten Straftaten vorgeworfen, mit den früheren Mitangeklagten Dr. J.

, Gl. , Sche. und F. unter Rädelsführerschaft von Dr. J.

und W. eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB ge-

gründet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt oder diese unterstützt zu haben.

Nach den Feststellungen haben zwar die drei Angeklagten und insbesondere

der frühere Mitangeklagte Gl. jahrelang in unterschiedlicher Beteiligung

an den ausgeurteilten Straftaten mitgewirkt. Der bloße Wille mehrerer Perso-

nen, gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht jedoch für die Annahme einer

kriminellen Vereinigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer an-

gelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen,

die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamt-

heit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Be-

ziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen

(BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571). Die Angeklagten

waren zwar organisatorisch eingebunden in die Unternehmen der STA und

LRV, deren Gesellschafter Dr. J. und W. waren, letzterer zu-

gleich als Geschäftsführer. Daß die Gründung dieser Gesellschaften von Dr.

J. und W. unter weiterer Beteiligung eines Dritten, etwa

Gl. , aber lediglich erfolgte, um unter dem Deckmantel einer Teilnahme am

Wirtschaftsleben bei von vornherein abgesprochener Rollenverteilung Strafta-

ten zu begehen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Bei dem

erst im Laufe der Zeit herausgebildeten eingespielten System von Betrugs-

handlungen fehlt es u.a. an der Voraussetzung eines für alle Beteiligten ver-

bindlichen

übergeordneten Gruppenwillens. Dieser kann zwar auch dann gegeben sein,

wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entschei-

dungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW

1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1). So liegt der

Fall hier jedoch nicht. Denn die Angeklagten R. , E. und Gl.

nahmen zwar eine herausgehobene Stellung in den Betrieben ein, sie hatten

sich aber der Autorität des geschäftsführenden Gesellschafters, des Ange-

klagten W. unterzuordnen, dessen Einverständnis sie vor allen wichti-

gen Entscheidungen einzuholen hatten, der u.a. die Weisungen zur Falschde-

klaration gab und das Geld für die "Ladehilfen" zur Verfügung stellte. Dies be-

ruhte nach den Feststellungen aber nicht auf einem einmal gefaßten gemein-

samen Gruppenwillen, sondern auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als Ange-

stellte. Daß Dr. J. und W. etwa mit Personen außerhalb

ihres Firmenverbandes eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, belegen

die Feststellungen nicht.

2. Entgegen der Auffassung von Anklage und Revision handelt es sich

bei den falsch deklarierten Anlieferungen weder in dem Anklagezeitraum noch

in dem von dem Urteil zugrunde gelegten Tatzeitraum um eine materiell-

rechtliche Tat. Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten nicht auf

den organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen be-

schränkt, in dessen Rahmen die betrügerischen Anlieferungen erfolgten, was

die Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte

(BGH wistra 1999, 179; BGH StV 1998, 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Kon-

kurrenzen 10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschied-

licher Weise mitgewirkt. So hat der Angeklagte W. sich regelmäßig bei

dem Angeklagten E. erkundigt, welche Stoffe an das Reststoffverwer-

tungszentrum abgegeben worden waren und bei einem genügend hohen Anteil

an Emulsionen dann die Anweisungen erteilt, die restlichen Stoffe als Altöl zu

deklarieren, der Angeklagte E. hat diese Weisungen weitergegeben

und die vorschriftswidrigen Begleitscheine bearbeitet. Der Angeklagte W.

hat zudem die von dem gesondert verfolgten Gl. an das Annahme-

personal gezahlten "Ladehilfen" bereitgestellt und teilweise selbst das Geld in

einen Briefumschlag gefüllt, den er Gl. übergab. Auch E. war je-

denfalls gelegentlich in die Übergabe dieser Gelder eingeschaltet.

Die Strafkammer hat als verbindendes Moment für die in einer Woche

erfolgten falsch deklarierten Anlieferungen die wochenweise gezahlten sog.

"Ladehilfen" gesehen, die bis 1995 konkret nach den voraussichtlichen Anliefe-

rungen der jeweiligen Woche berechnet wurden, ab 1995 pauschal wöchentlich

3.500,-- DM betrugen. Mit dieser vom gemeinsamen Willen der Angeklagten

W. und E. getragenen Übergabe des Geldes an den Fahrer

Gl. wurde jeweils für die Lieferungen der betreffenden Woche eine mittä-

terschaftsbegründende Handlung gesetzt, die in der Folge über das Einwirken

auf das Annahmepersonal des Reststoffverwertungszentrums/Sch. Pum-

pe und der dadurch erreichten unbeanstandeten Annahme der falsch dekla-

rierten Stoffe und inhaltlich falschen Begleitscheine die Täuschung der mit der

Rechnungsstellung befaßten Personen bewirkte.

Daß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungen

der Anlieferungen, etwa bei Anknüpfung an eine Rechnungsstellung für mehre-

re Anlieferungen, denkbar erscheinen, berührt den Unrechts- und Schuldgehalt

des Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer Betracht

bleiben (BGH NStZ 1997, 233).

Soweit das Landgericht in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die den An-

lieferungen zugeordneten Kalenderwochen unzutreffend, nämlich jeweils um

eine Ziffer zu hoch bezeichnet hat, ergibt sich aus den aufgeführten Daten, daß

es einem offensichtlichen Zählfehler erlegen ist, der den Bestand des Urteils

nicht gefährdet.

3. Die Rüge der Staatanwaltschaft, die vom Landgericht vorgenommene

Berechnung des Vermögensschadens sei teilweise widersprüchlich und nicht

nachvollziehbar, weil bei verschiedenen Einzelberechnungen von den im Urteil

als Berechnungsgrundlage genannten Preisen abgewichen sei, verkennt, daß

die vorangestellte Zusammenfassung über die Ankaufspreise von Altöl und

Entsorgungspreise für einige Substanzen nur als grober Überblick gedacht

sein kann, bei dem nicht alle während des Zeitraums erfolgten Preisänderun-

gen erfaßt sind. Auch im übrigen gehen die Angriffe der Revision gegen die

Schadensberechnung fehl. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, auf

welcher Grundlage es - den Sachverständigen folgend - den Schaden berech-

net hat, insbesondere auch, warum es den "Tagebuchaufzeichnungen" des

früheren Mitangeklagten Gl. nicht den von der Revision gewünschten Stel-

lenwert beigemessen hat und von den in den sog. Zweitbegleitscheinen dekla-

rierten Ausgangsstoffen ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Sach-

verständigen nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten, lassen sich den

Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.

4. Bedenken begegnet allerdings die Annahme der Strafkammer, für die

Entsorgung der falsch deklarierten Erodierschlämme (8a und 8d) sei ein Scha-

den nicht entstanden, weil das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe

keine Genehmigung für die Entsorgung dieser Abfälle hatte und sie bei Kennt-

nis der Stoffqualität nicht hätte annehmen dürfen. Mit der Entsorgung dieser

Abfälle ist eine Leistung erbracht worden, die unabhängig von der Genehmi-

gungslage einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ob ein Vergütungsanspruch für

diese Leistung wegen einer etwaigen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Ver-

trags gemäß § 134 BGB unter den hier vorliegenden Umständen zu versagen

wäre, bedarf aber keiner Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die An-

nahme eines zu geringen Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflußt hat,

weil die Strafkammer die besonderen Umstände dieser Anlieferungen bei dem

Angeklagten W. ausdrücklich, ersichtlich aber auch bei dem Angeklagten

E. - wie sich etwa aus einem Vergleich der an den Vermögensschäden

ausgerichteten Einzelstrafen im Fall 8 und Fall 9 ergibt - straferschwerend be-

rücksichtigt hat.

5. Da das Schwergewicht der Taten in dem Betrugsunrecht zu sehen ist,

die tateinheitlich verwirklichte umweltgefährdende Abfallbeseitigung sich nach

Auffassung des Landgerichts nur als eine für das Tatbild nicht wesentliche

rechtliche Zusatzbewertung darstellte, schließt der Senat aus, daß die Einzel-

strafaussprüche ohne Berücksichtigung dieses nach der Beschränkung nach

§ 154a Abs. 2 StPO weggefallenen "Annexes" niedriger ausgefallen wären.

6. Auch der Freispruch des Angeklagten R. von einer Beteiligung an

den Fällen 2 bis 13 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einze-

leinwendungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dies

gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, daß der Angeklagte jedenfalls im

Vorfeld der Entsorgung der Abfälle aus dem Mittelbecken in Wi. mitgewirkt

hat, die - soweit es die Flüssigabfälle betrifft - im Fall 8 erfaßt sind. Den Fest-

stellungen läßt sich entnehmen, daß die Einschaltung des Angeklagten R.

allein zur Vorbereitung der Beseitigung der Festabfälle (die im Fall 15 erfaßt

sind) diente, die er dann auch wesentlich mitorganisierte, während die Beseiti-

gung der Flüssigabfälle, die von den Angeklagten W. und E.

offenbar als unproblematisch angesehen wurde, diesen oblag.

2. bis 4. Tatkomplex (Fall 14 – Lieferungen an Fa. We. ; Fall 15 - Ent-

sorgung Mittelbecken Wi. ; Fall 16 - Lieferungen von Filterkuchen an Fa.

RZ. )

a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich mit der

Entsorgung der Filterkuchen (Schlämme aus Öltrennanlagen und aus Tankrei-

nigung und Faßwäsche) im Fall 14 und 16 des unerlaubten Umgangs mit ge-

fährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, im Fall 16 tateinheitlich mit

vorsätzlicher Bodenverunreinigung schuldig gemacht, weist im Ergebnis keinen

Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Daß es sich dabei um Stoffe

handelte, die generell geeignet sind, Umweltmedien zu gefährden, ergibt sich

indiziell schon aus ihrer Aufnahme in die Abfallbestimmungs-Verordnung.

Soweit in den Fällen 14, 15 und 16 eine Vielzahl von Einzeltransporten

als eine Tat gewertet worden sind, begegnet dies allerdings Bedenken. Dies

gilt insbesondere für Fall 14, bei dem in ca. 10 Monaten 80 bis 90 Lieferungen

erfolgten.

Die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die anzunehmen

wäre, wenn die Eignung zur n a c h h a l t i g e n Verunreinigung der aufge-

führten Umweltmedien erst mit einer gewissen, eine oder mehrere Einzelliefe-

rungen übersteigenden Menge erreicht wäre, liegt in diesem Fall schon ange-

sichts der an die Fa. We. gelieferten Mengen (bei einer Gesamtmenge von

1948 t errechnet sich bei ca. 90 Einzeltransporten ein Durchschnitt von ca.

20 t) fern.

Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich zwar die Mitwirkung

des Angeklagten W. im wesentlichen auf den Abschluß der zwischen

ihm als geschäftsführenden Gesellschafter der LRV und dem Zeugen We.

zu Beginn der Geschäftsbeziehung getroffenen Vereinbarung, nach der die

Filterkuchen im Rahmen eines Kompensationsgeschäfts regelmäßig über die

Fa. We. entsorgt werden sollten. Der Angeklagte R. stimmte aber in der

Folge die jeweiligen zu entsorgenden Mengen wöchentlich, später vierzehntä-

gig mit dem Zeugen We. ab, wies den Fahrer entsprechend an und übergab

ihm vor den Fahrten Blankobegleitscheine, während der Angeklagte E. die

Abrechnungen vorzunehmen hatte. Einer weiteren Aufklärung, wieviel Taten

entsprechend ihrer Tatbeiträge den als Mittäter handelnden Angeklagten je-

weils zuzurechnen sind, bedarf es jedoch nicht. Bei unverändertem Schuldum-

fang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz-

verhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt

41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR

519/96). Der Senat schließt hier - ebenso wie im Fall 15, soweit der Schuld-

spruch hinsichtlich des Angeklagten W. aufrechterhalten ist (s. Ausfüh-

rungen zu b)), und im Fall 16 - eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten der

Angeklagten aus. Auf die Frage, ob etwa im Fall 16 sich die Annahme nur einer

Tat aus der Verwirklichung des Tatbestands der Bodenverunreinigung recht-

fertigt, für den der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs maßgeblich ist (Rissing-

van-Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 f. Rdn. 26), kommt es danach nicht an.

Der Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen vor-

sätzlicher Bodenverunreinigung im Fall 16 stand nicht entgegen, daß sie die

Abfälle nicht selbst in den Boden eingebracht haben. Sie waren dafür verant-

wortlich, daß die Abfälle nur Abnehmern überlassen wurden, die die Möglich-

keit einer ordnungsgemäßen Beseitigung hatten (BGHSt 39, 382, 385). Da sie

wußten, daß dies bei der Fa. RZ. nicht der Fall war, haben sie den Weg eröff-

net, daß die Abfälle unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, wie

sie in § 4 Abs. 1 AbfallG (vgl. Hofmann, Bodenschutz durch Strafrecht S. 142)

normiert sind, in den Boden eingebracht wurden. Darauf, daß die Angeklagten

den genauen Ablagerungsort nicht kannten, kommt es nicht an. Das Landge-

richt hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten eine illegale Ablage-

rung jedenfalls billigend in Kauf genommen haben.

b) Auch die besondere Gefährlichkeit der im Fall 15 illegal entsorgten

Erodierschlämme hat das Landgericht im einzelnen dargetan. Allerdings ent-

behrt die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten R. und E.

seien - entsprechend ihrer Einlassung - in diesem Fall nicht von Erodier-

schlämmen sondern von Sandfangrückständen ausgegangen, einer ausrei-

chenden Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinan-

dergesetzt, daß das vereinbarte Kompensationsgeschäft zwischen der Fa.

We. und der LRV gerade die Entsorgung von Sandfangrückständen der Fa.

We. , die dafür keine Genehmigung hatte, durch die LRV vorsah, während

hier die Entsorgung der Mittelbeckenabfälle gerade umgekehrt über die Fa.

We. erfolgte. Da die besonders problematische Stoffbeschaffenheit, die bei

dem Angeklagten W. strafschärfend berücksichtigt worden ist (in-

soweit ist allerdings fälschlich - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - Fall

14 genannt), die subjektive Tatseite und den Schuldumfang berührt, kann der

Schuldspruch im Fall 15 hinsichtlich der Angeklagten R. und E.

keinen Bestand haben.

Soweit eine versuchte oder vollendete Bodenverunreinigung auch in den

Fällen 14 und 15 in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung nach § 154a StPO

schon im Ermittlungsverfahren beschränkt worden.

c) Die Strafaussprüche weisen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten

W. auf:

Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht einen besonders

schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 330

Abs. 1 Nr. 6 StGB aF (= § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF) für den Angeklagten W.

mit rechtlich bedenklichen Erwägungen in den Fällen 14, 15 und 16

abgelehnt hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, das

nach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des Um-

weltstraftäters ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß aufweist

(BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmäßige Begehungsweise

bewußt nicht erfassen wollen (BTDrucks 12/192 S. 45). Ein systematisches

planvolles Vorgehen oder der besondere Umfang der Tat können aber An-

haltspunkte für ein Handeln aus Gewinnsucht in diesem Sinne darstellen.

Daß im Fall 14 (Lieferungen an Fa. We. ) "die Entsorgung der Filter-

kuchen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Kompensationsgeschäfts" er-

folgte, spricht danach angesichts des Umfangs des Geschäfts nicht gegen

sondern für ein Handeln aus Gewinnsucht. Den Feststellungen läßt sich nicht

entnehmen, wie hoch die Kosten gewesen waren, die durch die illegale Entsor-

gung der Filterkuchen erspart wurden. Daß diese Geschäfte für die LRV nicht

uninteressant waren, ergibt sich aber daraus, daß sie auch von anderen Fir-

men Filterkuchen ankaufte, um sie auf diese Weise zu entsorgen. Soweit die

Strafkammer weiter strafschärfend die besondere Stoffqualität - Erodier-

schlämme - berücksichtigt hat, handelt es sich bei dem insoweit angeführten

Fall 14 - statt Fall 15 - ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Strafe entspricht

der gegen den Angeklagten R. für diesen Fall verhängten Strafe.

Auch im Fall 15 (Entsorgung Mittelbecken Wi. ) ist die Erwägung des

Landgerichts, die beabsichtigten Vorteile hätten in der "Logik eines Betriebes

(gelegen), der keine reale genehmigte Entsorgungsmöglichkeit für die ange-

nommenen festen Stoffe bot", nicht geeignet, ein Handeln aus Gewinnsucht bei

dem Angeklagten W. auszuschließen. Feststellungen, welchen Ge-

winn der Angeklagte mit der illegalen Entsorgung dieser Abfälle erzielte, feh-

len. Daß hier erhebliche Gewinnmargen im Raum standen, läßt sich aber

schon aus der von der Kammer nicht gewürdigten Tatsache schließen, daß der

Angeklagte W. allein für die Vermittlung dieses Geschäfts 40.000,--

DM zahlte.

Auf eine unzureichende Tatsachengrundlage ist die Ablehnung eines

Handelns aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auch im Fall 16

(Lieferungen an Fa. RZ. ) gestützt. Feststellungen, welche Kosten die LRV

durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart hat, fehlen auch hier.

Dagegen halten die Strafzumessungserwägungen, soweit sie die Ange-

klagten E. und R. betreffen, rechtlicher Nachprüfung stand. Die

Ablehnung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6

StGB aF hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, daß ihnen durch

die Tat keine besonderen Vorteile erwachsen sind. (Soweit der Angeklagte R.

Provisionen von der Fa. Wis. für die Abnahme von Abfällen der Fa.

H. bezogen hat, läßt sich den Feststellungen schon ein Zusammenhang mit

den im Fall 14 bis 16 abgeurteilten Sachverhalten nicht entnehmen).

Auch soweit die Kammer im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ. ) einen be-

sonders schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 330

Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den Angeklagten W. und R. verneint hat, ist

ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht zu erkennen. Die Kammer

hat sachverständig beraten umfassend dargelegt, daß ein konkreter Sanie-

rungsbedarf für die - im übrigen vorgeschädigten - Gruben zur Zeit nicht be-

steht. Die Erwägungen, warum sie insoweit dem Sachverständigen He. ,

der hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Gruben eine andere Position als

der weitere Sachverständige vertreten hat, gefolgt ist, weisen entgegen der

Auffassung der Revision weder Widersprüche noch Lücken auf.

Soweit die Revision in diesem Fall die den Angeklagten R. betreffen-

den Strafzumessungserwägungen jedenfalls deshalb für fehlerhaft hält, weil

der Angeklagte gewußt habe, daß die Abfälle in die Gruben Schn.

und Sa. verbracht wurden, findet dies in den Feststellungen keine

Stütze, im übrigen ist die Tatsache, daß ein Täter mit direktem Vorsatz gehan-

delt hat, bei Vorsatzdelikten regelmäßig keine geeignete selbständige Strafzu-

messungstatsache.

5. Tatkomplex – Anklagepunkt 6 (Lieferungen an Fa. K. )

a) Die zu diesem Tatkomplex (Anklagepunkt 6) erhobene, auf § 244

Abs. 2 StPO gestützten Rüge führt zur Aufhebung der insoweit ergangenen

Schuldsprüche gegen die Angeklagten W. und R. wegen Ord-

nungswidrigkeiten in 47 Fällen und zur Aufhebung des den Angeklagten E.

betreffenden Freispruchs.

Die Revision trägt zu Recht vor, das Landgericht habe sich gedrängt se-

hen müssen, die Zeugen H. und Ko. (Mitarbeiter der Fa. H. ) zu hören.

Diese hätten bekundet, daß neben Filterkuchen, die als Schlämme aus Tank-

und Faßreinigung über die Fa. We. entsorgt wurden (2. Tatkomplex), halb-

flüssige Schlämme aus der Tank- und Faßreinigung an die LRV zur Entsor-

gung abgegeben wurden. Die Abfälle seien mineralölhaltig gewesen, weil sie

aus der Reinigung von Tanks stammten, mit denen ölhaltiges Material beför-

dert wurde. Das Landgericht hat demgegenüber nicht auszuschließen ver-

mocht, daß es sich entsprechend der Einschätzung der Zeugin K. um Fett-

abscheider gehandelt habe, was auch die Angeklagten angenommen haben

wollen. Von weiteren Beweiserhebungen durch Vernehmung der Mitarbeiter

der Fa. H. hat es abgesehen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 2

StPO. Die Vernehmungen hätten eine Bestätigung der Beweisbehauptung er-

warten lassen, weil die Begleitscheine der Fa. H. eine entsprechende Stoff-

deklaration auswiesen und auf dieser Basis auch gegenüber der LRV abge-

rechnet wurde. Dies hätte als ein weiteres gewichtiges Indiz dafür von Bedeu-

tung sein können, daß die Angeklagten auch in diesen Fällen umweltgefähr-

dende Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 Nr. 4

StGB) beseitigt haben. Unter diesen Umständen mußte das Landgericht die

Möglichkeit nutzen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

b) Die Ausführungen des Landgerichts sind auch sachlich-rechtlich zu

beanstanden. Abgesehen davon, daß ein Widerspruch zwischen der Verurtei-

lung wegen 47 Ordnungswidrigkeiten und den in den Urteilsgründen festge-

stellten (nicht verjährten) 48 Ordnungswidrigkeiten besteht, läßt die Beweis-

würdigung des Landgerichts eine umfassende Abwägung aller Indizien vermis-

sen. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß gegen die Einlassung der Ange-

klagten auch spricht, daß die Fa. H. für die Entsorgung der von ihr als

Schlämme aus Tank- und Faßreinigung bezeichneten Abfälle höhere Preise

gezahlt hat als bei Fettabscheidern berechnet worden wären. Es hätte sich

aber auch damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen die Fa.

H. sich auf ein solches für sie unwirtschaftliches und nachteiliges Vorgehen

eingelassen haben sollte.

Da der Angeklagte E. , dem die Fakturierung der Vorgänge ob-

lag, lediglich deshalb freigesprochen worden ist, weil das Landgericht das Vor-

liegen von Straftaten verneint hat und von Ordnungswidrigkeiten ausgegangen

ist, an denen E. nicht beteiligt war, kann auch der Freispruch keinen

Bestand haben.

6. Tatkomplex - Anklagepunkt 5 (Gr. )

Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Angeklagten vom An-

klagepunkt 5 (Gr. ) freigesprochen worden sind.

Nach den Feststellungen war im Rahmen einer Sanierung eines Gelän-

des der En. GmbH in Gr. , auf dem bis Ende der 60er Jahre

eine Gasanstalt betrieben worden war, ein in einem Betonbecken befindliches,

teils flüssiges, teils pastöses Material zu entsorgen. Beauftragt mit der Entsor-

gung dieser von den Mitarbeitern der En. GmbH als Teeröl-

Wassergemisch bezeichneten Abfälle wurde zunächst die Fa. R. K.

GmbH und als Subunternehmer schließlich die LRV. Auch gegenüber dem An-

geklagten W. waren die Abfälle, für die eine Analyse nicht vorlag, als

Teeröl bezeichnet worden. Auf seine Anweisung wurden die Stoffe von dem

Angeklagten E. als Öl-Wasser-Gemische deklariert. In der Folge wur-

den sie im Oktober 1995 zur LRV gebracht und dort teilweise als Altöl oder

Emulsion über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe entsorgt,

teilweise unter Sandfänge gemischt und als Sandfang deklariert zu einer

Fa. ET. GmbH gebracht.

Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten, die angegeben

hatten, von einem Schweröl-Wasser-Gemisch ausgegangen zu sein, darauf

gestützt, daß die Stoffqualität der aus dem Becken in Gr. entsorgten Abfälle

nicht mehr sicher habe ermittelt werden können. Zwar sei das Material einige

Monate später analysiert und eine hohe Richtwertüberschreitung von Polycy-

clischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden, dabei

habe es sich aber um Mischmaterial aus Sandfangrückständen unbekannter

Herkunft gehandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß es

sich bei den Abfällen aus Gr. um Material gehandelt habe, das die LRV be-

rechtigt annehmen und behandeln durfte.

Damit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.

Die Kammer hat insbesondere nicht bedacht, daß die Stoffe tatsächlich

nicht in der L. Anlage entsorgt wurden und die Angeklagten auch

gegenüber der Fa. ET. GmbH nicht die Stoffquali-

täten angegeben haben, wie sie nach ihrer Einlassung ihrer eigenen Einschät-

zung entsprachen.

Auf der Basis seiner Feststellungen hätte sich das Landgericht aber je-

denfalls mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß

die Angeklagten billigend in Kauf genommen haben, daß es sich um umwelt-

gefährliche Abfälle handelte, die auf dem von ihnen eingeschlagenen Entsor-

gungsweg nicht entsorgt werden durften. Die Angeklagten hätten sich dann

zumindest eines - möglicherweise untauglichen - Versuchs nach § 326 Abs. 2

StGB schuldig gemacht .

7. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen

Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.

Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung kann die Revision

nicht gehört werden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-

ters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwä-

gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtliche anerkannte Strafzwecke ver-

stoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer

Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht

mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Rechtsfeh-

ler dieser Art sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht

aufgezeigt.

Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den

Angeklagten E. ein Berufsverbot auszusprechen. Bei erstmaliger Ver-

urteilung sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des Täters besonders

strenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6,

Steuerhinterziehung). Dies hat das Landgericht beachtet.

Daß das Landgericht es unterlassen hat, die Provisionen, die der Ange-

klagte R. von der Fa. Wis. für den Ankauf der Abfälle der Fa. H.

bezogen hat, für verfallen zu erklären, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die

Revision verkennt, daß ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit der weite-

ren Behandlung dieser Abfälle, auch wenn diese als Straftat zu werten wäre

(vgl. Ausführungen zum 5. Tatkomplex), für die Anordnung des Verfalls nach

§ 73 StGB nicht ausreicht. § 73 d StGB ist hier nicht anwendbar.

II. Die Revision des Angeklagten W.

1. Verfahrensbeschwerde

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Verfahrensbeschwerde die Ab-

trennung von angeklagtem Verfahrensstoff, der den Tatkomplex 1 betrifft.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Annahme nur einer prozessualen Tat

liegt angesichts des langen Tatzeitraums (24.1.1992 bis März 1996) fern.

2. Sachrüge

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall

16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit

vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist.

Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorlie-

genden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden einge-

bracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Mög-

lichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK

11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt

des Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bo-

denverunreinigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur

dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die

Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338;

Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenck-

ner/Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war

danach zu berichtigen. Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß

der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch

nicht bestehen bleiben.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf