Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2001 – LwZR 6/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 6/01

BESCHLUSS

vom

6. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. April 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, den Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richterin Dr. Lambert-Lang - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 4 LwVG oh-

ne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangs-

vollstreckung aus dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssa-

chen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2001 in

Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsge-

richt - Würzburg vom 13. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des Senats

für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom

11. Januar 2001 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag

festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach

§ 719 Abs. 2 ZPO ist nicht begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die

Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht voraus, daß

es der Schuldner nicht versäumt hat, den Vollstreckungsnachteil dadurch ab-

zuwenden, daß er in der Berufungsinstanz rechtzeitig einen Schutzantrag nach

§ 712 ZPO gestellt hat (vgl. nur BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82,

NJW 1983, 455; Beschl. v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756;

Beschl. v. 5. Juni 1996, VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103). Daran fehlt es im

vorliegenden Fall. Der Umstand, daß der Kläger angesichts der konkreten Pro-

zeßsituation mit einer Zurückweisung seines Rechtsmittels nicht gerechnet ha-

ben will, so daß für ihn noch kein Anlaß für die Stellung eines Schutzantrages

bestanden habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Es war ihm zumutbar, den An-

trag sofort zu stellen. Daß er seinerzeit die Voraussetzungen des Antrags noch

nicht hätte darlegen und glaubhaft machen können (vgl. MünchKomm-

ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 3), trägt er nicht vor.

Im übrigen legt der Kläger nicht dar, daß ihm die Vollstreckung einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Er trägt nur

vor, daß er erhebliche finanzielle Verluste erleide, wenn die Vollstreckung nicht

eingestellt werde. Solche Nachteile können indes finanziell ausgeglichen wer-

den und stellen keinen unersetzbaren Nachteil dar (vgl. MünchKomm-ZPO/

Krüger, § 707 Rdn. 17).

II.

Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist ebenfalls nicht begrün-

det. Die Beschwer bestimmt sich nach §§ 2, 8 ZPO. Danach hat das Beru-

fungsgericht die Beschwer im Ansatz zutreffend bemessen. Die von dem Klä-

ger angeführten wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch eine vorzeitige Been-

digung des Pachtvertrages entstehen, spielen bei der Bemessung des Streit-

werts und der Beschwer keine Rolle. Soweit der Kläger darauf hinweist, daß er

neben dem Pachtzins öffentliche Abgaben und Versicherungsprämien zu zah-

len habe, erhöht dies zwar die Beschwer, da auch diese Leistungen von § 8

ZPO erfaßt werden (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rdn. 6). Die Be-

schwer erreicht dadurch aber keinen die Revisionssumme von 60.000 DM

übersteigenden Betrag.

Krüger

zugleich für VorsRiBGH Dr. Wenzel und Ri'inBGH Dr. Lambert-Lang, die wegen ur- laubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert sind zu unterschreiben.