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BGH Beschluß vom 18.04.2001 – 2 StR 51/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 51/01

BESCHLUSS

vom

18. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 18. April 2001 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 14. September 2000 wird als unzulässig ver-

worfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Gründe:

Die am 22. September 2000 verspätet eingelegte Revision ist unzuläs-

sig, weil der Verteidiger des Angeklagten bereits am 20. September 2000 wirk-

sam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Die hierzu erforderliche Ermächtigung ist

bereits mit der Vollmacht vom 14. Januar 2000 erteilt worden. Die Verzichtser-

klärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (BGH, Beschluß

vom 26. November 1991 - 4 StR 517/91) und kann als Prozeßhandlung nicht

widerrufen oder angefochten werden (st. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner,

StPO, 44. Aufl., § 302 Rdn. 21). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist daher kein

Raum, da der wirksame Verzicht zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf