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BGH Beschluss vom 19.04.2001 – I ZA 1/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 1/01

BESCHLUSS

vom

19. April 2001

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2001 auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.

zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

21. Dezember 2000 wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer

Marke Nr. "T. B. " wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom-

men.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

haben die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats

einen Vergleich geschlossen, dem die durch die Klägerin als Geschäftsführerin

vertretene T. B.

GmbH beigetreten

ist und der

auszugsweise wie folgt lautet:

"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemelde- ten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzei-

chen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "T. B. " in Wort- oder Wort-/Bild- zeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.

Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "T. B. "-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unterneh- men einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel- len. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Er- klärungen im In- und Ausland abgeben.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengün- stigste Weg gewählt werden soll.

2. ..."

Nach Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor dem

Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirk-

sam zustande gekommen. Sie hat zudem die Anfechtung des Vergleichs erklärt

und die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt.

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge-

sprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsit-

zenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.

Die Klägerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines

beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin

S. beizuordnen.

II. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des beab-

sichtigten Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Rechtsanwalt

Dr. L. über die erforderliche Prozeßvollmacht zum Abschluß des Ver-

gleichs für die Klägerin und die dem Vergleich beigetretene T. B.

GmbH verfügt habe.

a) Die notwendige Prozeßvollmacht hat die Antragstellerin Rechtsanwalt

Dr. L. erteilt.

Die Einräumung einer Prozeßvollmacht ist formfrei wirksam; sie kann

daher auch schlüssig erteilt werden (vgl. BGHZ 40, 197, 203; BGH, Beschl. v.

14.6.1995 - XII ZB 177/94, FamRZ 1995, 1484). Ihr Umfang richtet sich nach

den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1992

- V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Die bei den Vergleichsverhandlungen vor

dem Berufungsgericht anwesende Antragstellerin hat ihren Prozeßbevollmäch-

tigten zu dem über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehenden Ver-

gleichsabschluß sowohl für sich als auch für die T. B.

GmbH in dem Termin schlüssig bevollmächtigt.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist für den Umfang der Voll-

macht von Rechtsanwalt Dr. L. die Vorschrift des § 96 MarkenG über

die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht maßgeblich, weil dessen Voraus-

setzungen

- die Antragstellerin

und

die

T.

B.

GmbH haben ihren (Wohn-)Sitz im Inland - nicht vorliegen.

b) Eine Bindungswirkung des Vergleichs entfällt nicht wegen einer von

der Antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen Verwendung der Pro-

zeßvollmacht durch ihren Prozeßbevollmächtigten (vgl. hierzu BGHZ 112, 345,

349 f.). Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen Rechts-

anwalt Dr. L. erhobene Vorwurf des Parteiverrats ist nicht hinreichend

konkretisiert. Auch im Klageerzwingungsverfahren sind die Erfolgsaussichten

der Antragstellerin wegen Parteiverrats von Rechtsanwalt Dr. L. mit

Beschluß vom 8. November 2000 (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws 90/00 - 2 ARs

106/00) verneint worden.

c) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich als Ge-

schäftsführerin der T. B.

GmbH nicht zu einer

Firmenänderung verpflichten und ihrem Prozeßbevollmächtigten deshalb auch

nicht eine derartige Verpflichtung umfassende Vollmacht erteilen können.

Ob die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach

§ 35 GmbHG die Eingehung einer Verpflichtung zur Änderung der Firma um-

faßt (verneinend Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 35

Rdn. 50; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 35 Rdn. 9; für die Not-

wendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzung

einer Vertretung durch den Geschäftsführer: Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz,

9. Aufl., § 35 Rdn. 40), kann im Streitfall offenbleiben. Die Wirksamkeit des

Vergleichs vom 11. März 1999 wird hierdurch nicht berührt. Denn die Ausle-

gung des Vergleichs nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß sich die Antrag-

stellerin in ihm nur insoweit zur Aufgabe von Geschäftskennzeichen verpflich-

ten wollte und verpflichtet hat, als ihr dies rechtlich wirksam möglich war.

2. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich nicht aus der von der

Antragstellerin geltend gemachten Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts

nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO.

Der Prozeßvergleich ist sowohl Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen

Sinne als auch Prozeßhandlung (vgl. BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.). Die Wirksam-

keit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages wird durch eine

Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts vor Vergleichsabschluß nicht be-

rührt. Sie vermag im Streitfall auch keine Anfechtung des Vergleichs wegen

Irrtums durch die Antragstellerin zu begründen (§§ 119, 142, 143 BGB). Mit

Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Beurteilung von

Willensmängeln nach § 166 Abs. 1 BGB allein die Kenntnis des Prozeßbevoll-

mächtigten der Antragstellerin in Betracht kommt und von ihr nicht geltend ge-

macht ist, daß dieser sich bei Vergleichsschluß in einem Irrtum befand.

3. Der Vergleich ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten

nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen,

daß die von der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen in Anbetracht

des für die Antragstellerin in den verschiedenen Verfahren bestehenden Pro-

zeßrisikos in keinem auffälligen Mißverhältnis zur erhaltenen Gegenleistung

stehen.

Erdmann Starck Born-

kamm

Büscher Schaffert