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BGH Beschluss vom 20.04.2001 – 1 BGs 48/01

Ermittlungsrichter

Bundesgerichtshof

Ermittlungsrichter

1 BGs 48/2001 2 BJs 23/01-2

Beschluß

vom 20. April 2001

im Ermittlungsverfahren gegen

u n b e k a n n t

wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 129a Abs. 1 StGB u.a. (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr in der Nacht zum 9. März 2001 durch Mitglieder "Autonomer Gruppen)

wird die Anordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 15. März 2001 - 2 BJs 23/01

b e s t ä t i g t .

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G r ü n d e :

1. Der Generalbundesanwalt hat auf der Grundlage von § 12 des Gesetzes über

Fernmeldeanlagen (FAG) mit § 98a StPO mit Anordnung vom 15. März 2001

wegen Gefahr im Verzug – ohne richterliche Gestattung – den folgenden Netz-

betreibern

D 1 , T-Mobil GmbH Münster,

D 2, Mannesmann Mobilfunk GmbH,

E plus Mobilfunk GmbH,

E 2, VIAG Interkom Eschborn

aufgegeben, dem Bundeskriminalamt Meckenheim Auskunft zu erteilen, über

sämtliche Aufzeichnungen über Verbindungsdaten, die sich auf Fernmelde-

verkehr beziehen, den in der Ortschaft H. -R. unter den

Geodaten in der Zeit vom

geführt worden ist.

2.

Die Anträge auf richterliche Entscheidung sind zulässig. Ordnet die Staats-

anwaltschaft wegen Gefahr im Verzug die Auskunft gemäß § 12 FAG an, so

ist in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anrufung

des Gerichts möglich (vgl. Lampe in Strafrechtliche Nebengesetze, FSS

(FAG), RdNr. 23). Bei § 98a StPO folgt dies aus § 98b Abs. 1 Satz 2 StPO.

3.

Die Anordnung des Generalbundesanwalts ist auf der Grundlage von § 12

FAG zu bestätigen.

a)

Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbe-

kannte Mitglieder "Autonomer Gruppen" wegen des Verdachts eines

Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

nach § 129a Abs. 1 StGB.

Bisher nicht ermittelte Täter verübten in der Nacht zum 9. März 2001 an drei

Orten in Brandenburg und Niedersachsen Anschläge auf Anlagen der Deut-

schen Bahn AG, indem sie Hakenkrallen in die elektrischen Oberleitungen der

Straßenbahnen einhängten. Die Eisenteile waren so konstruiert, daß die

Stromabnehmer der Lokomotiven sich in den Krallen verfingen und diese mit-

rissen. Dadurch kam es teilweise zu erheblichen Beschädigungen an den

Oberleitungen. Ein Tatort befand sich auf der Bahnstrecke W. -

H. -L. im Bereich der Ortschaft H. -R. . Dort wurden

durch die von dem Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle die Oberleitung

auf einer Strecke von etwa 250 Metern beschädigt. Die Täter hinterließen am

Tatort ein fünfteiliges HAT-Rohr, mit dessen Hilfe die Hakenkralle offenbar

eingesetzt worden war. Außerdem hinterließen sie eine Comic-Zeichnung, auf

der sich der Satz befindet:

"solange ihr unser Leben missachtet, missachten wir eure Gesetze".

Am 12. /13. März 2001 gingen insgesamt fünf Selbstbezichtigungsschreiben

zu den Anschlägen ein. Darin bekannten sich "Autonome Gruppen" zu den

Anschlägen. Durch die Taten bezweckten sie nicht nur den Widerstand gegen

die Castor-Transporte, sondern sie wollten auch deutlich machen, daß sie die

"herrschenden Verhältnisse" insgesamt ablehnen.

b)

Die Ermittlungen in vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art haben

ergeben, daß die Täter bei Ausführung der Anschläge Mobiltelefone benut-

zen. Es ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Mitglieder der

“Autonomen Gruppen” während der Tatausführung untereinander telefonisch

Kontakt gehabt haben, um die zeitgleiche Ausführung der Anschläge zu ge-

währleisten und um eine Störung durch unbekannte Dritte möglichst auszu- schließen.

Nach den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 14.03.2001 (dort unter Nr.

5) und vom 30.3.2001 ist davon auszugehen, daß im Bereich des abgelege-

nen Tatortes in der vorgenannten Zeit Telekommunikationsverkehr über Mo-

biltelefone nur in sehr geringem Umfang stattgefunden hat.

Alle Teilnehmer am Mobilfunkverkehr dieses Bereichs während dieser kom-

munikationsarmen Zeit kommen deshalb als Tatverdächtige in Betracht. Diese

Annahme ist angesichts des Gewichts des Tatvorwurfs nicht unverhältnismä-

ßig. Da die Erforschung des Sachverhalts und die Ermittlung der Täter auf

andere Weise wesentlich erschwert, wenn nicht sogar aussichtslos wäre, ha-

ben die Betreiber der unter 1. genannten Mobilfunknetze gemäß § 12 FAG

Auskunft darüber zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem Mobiltelefon

im Bereich der Ortschaft H. -R. in der mutmaßlichen Zeit der

Tatausführung am zwischen Uhr Telekom-

munkationsverkehr stattgefunden hat.

4.

Auf § 98a StPO kann die Maßnahme dagegen nicht gestützt werden. Es mag

dahinstehen, ob überhaupt ein Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndung

mit “personenbezogenen Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter

vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen” vorgesehen ist. § 98a

StPO berechtigt jedenfalls nicht zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis.

Dieses umfaßt nicht nur den Inhalt der Telekommunikation, sondern auch de-

ren nähere Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-

kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, sowie Ort, Zeitpunkt und Dauer

der Verbindung und Verbindungsversuche. Die Befugnis der Strafverfol-

gungsbehörden zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs

sind in den §§ 100a, 100b bzw. § 12 FAG aber abschließend geregelt. Die

hier gewünschte Information kann daher aufgrund anderer Eingriffsnormen

nicht erlangt werden.

5.

Es bestand Gefahr im Verzug (§ 98 b Abs. 1 StPO). Die angeforderten voll-

ständigen Verbindungsdaten werden üblicherweise von den Mobilfunkbetrei-

bern nur 72 Stunden lang gespeichert. Nach Auskunft des Netzbetreibers T-

Mobil vom 15. März 2001 standen die geforderten Daten an diesem Tag noch

zur Verfügung, sollten aber möglicherweise bereits am 16. März 2001 ge-

löscht werden. Um einem drohenden Verlust wichtiger Beweismittel zu be-

gegnen, war der Generalbundesanwalt berechtigt, im Rahmen der Eilkompe-

tenz eine Anordnung nach § 12 FAG zu treffen.

Hebenstreit Richter am Bundesgerichtshof