Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.04.2001 – 5 StR 081/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

25. April 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Zwickau vom 4. Juli 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ange-

klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen

der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Körperverlet-

zung für schuldig erkannt; es hat ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM vorbehalten. Die auf die Über-

prüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision der Staatsan-

waltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen

Erfolg.

1. Der Angeklagte war im September 1962 stellvertretender Kompa-

niechef in einem DDR-Pionierbataillon im Range eines Oberleutnants. Er

wurde als Leiter eines Minenverlegetrupps eingesetzt, dem das Anlegen von

Minenfeldern an der innerdeutschen Grenze zwischen Sachsen und Bayern

befohlen war. Im Juni 1963 trat ein Flüchtling auf eine der verlegten Minen;

er wurde schwer verletzt und in ein DDR-Krankenhaus gebracht. Der linke

Fuß war ihm infolge der Minendetonation abgerissen worden, der linke Un-

terschenkel mußte amputiert werden.

2. Der Rechtsfolgenausspruch wegen der abgeurteilten schweren

Körperverletzung, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles

nach § 224 Abs. 2 StGB in der konkret mildesten (§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315

Abs. 1 EGStGB) Fassung (nach dem EGStGB 1974, BGBl I 469, gültig bis

1994), die Bestimmung der Geldstrafe und der Ausspruch einer bloßen Ver-

warnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 Abs. 1 StGB lassen keinen Rechts-

fehler erkennen – auch nicht zum Vorteil des Angeklagten (§ 301 StPO) trotz

unterbliebener ausdrücklicher Erörterung eines vermeidbaren Verbots-

irrtums, dessen Zubilligung entweder stillschweigend erfolgt ist oder jeden-

falls keine noch mildere Sanktionierung gestattet hätte.

Namentlich im Blick auf den langen Zeitablauf seit Begehung der

– lediglich wegen Ruhens der Verjährung in der DDR noch verfolgbaren –

Tat, die Unbestraftheit des Angeklagten und die Tatbegehung im Rahmen

militärischer Befehlseinbindung ist der milde Rechtsfolgenausspruch vertret-

bar; er steht in angemessenem Verhältnis zu den regelmäßig bei vorsätzli-

chen Tötungsdelikten verhängten Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur

Bewährung gegen entsprechende Befehlsempfänger. Eine Verwarnung mit

Strafvorbehalt war hier zumal angesichts der vom Tatrichter benannten Fall-

besonderheiten gerechtfertigt.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause