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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – 3 StR 112/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 112/01

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am

27. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 7. November 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-

gen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Min-

derjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von

Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren (Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten)

verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Senat hat den Schuldspruch

allerdings dahin geändert, daß der Angeklagte tateinheitlich auch des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schul-

dig ist. Nach den getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte das

Rauschgift jeweils gewinnbringend an den Minderjährigen (vgl. BGH NStZ

1997, 89 f.). Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtlicher

Prüfung nicht stand:

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles des § 29 a Abs. 1 Nr. 1

BtMG hat das Landgericht u.a. zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß

sich die Taten auf die weiche und nicht so gefährliche Droge Marihuana und

jeweils nur auf eine kleine Menge von ein bis zwei Gramm bezogen. Gegen die

Annahme eines minder schweren Falles spreche aber das Eigengewicht der

Taten. Aus dieser knappen Erwägung wird nicht deutlich, ob die Strafkammer

bei der Prüfung des minder schweren Falles des Verbrechenstatbestandes des

§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG sich darüber bewußt war, daß jeweils die Grenze zur

nicht geringen Menge bei weitem nicht erreicht wurde. Zugunsten des Ange-

klagten ist davon auszugehen, daß er bei allen Taten nur ein Gramm Mari-

huana verkaufte und damit die Wirkstoffmenge deutlich unter dem Grenzwert

einer nicht geringen Menge Marihuana von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol

(BGHSt 33, 8) lag. Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, daß die Ein-

zelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefallen

wären, hätte der Tatrichter diesen Umstand - erkennbar - bedacht.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker