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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – 3 StR 112/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 112/01

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige;

hier: Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2001 beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung des Senats über den vom Vorsit-

zenden des Senats abgelehnten Antrag, dem Beschwerdefüh-

rer Akteneinsicht in das Senatsheft zu gewähren, wird als un-

zulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hatte Akteneinsicht in das Senatsheft beantragt

mit der Begründung: Es sei nicht auszuschließen, daß der Generalbundesan-

walt dem Senat das angefochtene Urteil vorab übersandt und der Senat dann

die Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO angeregt habe. Aus der Anlagen-

aufstellung der Antragsschrift ergebe sich, daß der Antragsschrift des General-

bundesanwalts ein Senatsheft als Anlage beigefügt worden sei, der General-

bundesanwalt deshalb das Senatsheft eingesehen habe. Der Senatsvorsitzen-

de hat den Beschwerdeführer beschieden, daß das Senatsheft grundsätzlich

nicht der Einsichtnahme unterliege. Der Vermutung, der Senat habe den Ver-

werfungsantrag des Generalbundesanwalts angeregt, ist er entgegengetreten.

Der Antrag auf Entscheidung des Senats ist unzulässig. Gegen die Ent-

scheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 147 Abs. 5 StPO ist ein Rechts-

mittel nicht statthaft. Der Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1,

Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 147

Rdn. 41) steht entgegen, daß Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach

Absatz 4 Satz 1 nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines

Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosen-

berg, StPO 24. Aufl. § 304 Rdn. 67; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 10).

Der Senat weist auf folgendes hin:

Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. des Senatsvorsit-

zenden oder eines Senatsmitgliedes, auf das sich das Akteneinsichtsrecht na-

turgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich

Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten

sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß insoweit ein Bedürfnis für ein

gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist. Hier gilt ähnliches wie für

die Handakten der Staatsanwaltschaft, die dem Akteneinsichtsrecht ebenfalls

grundsätzlich nicht unterliegen (vgl. Laufhütte in KK-StPO 4. Aufl. § 147

Rdn. 2; RiStBV Nr. 187 Abs. 2).

Der unter Hinweis auf die Anlagenaufstellung der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts geäußerten Vermutung, der Senat habe den Verwerfungs-

antrag des Generalbundesanwalts angeregt, steht schon der übliche, hier auch

eingehaltene, Geschäftsgang der Aktenzuleitung an den Bundesgerichtshof

entgegen: Die RiStBV Nr. 163 ff. sehen vor, daß die Staatsanwaltschaft dem

Revisionsgericht die Akten gesammelt mit einem Übersendungsbericht zuleitet,

dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind (RiStBV Nr. 165). Diese Akten und

Aktenbestandteile werden regelmäßig zusammen mit der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts, die u.a. dem Verteidiger schon vorab übersandt wor-

den ist, dem Bundesgerichtshof zugeleitet. Das aus diesen Aktenstücken ge-

bildete Senatsheft wird sodann von der Geschäftsstelle des zuständigen Se-

nats dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der erst dadurch erstmalig mit der Sa-

che befaßt wird.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker