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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – BLw 21/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 21/00

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und

Schroth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2000

wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

55.639 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, seine Mutter und seine beiden Geschwister G. B. und

K. E. waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaft-

lichen Besitzes mit Hofstelle, den die Mutter bewirtschaftete und 1959 in eine

LPG, die spätere LPG "V. L.", Sitz B. V., einbrachte. Diese LPG ging in die

LPG (P) M. über.

Am 30. Dezember 1974 verstarb die Mutter und wurde von dem Antrag-

steller und seinen Geschwistern beerbt. Der landwirtschaftliche Besitz blieb in

der LPG, der K. E. und G. B. 1960 als Mitglieder beigetreten waren und in der

sie bis nach dem 15. März 1990 (K.) bzw. bis August 1990 (G.) verblieben.

Mit notariellen Verträgen vom 19. Dezember 1991 und 7. Juli 1992

setzten sich die Geschwister hinsichtlich der Grundstücke auseinander und

übertrugen sie, soweit sie nicht enteignet waren, auf den Antragsteller. Mit no-

tariellem Vertrag vom 4. Juni 1997 übertrugen K. E. und G. B. "alle Ansprüche

und Rechte, die der Erbengemeinschaft nach Maßgabe des 6., 7. und 8. Ab-

schnittes des LwAnpG" gegenüber der Antragsgegnerin zustehen, an den An-

tragsteller.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin Rechtsnachfol-

gerin der LPG (P) M. ist. Zur Entstehung der Antragsgegnerin kam es wie folgt.

Am 15. Februar 1991 beschlossen die LPG-Mitglieder in einer Jahres-

hauptversammlung die Auflösung der LPG (P) M. zum 30. Juni 1991 unter

gleichzeitiger Neugründung der Antragsgegnerin. Diese sollte "alle Vermö-

gensbestandteile, Forderungen und Verbindlichkeiten der LPG" übernehmen.

Außerdem sollten vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Toch-

terunternehmen errichtet werden. Die LPG-Mitglieder sollten bis zum 31. Juli

1991 Gelegenheit haben, durch notarielle Erklärung der Antragsgegnerin bei-

zutreten.

Mit notarieller Erklärung vom 24. Mai 1991 (sowie späteren Nachträgen)

gründete die LPG die Komplementärin der Antragsgegnerin. Sie übernahm das

Stammkapital von 50.000 DM. In das Handelsregister wurde die Gesellschaft

am 4. März 1992 eingetragen. Am 16. Juli 1992 wurde die Antragsgegnerin mit

der A. Vermögensverwaltungs GmbH als Komplementärin und 117 Kommandi-

tisten mit Gesamteinlagen von 246.200 DM in das Handelsregister eingetra-

gen. Am 9. September 1992 wurde ein Umwandlungsvermerk eingetragen.

Die LPG erteilte der "Erbengemeinschaft E." am 31. Dezember 1991

eine Abrechnung über die ihrer Auffassung nach bestehenden Abfindungsan-

sprüche. Den sich danach ergebenden Betrag von 54.319 DM zahlte die An-

tragsgegnerin an K. E.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Erbengemeinschaft stünden

weitere Ansprüche in Höhe von 55.639 DM zu. Diese könnten gegen die LPG

gerichtet werden, da die Antragsgegnerin nicht durch identitätswahrende,

formwechselnde Umwandlung aus der LPG hervorgegangen sei. Seinen da-

hingehenden (negativen) Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht

abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelas-

senen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung

der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Bejahung des Feststellungsinteresses durch das Beschwerdege-

richt entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 137, 134, 136 ff;

Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 20/99, WM 2000, 259). Daran hält der Senat

trotz der Ausführungen der Rechtsbeschwerde fest. Daß die Antragsgegnerin

die geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers teilweise durch Zahlung

an die Erbengemeinschaft erfüllt haben will, läßt das allgemeine Rechts-

schutzinteresse nicht entfallen. Zum einen ändert dies nichts daran, daß die

Frage, gegen wen rechtmäßigerweise Ansprüche gestellt werden können,

weiter im Streit ist. Zum anderen liegt in der Zahlung kein Anerkenntnis des

darüber hinaus geltend gemachten Anspruchs.

2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Feststellungsantrag auch in

der Sache stattgegeben.

a) Unzutreffend ist die Annahme der Rechtsbeschwerde, die "Einigung"

der Mitglieder der Erbengemeinschaft und der Antragsgegnerin darüber, daß

letztere Rechtsnachfolgerin der LPG (P) M. geworden sei, binde die Beteiligten

im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren. Ob die Antragsgegnerin nach

den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Rechtsnachfolgerin

der LPG geworden ist oder ob letztere in Liquidation fortbesteht, ist eine

Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht zur Disposition der Beteiligten steht.

b) Im Ansatz falsch ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Be-

schwerdegericht habe - unter "Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und

Verletzung des rechtlichen Gehörs" - den unter Beweis gestellten Vortrag der

Antragsgegnerin übergangen, die Erbengemeinschaft sei von der Antragsgeg-

nerin "vollumfänglich" abgefunden worden, so daß eine Abtretung etwaiger An-

sprüche an den Antragsteller ins Leere gegangen sei. Wie das Beschwerdege-

richt zutreffend dargelegt hat, kann die Zahlung nicht zur Erfüllung geführt ha-

ben, wenn nicht die Antragsgegnerin, sondern die (fortbestehende) LPG

Schuldnerin war. Denn die Antragsgegnerin hat in diesem Fall nicht als Dritter

im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB auf eine fremde Forderung (mit der Folge des

§ 362 Abs. 1 BGB) gezahlt, sondern auf eine vermeintlich eigene Schuld. Das

läßt eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen die LPG unberührt und

steht auch einer Abfindungsvereinbarung entgegen. Unter diesen Umständen

bleibt dem Antragsteller also die Möglichkeit, aus abgetretenem Recht Abfin-

dungsansprüche geltend zu machen.

c) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beschwerdege-

richts, daß die Antragsgegnerin nicht als Rechtsnachfolgerin aus der LPG (P)

M. hervorgegangen ist.

aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des

Beschwerdegerichts, daß eine Rechtsnachfolge nicht auf die Vorschriften der

§§ 4 ff LwAnpG aF gestützt werden kann. Dies läßt Rechtsfehler auch nicht

erkennen.

bb) Sie meint aber, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß die An-

tragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG entstanden

sei. Zwar sei nach der damaligen Fassung des Landwirtschaftsanpassungsge-

setzes eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG nicht möglich gewesen, da

das Gesetz nur eine Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft ge-

stattet habe (§ 27 Abs. 1 LwAnpG aF). Dadurch sei der Umwandlungsbeschluß

jedoch lediglich fehlerhaft gewesen. Durch die spätere Eintragung in das Han-

delsregister, nunmehr unter der Geltung des die Umwandlung in eine GmbH &

Co. KG zulassenden § 23 Abs. 1 LwAnpG, seien die Wirkungen des Form-

wechsels jedoch gleichwohl eingetreten (§ 34 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG).

Daran ist richtig, daß es bei der Frage, ob in eine zulässige Unterneh-

mensform umgewandelt wurde, auf den Zeitpunkt der Registereintragung an-

kommt (Senat, BGHZ 137, 134, 139; Wenzel, Agrarrecht 1998, 139, 142). Vor-

aussetzung ist aber, daß überhaupt eine Umwandlung beschlossen wurde. Das

ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Bei der formwechselnden Umwandlung nach dem Landwirtschaftsan-

passungsgesetz behält die LPG ihre Identität und ändert lediglich die Rechts-

form ihres Zusammenschlusses (vgl. Neixler, Agrarrecht 1993, 1, 3; Nies, in:

RVI LwAnpG vor §§ 23 ff Rdn. 12). Von diesem gesetzlichen Konzept unter-

scheidet sich die Gründung der Antragsgegnerin in wesentlichen Punkten. Der

Vollversammlungsbeschluß der LPG hat nicht die Umwandlung, sondern die

Auflösung zum Inhalt, verbunden mit einer Neugründung verschiedener Ge-

sellschaften, u.a. der Antragsgegnerin. Es handelt sich um eine übertragende

Umwandlung. Die LPG setzte sich nicht unter Wahrung ihrer Identität in der

Antragsgegnerin fort, sondern sie gründete gegen Übernahme des Stammka-

pitals von 50.000 DM eine GmbH, die wiederum mit 117 Mitgliedern der LPG

die Antragsgegnerin errichtete. Auch die geplanten weiteren vier Gesellschaf-

ten wurden errichtet, und zwar drei davon von der LPG und je einem oder zwei

weiteren Gesellschaftern und eine von der späteren Komplimentär-GmbH der

Antragsgegnerin und einem weiteren Gesellschafter. An allen Gesellschaften

war die LPG somit beteiligt, keine ist indes durch formwechselnde Umwandlung

aus ihr hervorgegangen. Ohne diese strukturelle Eigenart läßt aber auch die

spätere Registereintragung die Wirkungen der Umwandlung nicht eintreten

(vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 20/99, WM 2000, 259, 260;

BGH, Urt. v. 7. Juni 1999, II ZR 285/98, WM 1999, 1510).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Klein