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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – BLw 22/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 22/00

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und

Schroth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-

schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Au-

gust 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlichen Kosten

der Rechtsbeschwerde und die der Beteiligten zu 4 außer-

gerichtlich entstandenen Kosten.

Der Beschwerdewert beträgt 52.000 DM.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer eines im Grundbuch von H.

eingetragenen Grundstücks. Das Grundstück besteht aus den Flurstücken 107,

130 und 229 b der Gemarkung G. Die insgesamt 51.532 qm großen Flurstücke

grenzen nicht aneinander. Sie werden von der Agrargenossenschaft H. eG (im

folgenden: Agrargenossenschaft) aufgrund von Pachtverträgen vom 1. Oktober

1992 genutzt. Die Flurstücke 107 und 130 werden nach gegenwärtigem Pla-

nungsstand zum überwiegenden Teil für den Bau der Autobahn Dresden-Prag

in Anspruch genommen werden.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. März 1999 verkauften die

Beteiligten zu 1 und 2 das Grundstück für 52.000 DM an den Beteiligten zu 3,

der Nichtlandwirt ist. Am 8. April 1999 beantragte die beurkundende Notarin die

Genehmigung der Veräußerung bei dem zuständigen Amt für Landwirtschaft in

S. Mit Zwischenbescheid vom 20. April 1999 verlängerte das Amt die Entschei-

dungsfrist auf drei Monate, um der S. L. M. GmbH, der Beteiligten zu 4, Gele-

genheit zu geben, sich zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts zu erklären. Mit

Schreiben vom 18. Juni 1999 an das Amt erklärte die Beteiligte zu 4, das Vor-

kaufsrecht auszuüben. Den Beteiligten zu 1 bis 3 wurde diese Entscheidung

am 25. bzw. 26. Juni 1999 zugestellt.

Die Beteiligten zu 1 und 2 halten die Ausübung des Vorkaufsrechts für

unwirksam. Sie haben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 10 RSG

gestellt. Der Beteiligte zu 3 ist dem Antrag beigetreten. Das Landwirtschaftsge-

richt hat die Ansicht vertreten, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt,

weil die Genehmigung zum Erwerb des Grundstücks durch das Amt für Land-

wirtschaft als erteilt gelte. Das Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten

sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 4 stattgegeben und den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-

sene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Frist zur Genehmigung des Vertrages

vom 29. März 1999 sei durch den Zwischenbescheid vom 20. April 1999 wirk-

sam auf drei Monate verlängert worden, weil alle drei Flurstücke landwirt-

schaftlich genutzt würden und die Größe des Grundstücks insgesamt die nach

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsAGGrdstVG (SächsGVBl. 1994, 1252), § 2 der Verord-

nung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz

und der Mindestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterlie-

genden Grundstücke (SächsGVBl. 1994, 689), in Sachsen geltende Mindest-

größe von 0,5 ha übersteige. Der Ausübung des Vorkaufsrechts stehe auch

nicht entgegen, daß die Flurstücke 107 und 130 zum größeren Teil für den Bau

der Autobahn in Anspruch genommen werden. Der Erwerb des Grundstücks

durch den Beteiligten zu 3 sei nicht genehmigungsfähig, weil die Agrargenos-

senschaft und andere Landwirte durch den Bau der Autobahn im Bereich von

H. erhebliche Flächeneinbußen erlitten, die die Beteiligte zu 4 durch die Über-

lassung der nach dem Bau der Autobahn verbleibenden Restfläche der Flur-

stücke an die Agrargenossenschaft oder andere Landwirte teilweise ausglei-

chen wolle.

Das hält der Rechtsbeschwerde stand.

III.

Die Frist zur Genehmigung des Kaufvertrags und der Auflassung vom

29. März 1999 ist durch die Verfügung vom 20. April 1999 auf drei Monate

verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat die Beteiligten zu 4 das

ihr zustehende Vorkaufsrecht an dem Grundstück wirksam ausgeübt.

1. Der Kaufvertrag vom 29. März 1999 und die Auflassung des Grund-

stücks bedürfen nach § 2 GrdstVG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsAGGrdstVG zu ihrer

Wirksamkeit der Genehmigung. Die Fläche des Grundstücks übersteigt die

nach § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestim-

mungen der Freigrenzen nach dem Landverkehrsgesetz und der Mindestgröße

der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke für

das Bestehen eines Vorkaufsrechts geltende Mindestgröße von 0,5 ha. Auch

nach Inanspruchnahme von Teilen der Flurstücke 107 und 130 wird es nach

den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Be-

schwerdegerichts hierbei verbleiben. Schon deshalb ist die mit dem Bau der

Autobahn verbundene Verkleinerung des Grundstücks für das Bestehen des

Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 4 und die Wirksamkeit seiner Ausübung ohne

Bedeutung.

2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Vorkaufsrecht

der Beteiligten zu 4 erstrecke sich nicht auf das Flurstück 229 b. Für die Be-

antwortung der Frage, ob verschiedene Flurstücke ein Grundstück im Sinne

des Reichssiedlungsgesetzes bilden, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff

maßgeblich (Senat, BGHZ 94, 299, 304 f). Hierzu hat das Beschwerdegericht

festgestellt, daß alle drei Flurstücke, aus denen das Grundstück besteht, als

landwirtschaftliche Nutzflächen an die Agrargenossenschaft verpachtet und

daher wirtschaftlich als ein Grundstück zu betrachten sind. Soweit die Rechts-

beschwerde ausführt, bei dem Flurstück 229 b handele es sich um eine Hang-

fläche, die im Gegensatz zu den Flurstücken 107 und 130 von der Agrargenos-

senschaft nur als Schafweide genutzt werde, führt dies schon deshalb nicht

weiter, weil die landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 229 b hierdurch

nicht in Frage gestellt ist.

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich

gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts wendet, die Veräußerung des

Grundstücks an den Beteiligten zu 3 sei wegen des Interesses der Beteiligten

zu 4 an dessen Erwerb nicht genehmigungsfähig.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zum Verkauf

eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks nur versagt werden, wenn Tat-

sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde

Verteilung von Grund und Boden bedeutet. Das ist regelmäßig der Fall, wenn

die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht

(§ 9 Abs. 2 GrdstVG). So verhält es sich bei der Veräußerung eines landwirt-

schaftlich genutzten Grundstücks an einen Nichtlandwirt, sofern ein hauptbe-

ruflicher Landwirt willens und in der Lage ist, das Grundstück zu erwerben,

oder wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, daß der Eigentumserwerb

konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwiderläuft, die

die zuständigen Stellen bereits unternommen haben oder beabsichtigen.

So liegt der Fall hier: Von dem Bau der Autobahn werden nicht nur die

Flurstücke 107 und 130 der Gemarkung G., sondern schon in deren näherem

Umfeld landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen, die insgesamt

um ein Vielfaches größer sind als die Flurstücke 107 und 130. Die Beeinträch-

tigung der Agrargenossenschaft und weiterer landwirtschaftlicher Betriebe

durch den Bau der Bundesautobahn liegt auf der Hand. Auch wenn die

Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, daß den vorgelegten schriftlichen

Äußerungen der Agrargenossenschaft nicht zu entnehmen ist, daß sie das

nach dem Bau der Autobahn verbleibende Grundstück erwerben will, berührt

dies das konkrete Interesse der Beteiligten zu 4 an dessen Erwerb nicht. Sie ist

vom Staatlichen Amt für landwirtschaftliche Neuordnung in K. angewiesen, we-

gen des mit dem Bau der Autobahn verbundenen Verbrauchs landwirtschaftli-

cher Nutzflächen in größtmöglichem Umfang Ersatzflächen zu erwerben und

diese nach Abschluß der Baumaßnahmen den von dem Bau betroffenen land-

wirtschaftlichen Betrieben anzudienen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Klein