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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – BLw 27/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 27/00

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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§ 44 Abs. 6 LwAnpG setzt voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Be-

endigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt.

Folgt dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG

inzwischen umgewandelt wurde, so ist auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.

BGH, Beschl. v. 27. April 2001- BLw 27/00 - OLG Jena

AG Rudolstadt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und

Schroth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der unda-

tierte, auf mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 ergangene

Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer

Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

13.856 DM.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 1965 in die LPG H. eingetreten, in die er

landwirtschaftliche Nutzflächen und einen Inventarbeitrag von 8.820 DM einge-

bracht hat. Aus der LPG H. ging später die LPG "F. " R.

hervor. Mit am selben Tag bei dieser LPG eingegangenem Schreiben vom

19. November 1991 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und for-

derte seinen Inventarbeitrag zurück. Zu einem nicht näher bestimmten Zeit-

punkt erhielt er eine Zahlung von 9.064 DM.

Die LPG wandelte sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991 in die

Agrargesellschaft R. Besitzverwaltung mbH um, die am 22. Dezember

1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Später wurde diese GmbH in

die Antragsgegnerin umgewandelt.

Der Antragsteller meint, ihm stünden weitere Abfindungsansprüche in

Höhe von 13.856 DM zu. Seinen auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen

gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Seine so-

fortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechts-

beschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß dem Antragsteller an sich

Abfindungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meint

jedoch, daß das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um

die Ansprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Auszuge-

hen sei nämlich von der Bilanz zum 31. Dezember 1992, aus der sich - wie das

Landwirtschaftsgericht errechnet hat - ein Eigenkapital von 569.706,44 DM er-

gebe, dem indes Gesamtinventarbeiträge von 782.882,45 DM gegenüberstün-

den. Unter Berücksichtigung dessen könne der Antragsteller auf seine Ansprü-

che nur mit einer Quote von 72,77 % bedacht werden. Die an ihn geleistete

Zahlung übersteige bereits den sich daraus ergebenden Betrag.

III.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht

stand.

1. Das Beschwerdegericht ist an sich zutreffend von § 44 Abs. 6

LwAnpG ausgegangen, wonach das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu er-

mitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz auf-

zustellen ist. In der Konsequenz dieser Regelung liegt es, daß ausgeschiedene

Mitglieder an der Veränderung des Eigenkapitals zwischen dem Zeitpunkt ihres

Ausscheidens und dem nächsten Bilanzstichtag teilhaben (Senat, BGHZ 124,

192, 198).

Von diesem Grundsatz weicht die von der Rechtsbeschwerde ange-

führte Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 100/93, AgrarR 1994, 297,

298) nur für einen gesetzlich normierten Sonderfall ab. Nach § 51 a Abs. 3

Satz 3 LwAnpG ist für die Ermittlung des Eigenkapitals abweichend von § 44

Abs. 6 LwAnpG der Zeitpunkt der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs

maßgeblich, wenn ein vor dem 7. Juli 1991 ausgeschiedenes Mitglied (oder

sein Erbe) den ihm zustehenden Anspruch in der Zeit zwischen dem 7. Juli

1991 und dem Umwandlungsbeschluß geltend gemacht hat. Um einen solchen

Sonderfall handelt es sich hier nicht. Die Rechtsbeschwerde kann folglich dar-

auf ihre Rechtsauffassung, es müsse auf einen früheren Bilanzstichtag abge-

stellt werden, nicht stützen.

2. Gleichwohl kann im konkreten Fall zur Ermittlung des Eigenkapitals

nicht auf die Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 abgestellt

werden. Maßgeblich ist vielmehr die Umwandlungsbilanz der LPG "F. "

R. . § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt nämlich voraus, daß es sich bei der ordent-

lichen Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG

handelt. Das folgt aus dem Regelungszweck des § 44 LwAnpG, der dem aus-

scheidenden Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Ab-

findung zuerkennen will. Das bedingt, daß der Abfindungsanspruch nur auf der

Vermögensgrundlage der LPG, nicht des Nachfolgeunternehmens ermittelt

werden kann. Bei dem Anspruch nach § 44 LwAnpG ist daher für die Ermittlung

des Eigenkapitals entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 6 LwAnpG auf die

Umwandlungsbilanz der LPG abzustellen, wenn nach dem Ausscheiden des

LPG-Mitglieds keine andere, ordentliche, Bilanz mehr aufzustellen ist.

Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß sich andernfalls

auch ungerechtfertigte Unterschiede zu dem Barabfindungsanspruch nach § 36

LwAnpG ergäben. Dieser Anspruch gewährt dem aus Anlaß der Umwandlung

ausscheidenden LPG-Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entspre-

chende Barabfindung (vgl. Senat, BGHZ 131, 260, 262 ff; Wenzel, AgrarR

2000, 349, 350 f). Zwischen dem Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG

und dem Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG besteht, wie auch § 36

Abs. 3 LwAnpG zeigt, ein Gleichklang. Durch beide Normen soll sichergestellt

werden, daß das ausscheidende Mitglied wertmäßig so abgefunden wird, wie

es seiner genossenschaftlichen Beteiligung entsprach. Der Unterschied be-

steht lediglich darin, daß § 36 LwAnpG das aus Anlaß der Umwandlung aus-

scheidende Mitglied erfaßt, während § 44 LwAnpG den Fall der Kündigung vor

der Auflösung der LPG regelt. Dieser gleiche Regelungszweck hat nicht nur zur

Folge, daß die Barabfindung nach § 36 LwAnpG nur dann angemessen ist,

wenn sie den Anspruch nach § 44 LwAnpG nicht unterschreitet (Senat, BGHZ

131, 260, 265 f). Er bedingt auch die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstä-

be. Die Eigenkapitalermittlung kann sich immer nur auf das Vermögen der LPG

beziehen. Folge dessen ist, daß für den Barabfindungsanspruch stets die Um-

wandlungsbilanz maßgeblich ist, für den Abfindungsanspruch nach § 44

LwAnpG die erste ordentliche Bilanz nach dem Ausscheiden des Mitglieds

(§ 44 Abs. 6 LwAnpG). Folgt dem Ausscheiden jedoch keine ordentliche Bilanz

mehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, ist auch in dem Fall des

§ 44 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.

IV.

Das Beschwerdegericht wird daher auf der Grundlage der Umwand-

lungsbilanz den geltend gemachten Anspruch neu zu prüfen haben.

Wenzel

Krüger

Klein