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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – BLw 5/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 5/01
BESCHLUSS
vom
27. April 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. No-
vember 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-
tragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
101.272,72 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz geltend. Die Beteiligten streiten vor allem um die
Frage, ob der Antragsteller 1972 aufgrund einer Vereinbarung in die Rechts-
stellung seines Schwiegervaters als LPG-Mitglied eingerückt ist, so daß ihm
dessen Inventarbeiträge zugute kommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem
Antrag auf Zahlung von 101.272,72 DM nebst Zinsen dem Grunde nach statt-
gegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit
der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungs-
antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß stehe im Wi-
derspruch zu einer Entscheidung des OLG Dresden vom 6. Oktober 2000 (NL-
BzAR 2001, 28 f). Sie zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen
abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem vom Oberlandesgericht
Dresden in jener Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abwiche. Wenn sie
anführt, das Oberlandesgericht Dresden sei davon ausgegangen, eine Über-
tragung der Rechtsstellung eines LPG-Mitglieds sei vor dem 1. Januar 1976
nur möglich gewesen, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sei, so verweist
sie nicht auf einen abstrakten Rechtssatz, sondern zieht aus der Entscheidung
eine Schlußfolgerung. Unabhängig davon setzt auch das Beschwerdegericht
voraus, daß die Rechtsübertragung vereinbart wurde. Es entnimmt, bezugneh-
mend auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, der Vereinbarung vom
21. August 1972 zwischen dem Antragsteller, seinem Schwiegervater und der
LPG den Übergang der Mitgliedschaftsrechte und mißt dem Vorbehalt des
Schwiegervaters, daß der Inventarbeitrag an ihn zurückzuzahlen sei, nur Wir-
kung im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller zu. Daß die
Rechtsbeschwerde diesen Vorbehalt anders gewürdigt sehen möchte, führt
nicht zur Annahme eines Abweichungsfalles im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Klein