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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – LwZB 4/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Landwirtschaftssache

LwZB 4/00

Beteiligte:

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April

2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und

Schroth

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivil-

senats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-

desgerichts Celle vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 1.400 DM

Gründe:

I.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägern

nachfolgende Auskünfte zu erteilen:

1. Wie groß war die Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Betriebes

und welche landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftete der Be-

klagte in der Zeit vom 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 unter

Angabe der jeweiligen Flur und Flurstücksbezeichnungen und Vorla-

ge eines Flächenverzeichnisses des Betriebes des Beklagten?

2. Welche Flächen des Betriebes des Beklagten wurden in den ge-

nannten Jahren zur Milcherzeugung genutzt ebenfalls unter Vorlage

des Flächenverzeichnisses sowie Angabe der Flur und Flurstücksbe-

zeichnungen der für die Milcherzeugung genutzten Flächen?

3. Welche Referenzmengen hatte der Beklagte in diesen Jahren durch

Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Molkerei?

4. Welche Flächen und welche Referenzmengen hat der Beklagte nach

dem 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 gepachtet, gekauft

oder sonst wie erlangt unter Vorlage der entsprechenden Kauf- oder

Pachtverträge und den entsprechenden Bescheinigungen der Molke-

rei?

5. Welche Flächen hat der Beklagte vor dem 1. April 1984 gekauft und

zugepachtet, die er in der Zeit danach veräußert oder zurück gegeben

hat?

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil

des Landwirtschaftsgerichts als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer

durch das Urteil des Landwirtschaftsgerichts 1.500 DM nicht übersteige. Hier-

gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der angefochtene Beschluß enthält keine Begründung. Die Begrün-

dung ergibt sich jedoch aus den erkennbar in Bezug genommenen vorange-

henden Beschlüssen des Berufungsgerichts vom 27. September und

16. Oktober 2000. In ersterem Beschluß ist ausgeführt, daß der Beklagte nur

insoweit auf die Hilfe Dritter zur Auskunftserteilung angewiesen sei, als er nicht

mehr selbst über die hierzu notwendigen Unterlagen verfüge. Die kostenträch-

tige Einschaltung eines Steuerberaters sei nur in dem Umfang nötig, in dem

der Beklagte die zur Auskunfterteilung notwendigen Unterlagen nicht ohne be-

sonderen Aufwand von der Landwirtschaftskammer Hannover erhalten könne.

Bei der Landwirtschaftskammer seien die Unterlagen in erheblichem Umfang

vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, daß durch die Beauftragung ei-

nes Steuerberaters dem Beklagten allenfalls 600 DM an Kosten entstünden,

die weiteren Kosten betrügen nicht mehr als 800 DM.

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Ob der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 a ZPO maßgebli-

che Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt, hat das Beru-

fungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu entscheiden. Seine

Entscheidung kann durch den Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das

Berufungsgericht von seinem Ermessen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht

und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar

1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97,

NJW 1998, 2368).

Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. Die Be-

schwer durch ein Urteil, das zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtet,

ist grundsätzlich nach dem Aufwand und den Kosten zu bestimmen, die die

Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87). Darüber hin-

aus kann ein besonderes Geheimhaltungsinteresse Berücksichtigung finden.

Ein derartiges Interesse legt der Beklagte nicht dar.

Soweit er über die zur Auskunfterteilung notwendigen Unterlagen nicht

selbst verfügt, kann der Beklagte ohne nennenswerte Kosten zunächst auf die

Unterlagen zugreifen, die bei der Landwirtschaftskammer Hannover vorhanden

sind. Nach den Mitteilungen der Kammer vom 30. März 1999 und 4. Juli 2000

verfügt sie über die zur Feststellung der dem Beklagten insgesamt zustehen-

den Milchreferenzmenge notwendige Kenntnis aufgrund des von ihr geführten

Hofkatasters. Zur Erteilung der von den Klägern weiter verlangten Auskunft

fehlen ihr lediglich Angaben zu den von dem Beklagten vor dem 2. April 1984

zugepachteten und später zurückgegebenen Flächen sowie über einen etwai-

gen Zuerwerb von Flächen zu Eigentum. Hinsichtlich letzterer Flächen kann

sich der Beklagte ohne weiteres durch Einsichtnahme in das Grundbuch die

zur Auskunfterteilung notwendige Kenntnis verschaffen. Auch soweit die Land-

wirtschaftskammer hinsichtlich der Zupachtfläche über keine vollständigen

Unterlagen verfügt, ist die Einsichtnahme in die dort vorhandenen Unterlagen

für den Beklagten nicht wertlos: Sie schränkt den Umfang etwa notwendiger

Ermittlungs- und Rekonstruktionsarbeiten seines Steuerberaters ein. Daher ist

nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen mit der Beauftragung

des Steuerberaters des Beklagten für ihn verbundenen Aufwand auf allenfalls

600 DM geschätzt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein