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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – LwZB 4/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2001
in der Landwirtschaftssache
LwZB 4/00
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und
Schroth
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivil-
senats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-
desgerichts Celle vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 1.400 DM
Gründe:
I.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägern
nachfolgende Auskünfte zu erteilen:
1. Wie groß war die Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Betriebes
und welche landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftete der Be-
klagte in der Zeit vom 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 unter
Angabe der jeweiligen Flur und Flurstücksbezeichnungen und Vorla-
ge eines Flächenverzeichnisses des Betriebes des Beklagten?
2. Welche Flächen des Betriebes des Beklagten wurden in den ge-
nannten Jahren zur Milcherzeugung genutzt ebenfalls unter Vorlage
des Flächenverzeichnisses sowie Angabe der Flur und Flurstücksbe-
zeichnungen der für die Milcherzeugung genutzten Flächen?
3. Welche Referenzmengen hatte der Beklagte in diesen Jahren durch
Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Molkerei?
4. Welche Flächen und welche Referenzmengen hat der Beklagte nach
dem 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 gepachtet, gekauft
oder sonst wie erlangt unter Vorlage der entsprechenden Kauf- oder
Pachtverträge und den entsprechenden Bescheinigungen der Molke-
rei?
5. Welche Flächen hat der Beklagte vor dem 1. April 1984 gekauft und
zugepachtet, die er in der Zeit danach veräußert oder zurück gegeben
hat?
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil
des Landwirtschaftsgerichts als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer
durch das Urteil des Landwirtschaftsgerichts 1.500 DM nicht übersteige. Hier-
gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der angefochtene Beschluß enthält keine Begründung. Die Begrün-
dung ergibt sich jedoch aus den erkennbar in Bezug genommenen vorange-
henden Beschlüssen des Berufungsgerichts vom 27. September und
16. Oktober 2000. In ersterem Beschluß ist ausgeführt, daß der Beklagte nur
insoweit auf die Hilfe Dritter zur Auskunftserteilung angewiesen sei, als er nicht
mehr selbst über die hierzu notwendigen Unterlagen verfüge. Die kostenträch-
tige Einschaltung eines Steuerberaters sei nur in dem Umfang nötig, in dem
der Beklagte die zur Auskunfterteilung notwendigen Unterlagen nicht ohne be-
sonderen Aufwand von der Landwirtschaftskammer Hannover erhalten könne.
Bei der Landwirtschaftskammer seien die Unterlagen in erheblichem Umfang
vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, daß durch die Beauftragung ei-
nes Steuerberaters dem Beklagten allenfalls 600 DM an Kosten entstünden,
die weiteren Kosten betrügen nicht mehr als 800 DM.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Ob der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 a ZPO maßgebli-
che Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt, hat das Beru-
fungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu entscheiden. Seine
Entscheidung kann durch den Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das
Berufungsgericht von seinem Ermessen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht
und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar
1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97,
NJW 1998, 2368).
Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. Die Be-
schwer durch ein Urteil, das zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtet,
ist grundsätzlich nach dem Aufwand und den Kosten zu bestimmen, die die
Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87). Darüber hin-
aus kann ein besonderes Geheimhaltungsinteresse Berücksichtigung finden.
Ein derartiges Interesse legt der Beklagte nicht dar.
Soweit er über die zur Auskunfterteilung notwendigen Unterlagen nicht
selbst verfügt, kann der Beklagte ohne nennenswerte Kosten zunächst auf die
Unterlagen zugreifen, die bei der Landwirtschaftskammer Hannover vorhanden
sind. Nach den Mitteilungen der Kammer vom 30. März 1999 und 4. Juli 2000
verfügt sie über die zur Feststellung der dem Beklagten insgesamt zustehen-
den Milchreferenzmenge notwendige Kenntnis aufgrund des von ihr geführten
Hofkatasters. Zur Erteilung der von den Klägern weiter verlangten Auskunft
fehlen ihr lediglich Angaben zu den von dem Beklagten vor dem 2. April 1984
zugepachteten und später zurückgegebenen Flächen sowie über einen etwai-
gen Zuerwerb von Flächen zu Eigentum. Hinsichtlich letzterer Flächen kann
sich der Beklagte ohne weiteres durch Einsichtnahme in das Grundbuch die
zur Auskunfterteilung notwendige Kenntnis verschaffen. Auch soweit die Land-
wirtschaftskammer hinsichtlich der Zupachtfläche über keine vollständigen
Unterlagen verfügt, ist die Einsichtnahme in die dort vorhandenen Unterlagen
für den Beklagten nicht wertlos: Sie schränkt den Umfang etwa notwendiger
Ermittlungs- und Rekonstruktionsarbeiten seines Steuerberaters ein. Daher ist
nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen mit der Beauftragung
des Steuerberaters des Beklagten für ihn verbundenen Aufwand auf allenfalls
600 DM geschätzt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein