BGH Urteil vom 27.04.2001 – LwZR 10/00
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 10/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB § 596 Abs. 1
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinku-
lierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein
Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung
des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar
mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Anspargutha-
ben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-
lichen Richter Andreae und Schroth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssa-
chen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin
in der Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche
Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau.
In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzver-
einbarung heißt es:
"Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang un- bekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerrü-
benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zuk- kerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen."
1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zuk-
kerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente
bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab die-
se zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an
die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfa-
briken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie ver-
pflichtet, den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermög-
lichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rüben-
bauern, darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an.
Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen,
die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-Beteiligungs-
AG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umge-
tauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenliefer-
rechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß
des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zutei-
lung von Lieferrechten.
Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999
- einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445
vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.
Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum
30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - ein-
schließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-
gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des An-
sparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien gel-
tend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von
4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen
Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der
Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet
sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des
Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der -
zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals
von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes
behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie
könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen
werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem
Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet
sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu
Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit zu-
den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenliefer-
rechte gebunden seien.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-
gerichts, daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten
geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinku-
lierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht
der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von
betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgedes-
sen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend ste-
hen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996,
LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichba-
re Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284,
287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Ver-
pflichtung, das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die
Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört
zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien.
2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, des-
sen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktien-
mehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Be-
standteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der
Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der
Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168;
Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die
Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt
sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem
daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung
der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der
Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnungs-
gemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen.
b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Beru-
fungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht
zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswider-
spruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der
Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben
entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktien-
mehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis ent-
spricht der gesetzlichen Güterzuordnung.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rech-
nung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der
vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch
enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung
der jährlichen Ansparleistung seit 1993.
4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu,
begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Scha-
densersatzverpflichtung keinen Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein