Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.04.2001 – LwZR 10/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 10/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinku-

lierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein

Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung

des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar

mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Anspargutha-

ben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.

BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg

AG Magdeburg

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-

lichen Richter Andreae und Schroth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssa-

chen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin

in der Revisionsinstanz.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche

Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau.

In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzver-

einbarung heißt es:

"Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang un- bekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerrü-

benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zuk- kerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen."

1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zuk-

kerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente

bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab die-

se zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an

die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfa-

briken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie ver-

pflichtet, den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermög-

lichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rüben-

bauern, darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an.

Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen,

die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-Beteiligungs-

AG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umge-

tauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenliefer-

rechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß

des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zutei-

lung von Lieferrechten.

Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999

- einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445

vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.

Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum

30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - ein-

schließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-

gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des An-

sparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien gel-

tend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von

4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen

Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der

Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nicht-

erfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet

sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des

Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der -

zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals

von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes

behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie

könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen

werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem

Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet

sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu

Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit zu-

gestanden hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten die

den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenliefer-

rechte gebunden seien.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-

gerichts, daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten

geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinku-

lierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht

der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von

betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen

Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgedes-

sen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend ste-

hen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996,

LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichba-

re Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284,

287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Ver-

pflichtung, das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die

Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört

zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien.

2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, des-

sen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktien-

mehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Be-

standteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der

Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der

Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168;

Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die

Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt

sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem

daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung

der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der

Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnungs-

gemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen.

b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Beru-

fungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht

zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswider-

spruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der

Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben

entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktien-

mehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis ent-

spricht der gesetzlichen Güterzuordnung.

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-

fungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rech-

nung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der

vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch

enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung

der jährlichen Ansparleistung seit 1993.

4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu,

begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Scha-

densersatzverpflichtung keinen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein