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BGH Urteil vom 27.04.2001 – LwZR 6/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 6/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB § 591 b Abs. 1

§ 591 b Abs. 1 BGB findet auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädi-

gung des Verpächters keine Anwendung.

BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 6/00 - OLG Celle

AG Langen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-

lichen Richter Dahm und Schroth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des

7. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des

Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2000 im Kosten-

ausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der

Beklagten zu 2 entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten sind miteinander verheiratet. Der Beklagte zu 1 pachtete

durch Verträge vom 13. Juni 1975 und 1. Juli 1981 von der Klägerin landwirt-

schaftliche Nutzflächen (im folgenden: Pachtgrundstücke). Diese nutzte er ne-

ben anderen Pachtflächen und den zu dem Hof der Beklagten zu 2 gehörenden

Grundstücken zur Milchwirtschaft. Er erhielt auch die Milchreferenzmenge zu-

geteilt.

Am 15. August 1991 beantragte er die Bewilligung einer Milchaufgabe-

vergütung. Die Vergütung wurde unter Einbeziehung der Pachtgrundstücke

festgesetzt. Das hat zur Folge, daß die Pachtgrundstücke wirtschaftlich nicht

mehr zur Milcherzeugung genutzt werden können.

Die auf 287.085 DM festgesetzte Vergütung wurde am 27. Februar 1992

dem Beklagten zu 1 ausgezahlt. 100.000 DM hiervon überweis er am 3. März

1992 an die Beklagte zu 2. Die Pachtverträge zwischen der Klägerin und dem

Beklagten zu 1 wurden beendet. Am 5. März 1993 erhielt die Klägerin den Be-

sitz an den Pachtgrundstücken zurück. Sie hat zunächst den Beklagten zu 1

auf Zahlung von 54.651,37 DM Schadenersatz in Anspruch genommen. Das

Landwirtschaftsgericht hat der Klage in Höhe von 34.976,88 DM zuzüglich Zin-

sen stattgegeben. Das Urteil des Landwirtschaftsgerichts haben die Klägerin

und der Beklagte zu 1 angefochten. Die Vollstreckung aus dem Urteil des

Landwirtschaftsgerichts gegen den Beklagten zu 1 verlief erfolglos. Durch

Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte

zu 2 erstreckt und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur

Zahlung von 94.995,52 DM beantragt. Das Oberlandesgericht hat der Klage

gegenüber dem Beklagten zu 1 in Höhe weiterer 48.983,64 DM stattgegeben,

seine Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen

und die Beklagte zu 2 verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten

an die Klägerin 83.960,52 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der Revision

erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Erweiterung der Klage auf die Beklagte

zu 2 für zulässig und den geltend gemachten Anspruch auch ihr gegenüber im

wesentlichen für begründet. Es führt aus, die Beantragung einer Milchaufgabe-

vergütung unter Einbeziehung der Pachtgrundstücke bedeute eine Verletzung

der Pflichten des Beklagten zu 1 aus dem Pachtvertrag und eine Schädigung

des Eigentums der Klägerin an den Grundstücken. Insoweit habe die Beklagte

zu 2 gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1 gehandelt. Sie sei der Klägerin

daher nach §§ 823 Abs. 1, 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch mit dem Be-

klagten zu 1 zum Ersatz verpflichtet. Die von der Beklagten zu 2 erhobene Ein-

rede der Verjährung sei nicht begründet. Die Verjährungsfrist sei ihr gegenüber

nach § 852 BGB zu bestimmen und bei Erstreckung der Klage nicht abgelaufen

gewesen.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.

II.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Zulässig-

keit der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren. Die

Einbeziehung eines weiteren Beklagten im Berufungsverfahren verkürzt den

Rechtsstreit diesem gegenüber um eine Instanz. Sie ist daher nur zulässig,

wenn er der Erstreckung der Klage zustimmt oder die Verweigerung seiner Zu-

stimmung rechtsmißbräuchlich ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 21, 285, 287; 65, 264,

268; BGH, Urt. v. 26. April 1988, VI ZR 246/86, NJW 1988, 2298, 2299). Die

Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmißbräuchlich, wenn der mit der Er-

weiterung der Klage verbundene Verlust nicht zu einer beachtlichen Schlech-

terstellung des neuen Beklagten führt. So ist es, wenn die Klage im ersten

Rechtszug gegen den im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit einbezogenen

neuen Beklagten abgewiesen worden wäre (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1985,

V ZR 136/84, NJW-RR 1986, 356) oder der Klage gegen die im ersten Rechts-

zug allein verklagte Partei zwar stattgegeben worden ist, der weitere Beklagte

mit dem vorgetragenen Sachverhalt jedoch vertraut ist und sein tatsächliches

Vorbringen die Grundlage der Inanspruchnahme im ersten Rechtszug allein

verklagten Partei nicht in Frage stellt (BGH, Urt. v. 18. März 1997, XI ZR 34/96,

NJW 1997, 2885, 2886 f).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung zulässig. Davon, daß

die Beklagte zu 2 mit der Prozeßführung des Beklagten zu 1 im ersten Rechts-

zug vertraut ist, ist auszugehen. Die Beklagten sind miteinander verheiratet;

der Beklagte zu 1 hat den Hof der Beklagten zu 2 für die von ihm betriebene

Milchwirtschaft genutzt. Zur Aufgabe der Milchwirtschaft haben sich die Be-

klagten gemeinsam entschlossen, die vom Beklagten zu 1 hierfür erhaltene

Vergütung ist zu einem großen Teil an die Beklagte zu 2 gelangt. Zum Grund

der Haftung des Beklagten zu 1 macht sie keine Ausführungen, die von denen

des Beklagten zu 1 abweichen und dessen Haftung in Frage stellen könnten.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Verjährung des ge-

gen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachten Anspruchs

verneint. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Möglichkeit

wirtschaftlicher Nutzung der Pachtgrundstücke zur Milchviehhaltung aufgrund

der Befugnis zur abgabefreien Anlieferung von Milch überhaupt um eine Ei-

genschaft der Grundstücke handelt, deren Beeinträchtigung eine Haftung unter

dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung begründen kann.

a) Die Erwirkung einer Milchaufgabevergütung durch den Pächter be-

deutet rechtlich eine Verschlechterung der Pachtsache (Senat, BGHZ 135,

284, 290 f). Ein hieraus resultierender Anspruch des Verpächters verjährt da-

her in der Frist des § 591 b BGB (Senat, aaO). Denn die Vorschrift erfaßt nicht

nur vertragliche Ansprüche des Verpächters, sondern auch Ansprüche wegen

der Beschädigung des Eigentums an der Pachtsache, soweit sie auf dasselbe

Ziel wie die vertraglichen Ansprüche gerichtet sind (vgl. Protokolle II 194; st.

Rechtspr., vgl. BGHZ 47, 53, 55; 98, 235, 237 f; BGH, Urt. v. 8. Januar 1986,

VIII ZR 134/84, NJW 1986, 1608; Urt. v. 1. Dezember 1991, XII ZR 169/90,

NJW 1992, 1821; Urt. v. 17. Juni 1993, IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798).

Soweit ein Dritter neben dem Pächter dem Verpächter wegen der Schä-

digung der Pachtsache ersatzpflichtig ist, findet § 591 b BGB auch auf die

Verjährung gegen ihn gerichteter Ansprüche Anwendung, sofern der Dritte in

den Schutzbereich des Pachtvertrages einbezogen ist (st. Rechtspr., vgl.

BGHZ 71, 175, 178; Urt. v. 16. März 1994, XII ZR 245/92, NJW 1994, 1788 f;

MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 558 Rdn. 16; Soergel/Heintzmann,

BGB, 12. Aufl. § 558 Rdn. 9; Staudinger/Emmerich, BGB [1994], § 558

Rdn. 23). So verhält es sich mit der Beklagten zu 2. Als Ehefrau des Beklagten

zu 1 ist sie in den Schutzbereich der Pachtverträge zwischen der Klägerin und

dem Beklagten zu 1 mit einbezogen. Da die Pachtgrundstücke am 5. März

1993 der Klägerin zurückgegeben worden sind, sind die gegen die Beklagte

zu 2 im Jahre 1998 rechtshängig gemachten Ansprüche wegen einer Verlet-

zung des Eigentums an den Grundstücken verjährt.

b) Anders verhält es sich dagegen bei einem Anspruch aus vorsätzlicher

sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Auf einen solchen Anspruch gegen

den Pächter oder einen in den Schutzbereich des Pachtvertrages einbezoge-

nen Dritten findet § 591 b BGB keine Anwendung (offen gelassen in BGH, Urt.

v. 17. Juni 1993, IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798). Zweck der in §§ 558,

591 b BGB bestimmten kurzen Verjährungsfrist ist es zu gewährleisten, daß die

Parteien eines Gebrauchsüberlassungsvertrages sich nach der Beendigung

des Vertragsverhältnisses rasch auseinandersetzen. Insbesondere die Ansprü-

che wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe sollen

beschleunigt geklärt werden (vgl. Protokolle II 117, 194; BGHZ 47, 53, 56; 86,

71, 78; 98, 235, 237). Dieser Zweck gebietet es nicht, die Vorschriften auch auf

die Ansprüche des Verpächters aus § 826 BGB anzuwenden (Palandt/Weiden-

kaff, BGB, 60. Aufl. § 558 Rdn. 7; Soergel/Heintzmann, § 558 BGB Rdn. 3;

Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,

VI Rdn. 16; zweifelnd Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 558 Rdn. 4). Denn

Haftungsgrund ist hier nicht die Beschädigung der Pachtsache, sondern die

vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verpächters. An welchem Rechtsgut

der Schaden eingetreten ist, ist für die Ersatzpflicht ohne Bedeutung. Für die

Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB muß es daher bei der Regelung von

§ 852 BGB verbleiben (vgl. MünchKomm-BGB/Stein, § 852 Rdn. 41).

Die Verjährung eines solchen Anspruchs der Klägerin gegen die Be-

klagte zu 2 wäre hier nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts durch die Erstreckung der Klage auf die Beklagte zu 2

rechtzeitig unterbrochen worden.

3. Der Rechtstreit ist zur abschließenden Entscheidung durch den Senat

nicht reif. Das Berufungsgericht wird die von der Klägerin gegenüber der Be-

klagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-

gung erhobenen Vorwürfe zu klären haben.

Wenzel Krüger Klein