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BGH Beschluss vom 08.05.2001 – KVZ 23/00
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 23/00
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2001
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2001 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Melullis,
Prof. Dr. Goette und Ball und die Richterin Dr. Tepperwien
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August
2000 insoweit aufgehoben, als dieser die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I. Die Betroffene zu 1. (im folgenden: Scandlines GmbH) und ihre
Schwestergesellschaft, die Scandlines A/S, betreiben die Fährverbindung auf
der sogenannten Vogelfluglinie zwischen Puttgarden auf Fehmarn und Rödby
auf der dänischen Insel Lolland. Der Fährhafen in Puttgarden gehört der
Scandlines GmbH. Ein Teil des Hafengeländes besteht aus Gleis- und Ran-
gieranlagen, die überwiegend im Eigentum der Betroffenen zu 2., der Deutsche
Bahn AG, stehen. Die Beigeladenen wollen – unabhängig voneinander – einen
eigenen Fährdienst zwischen Puttgarden und Rödby aufnehmen und begehren
hierfür das Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastruktur
des Fährhafens Puttgarden. Nachdem ihnen die Scandlines GmbH die Mitbe-
nutzung verweigerte, wandten sie sich an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die sie an das Bundeskartellamt verwies.
Das Bundeskartellamt hat am 21. Dezember 1999 beschlossen:
"1. Der Beteiligten zu 1. wird untersagt, sowohl der Beigeladenen
zu 1. als auch der Beigeladenen zu 2. das Recht zu verweigern,
die in ihrem Eigentum stehenden see- und landseitigen Infra-
und Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden gegen ein an-
gemessenes Entgelt mitzubenutzen, um mit Azimuth-Schiffen ei-
nen stündlich zwischen Rödby und Puttgarden verkehrenden
Fährdienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge zu betreiben. Der
Beteiligten zu 1. steht es frei, das Recht auf Mitbenutzung nur
der Beigeladenen zu 1. oder nur der Beigeladenen zu 2. einzu-
räumen.
2. Der Beteiligten zu 1. wird untersagt, sich zu weigern, die für eine
Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden erforderlichen Vorkeh-
rungen (insbesondere in bezug auf Umbaumaßnahmen und öf-
fentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) im Einvernehmen
mit der ausgewählten Nutzungsberechtigten zu treffen bzw. die-
se zu ermöglichen.
3. Die sich aus den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ergebenden
Verpflichtungen der Beteiligten zu 1 treten am 1. März 2000 in
Kraft."
Das Bundeskartellamt hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfü-
gung angeordnet, bezüglich der Ziffer 2 i.V. mit Ziffer 3 unter der aufschieben-
den Bedingung, daß die ausgewählte Nutzungsberechtigte der Scandlines
GmbH rechtsverbindlich zusagt, ihr im Fall der rechtskräftigen Aufhebung des
Beschlusses alle nachweisbar aus der Mitbenutzung resultierenden Aufwen-
dungen und Gewinneinbußen zu erstatten, und hierfür angemessene Sicher-
heiten leistet.
Zur Begründung seiner Verfügung hat das Bundeskartellamt ausgeführt,
die grundsätzliche Weigerung der Scandlines GmbH, einer der beiden Beige-
ladenen Zugang zum Fährhafen Puttgarden zu gewähren, sei als mißbräuchli-
che Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von § 19 Abs. 1,
Abs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 EG anzusehen. Die Verfügung sei hinreichend
bestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseiti-
gung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht kämen, sei eine
weitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Ent-
scheidungsfreiheit der Scandlines GmbH nicht geboten. Welche Genehmi-
gungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest,
sondern hänge davon ab, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen der Scand-
lines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. Hin-
sichtlich der Frage, welches Entgelt als angemessen anzusehen sei, gebe es
eine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze,
zudem werde die Höhe des Entgelts davon beeinflußt, auf welche Baumaß-
nahmen man sich einige und wer deren Kosten trage.
Auf die Beschwerde der Scandlines GmbH und der Deutsche Bahn AG
hat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 2. August 2000 (WuW/E DE-R
569) die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Zur Begründung hat
es ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie der hin-
reichenden Bestimmtheit entbehre. Aus dem Tenor des angefochtenen Be-
schlusses ergebe sich, daß das Bundeskartellamt nicht lediglich eine feststel-
lende Teilentscheidung, sondern eine im Vollstreckungswege durchsetzbare
Verfügung habe treffen wollen. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, die
weder in den Gründen der Verfügung konkretisiert würden noch hinsichtlich
ihres Inhalts und ihrer Bedeutung zwischen den Parteien außer Streit stünden,
führe zur Unbestimmtheit der Untersagungsverfügung. Das gelte einmal für den
Hinweis auf ein "angemessenes Entgelt". Die Scandlines GmbH könne nicht
erkennen, welches Entgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei wel-
chem Betrag sie zur Gestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Be-
rücksichtigung des Verhandlungsspielraums zwischen der Scandlines GmbH
und einer der Beigeladenen hätte das Bundeskartellamt zumindest einen
Höchstbetrag bestimmen müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe,
hätte sich die Behörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilent-
scheidung zunächst nur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen dem
Grunde nach zu befinden, ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbot
auszusprechen. Unbestimmt sei die Verfügung zum anderen durch die Ver-
wendung des Begriffs der für eine Mitbenutzung "erforderlichen Vorkehrun-
gen". Da die angefochtene Verfügung keine Entscheidung darüber enthalte,
welche Umbaumaßnahmen oder sonstigen Vorkehrungen der Scandlines
GmbH konkret auferlegt würden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffs
letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Eine Untersagungsverfü-
gung müsse aber das geforderte Verhalten klar, umfassend und unmißver-
ständlich bezeichnen. Mit Rücksicht auf den Verhandlungs- und Gestaltungs-
spielraum der Scandlines GmbH habe sich das Bundeskartellamt dabei auf die
Festlegung zu beschränken, welche Umgestaltungsmaßnahmen bei Abwägung
der widerstreitenden Interessen notwendig, aber auch ausreichend seien, um
eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Es habe dementsprechend
das Mindestmaß dessen festzulegen, was die Scandlines GmbH beim Umbau
ihres Fährhafens hinzunehmen habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessen
zu bestimmen, was von ihr verlangt werden könne. Diesen Erfordernissen ge-
nüge die angefochtene Verfügung nicht.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich das Bundeskartellamt mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde. Die Betroffenen treten dem Rechtsmittel entgegen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Frage nach den An-
forderungen an die Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Verfügung, mit der
die Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen untersagt werden
soll, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Grundsätz-
liche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, die sich voraussichtlich in einer Vielzahl
anderer Fälle stellen wird und bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinrei-
chend geklärt ist (BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVZ 1-3/87, WuW/E 2513 f.
- Sportartikelfachgeschäft; Beschl. v. 8.2.1994 - KVZ 22/93, WuW/E 2906,
2908 - Lüdenscheider Taxen; Kleier in Frankfurter Kommentar zum GWB,
3. Aufl., § 73 Rdn. 47 ff., m.w.N.; Hinz in Gemeinschaftskommentar zum GWB,
4. Aufl., § 73 Rdn. 11, m.w.N.).
Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Auffas-
sung des Bundeskartellamts zugrunde zu legen, wonach die grundsätzliche
Weigerung der Scandlines GmbH, der Beigeladenen zu 1 oder der Beigelade-
nen zu 2 das Recht zur Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden einzuräu-
men, kartellrechtswidrig ist. Ferner ist mangels abweichender Feststellungen
des Beschwerdegerichts davon auszugehen, daß eine Mitbenutzung des Fähr-
hafens durch eine der Beigeladenen bauliche Veränderungen der landseitigen
Hafenanlagen erfordert, daß es aber hinsichtlich deren Art und Umfang,
Durchführung und Finanzierung eine Reihe verschiedener Möglichkeiten gibt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Auffassung, daß die
angefochtene Verfügung dem Gebot hinreichender Bestimmtheit nicht genügt.
Sie hängt damit von der Frage ab, ob und gegebenenfalls unter welchen Vor-
aussetzungen die Kartellbehörde, die dagegen vorgehen will, daß der Inhaber
einer Infrastruktureinrichtung einem anderen Unternehmen deren Mitbenutzung
verweigert, rechtlich die Möglichkeit hat, diese Weigerung zu untersagen, ohne
zugleich die Höhe des dafür zu zahlenden Entgelts zu beziffern oder sonst be-
rechenbar festzulegen. Sie hängt ferner von der Frage ab, ob die Kartellbehör-
de in einem Fall, in dem eine Mitbenutzung Änderungen an der in Rede ste-
henden Infrastruktureinrichtung voraussetzte, stets zugleich festlegen muß,
welche Änderungen von dem Adressaten der Untersagungsverfügung minde-
stens und höchstens hinzunehmen sind.
1. Diesen Fragen kommt Bedeutung für eine Vielzahl von Entscheidun-
gen zu, weil sie sich regelmäßig in den Fällen stellen, in denen der Inhaber
einer Infrastruktureinrichtung und das Unternehmen, das Zugang zu dieser be-
gehrt, nicht nur über die Modalitäten der Mitbenutzung, insbesondere die Höhe
des zu zahlenden Entgelts oder den Umfang eventuell erforderlicher Maßnah-
men zur Ermöglichung der Mitbenutzung streiten, sondern darüber, ob über-
haupt eine Verpflichtung des Inhabers der Einrichtung besteht, dem anderen
Unternehmen Zugang zu dieser zu gewähren. Für diese Annahme spricht zu-
dem, daß der Gesetzgeber der 6. GWB-Novelle mit der Einführung des neuen
Regelbeispiels in § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB der wachsenden volkswirtschaftlichen
Bedeutung sogenannter Netzindustrien und anderer für die Aufnahme des
Wettbewerbs wesentlicher Einrichtungen Rechnung tragen wollte (Sonderver-
öffentlichung der WuW, S. 72 f.).
2. Die angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des
Senats bislang nicht geklärt.
a) Maßgeblich für die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfü-
gung der Kartellbehörde sind die Grundsätze, die allgemein für Verwaltungs-
akte gelten. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit auch
in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden, durch die 6. GWB-Novelle geschaf-
fenen Fassung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Verwal-
tungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder heranzuziehen. Für das
Verfahren des Bundeskartellamts ergeben sich die Anforderungen aus § 37
Abs. 1 VwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer kar-
tellbehördlichen Verfügung in die Lage versetzt wird zu erkennen, was von ihm
gefordert wird. Handelt es sich um einen befehlenden Verwaltungsakt, muß
dieser eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein können. Ob ein
Verwaltungsakt im Sinne dieser Norm hinreichend bestimmt ist, richtet sich im
Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem
Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwGE 84, 335, 338;
BGHZ 128, 17, 24 - Gasdurchleitung).
b) Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer kartellbehördli-
chen Verfügung hat den Senat vielfach beschäftigt. Der Senat hat sich auch
bereits mehrfach mit der Frage befaßt, welche Anforderungen an die Be-
stimmtheit einer Verfügung der Kartellbehörde zu stellen sind, wenn das kar-
tellrechtswidrige Verhalten eines Unternehmens darin zu sehen ist, daß es die
Aufnahme von Geschäftsbeziehungen verweigert. Die in diesen Entscheidun-
gen entwickelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung der Kar-
tellbehörde lassen sich jedoch schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vor-
liegenden Fall übertragen, weil die dort zur Überprüfung stehenden Verfügun-
gen der Kartellbehörden auf anderen gesetzlichen Grundlagen ergingen und
anders gelagerte Sachverhalte betrafen.
aa) Im Fall einer gegen § 26 Abs. 2 GWB a.F. verstoßenden Weigerung
eines Unternehmens, ein anderes Unternehmen zu beliefern, hat der Senat
zunächst entschieden, daß die Kartellbehörde durch das Gesetz nur zum Aus-
spruch eines am konkreten Verletzungstatbestand orientierten Verbots er-
mächtigt ist, die Lieferung bestimmter Waren zu verweigern, die gesetzliche
Ermächtigung jedoch überschritten wird, wenn die Behörde ein Gebot zu einem
bestimmten Verhalten, etwa zur Belieferung, ausspricht (BGH, Beschl. v.
3.4.1975 - KVR 1/74, WuW/E 1345 - Polyester-Grundstoffe). Zur Begründung
hat der Senat ausgeführt, daß das Gebot zu einem bestimmten Handeln einen
stärkeren Eingriff in die Rechte des betroffenen Unternehmens bewirke als das
Verbot, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Denn das Verbot überlasse
es dem betroffenen Unternehmen, auf welche Weise es das ihm zur Last ge-
legte Verhalten vermeiden wolle. In der Folge hat der Senat klargestellt, daß
dies nicht gelte, wenn die Diskriminierung nur durch eine bestimmte Maßnah-
me beseitigt werden könne, weil die Gebotsverfügung dann in ihren Wirkungen
nicht über ein Verbot hinausreiche (BGH WuW/E 2906, 2908 - Lüdenscheider
Taxen; BGHZ 127, 388, 390 - Weigerungsverbot).
In einem weiteren Verfahren hat der Senat eine auf § 26 Abs. 2 i.V. mit
§ 37a Abs. 2 GWB a.F. (§ 20 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 32 GWB n.F.) gestützte
Verfügung des Bundeskartellamts, durch die einem Unternehmen untersagt
wurde, sich zu weigern, Fertigarzneimittel "nach großhandelsüblichen Bedin-
gungen zu beziehen", als hinreichend bestimmt angesehen (BGHZ 129, 53
- Importarzneimittel). Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hinge-
wiesen, daß das Verbot, einen Vertragsschluß zu verweigern, in einem Span-
nungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot stehe. Die Verfügung überlasse es
dem Adressaten, den Inhalt des Vertrags im einzelnen auszuhandeln. Ein Ver-
stoß gegen die Verfügung liege nur vor, wenn er sich - weiterhin - überhaupt
weigere, solche Verträge abzuschließen, oder wenn er in den Verhandlungen
Bedingungen stelle, die nicht mehr als "großhandelsüblich" bezeichnet werden
könnten. Die in zwei parallel gelagerten Fällen von den betroffenen Unterneh-
men eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht
nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95, WuW/E
DE-R 557 - Importarzneimittel-Boykott). Nach der Auffassung des Bundesver-
fassungsgerichts unterliegt es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn einem Unternehmen aufgrund des kartellrechtlichen Diskrimi-
nierungsverbots das Unterlassen der Eingehung von Geschäftsbeziehungen
untersagt wird, auch wenn dies in der Sache ein Gebot zur Aufnahme be-
stimmter Geschäftsbeziehungen begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat
auch nicht beanstandet, daß die Untersagungsverfügung den Vertragsinhalt
nicht im einzelnen festlegt. Vielmehr hat es ausgeführt, daß ein Gebot zur Auf-
nahme bestimmter Geschäftsbeziehungen erst dann problematisch werde,
wenn es sich nicht darauf beschränke, die grundsätzliche unternehmerische
Entscheidung über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu korrigieren,
sondern auch alle wesentlichen Einzelheiten dieser Beziehungen festlege
(BVerfG WuW/E DE-R, 557, 559 ff. - Importarzneimittel-Boykott).
Die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze lassen sich je-
doch nicht ohne weiteres auf Verfügungen übertragen, die auf § 19 Abs. 4 Nr. 4
GWB i.V. mit § 32 GWB oder Art. 82 EG gestützt sind. In den Fällen der Ver-
pflichtung zur Belieferung oder Abnahme kann für die Bestimmung der Kondi-
tionen der erzwungenen Geschäftsbeziehung häufig auf die üblichen Bedin-
gungen entsprechender Verträge zurückgegriffen werden. Soll dagegen der
Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung eröffnet werden, wird ein solcher An-
haltspunkt in der Regel fehlen. In Fällen wie dem vorliegenden kommt hinzu,
daß die Höhe des angemessenen Entgelts auch von Umfang und Finanzierung
der erforderlichen baulichen Veränderungen beeinflußt werden kann.
bb) In der Entscheidung "Gasdurchleitung" hat der Senat eine Verfü-
gung des Bundeskartellamts als hinreichend bestimmt angesehen, mit der dem
betroffenen Unternehmen untersagt worden war, den Abschluß eines Vertrags
über die Durchleitung von Gas zu verweigern, sofern sich das andere Unter-
nehmen bereit erkläre, für die Durchleitung ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe
den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem eigenen Einkaufs- und Verkaufspreis
nicht überschreitet (BGHZ 128, 17, 23 ff. - Gasdurchleitung). Der Senat hat in
diesem Zusammenhang den Einwand des betroffenen Unternehmens zurück-
gewiesen, die Kartellbehörde hätte den Inhalt des Durchleitungsvertrags im
einzelnen festlegen müssen, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Er hat
demgegenüber ausgeführt, der Inhalt des Vertrags könne und dürfe dem be-
troffenen Unternehmen nicht vorgeschrieben werden, weil der beanstandete
Mißbrauch durch Verträge unterschiedlichen Inhalts beendet werden könne.
Die Kartellbehörde dürfe den Rahmen für die Vertragsgestaltung nicht stärker
einschränken, als dies durch den Zweck, den Mißbrauch zu beseitigen, vorge-
geben sei. Dementsprechend müßten die Anforderungen an die Bestimmtheit
einer derartigen Verfügung gering gehalten werden.
In dieser Entscheidung ging es zwar um die Mitbenutzung eines Erd-
gasleitungsnetzes, doch war die angefochtene Verfügung im damaligen Fall
auf § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, Abs. 7 i.V. mit § 22 Abs. 4, 5 GWB a.F. gestützt.
Dort war ausdrücklich geregelt, daß ein Mißbrauch auch in der Weigerung lie-
gen konnte, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Durchleitung
zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Zudem hatte das Bundeskar-
tellamt in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfügung eine Ober-
grenze für das als Gegenleistung für die Durchleitung zu zahlende Entgelt an-
gegeben. Schließlich hätte die Inanspruchnahme des Netzes keine baulichen
Veränderungen vorausgesetzt.
c) Im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt die angefochtene Un-
tersagungsverfügung auf § 50 GWB i.V. mit Art. 82 EG sowie auf § 19 Abs. 1
und Abs. 4 Nr. 4 i.V. mit § 32 GWB gestützt. Nach Art. 82 EG ist die miß-
bräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen
Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Hierzu vertritt die Kommission der Eu-
ropäischen Gemeinschaften die Auffassung, daß eine mißbräuchliche Ausnut-
zung einer marktbeherrschenden Stellung auch in der Weigerung liegen kann,
einem anderen Unternehmen den Zugang zu Einrichtungen zu gewähren, ohne
deren Nutzung das andere Unternehmen nicht als Wettbewerber tätig werden
kann (vgl. Kommission, Entscheidungen vom 21.12.1993, ABl. 1994 L 15/8
- Sea Containers/Stena Sealink; ABl. 1994 L 55/52 - Hafen von Rödby; Ent-
scheidung vom 14.1.1998, ABl. 1998 L 72/30 - Flughafen Frankfurt; ferner
Kommission, Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zu-
gangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich, ABl. 1998 C 265/2).
Nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB kann eine mißbräuchliche Ausnutzung
einer marktbeherrschenden Stellung darin liegen, daß sich ein marktbeherr-
schendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von
Waren oder gewerblichen Leistungen weigert, einem anderen Unternehmen
gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen
Infrastruktureinrichtungen zu gewähren. Dieses neue Regelbeispiel wurde
durch die 6. GWB-Novelle in den Mißbrauchskatalog des § 19 Abs. 4 GWB
aufgenommen. Die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer auf
die genannten rechtlichen Grundlagen gestützten Verfügung der Kartellbehör-
de zu stellen sind, war bislang noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs.
Die Verfügung des Bundeskartellamts regelt nicht, welchem der beiden
am Zugang zum Fährhafen Puttgarden interessierten Unternehmen die Mitbe-
nutzung gestattet werden muß. Sie läßt auch offen, welche der bei Gestattung
einer Mitbenutzung erforderlichen baulichen Veränderungen vorgenommen
werden müssen und welches Entgelt als angemessen anzusehen ist. In einem
durch diesen Beschluß eröffneten Rechtsbeschwerdeverfahren könnte erörtert
werden, ob sich die Anforderungen an die Bestimmtheit danach richten, wie die
Verfügung des Bundeskartellamts zu verstehen ist. Sofern die Behörde mit ihr
zunächst lediglich erreichen will, daß die Scandlines GmbH Verhandlungen
aufnimmt, und eine Vollstreckung aus der Verfügung nur dann in Betracht
zieht, wenn sie dies verweigert, mögen die Anforderungen an die Bestimmtheit
der Verfügung geringer sein, als wenn sie auch im Falle eines aus der Sicht
der Kartellbehörde unbefriedigenden Verhandlungsergebnisses Grundlage von
Vollstreckungsmaßnahmen sein soll.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung
vorbehalten.
Hirsch
Melullis
Goette
Ball
Tepperwien
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist
binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden
Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einrei-
chung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und
kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlän-
gert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß die Erklärung ent-
halten, inwieweit der Beschluß des Beschwerdegerichts angefochten und seine
Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und
die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde
eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.